Am 24.4.2025 wurde Rechtsanwalt Dr. Reiner Fuellmich nach einem politischen Prozess vom Landgericht Göttingen wegen angeblich veruntreuten Spendengeldern des „Corona-Ausschusses“ insgesamt zu ungeheuren 4 Jahren und 2 Monaten Gefängnis verurteilt. Er hat Revision eingelegt und muss – seit 13.10.2023, also seit 2 Jahren und 8 Monaten, in U-Haft – weiter auf die Verhandlung vor dem BGH warten, wo die Sache schon über ein Jahr liegt. Auch seine vor 10 Monaten bei der Staatsanwaltschaft erstatteten Strafanzeigen gegen die Verantwortlichen wegen Freiheitsberaubung, Rechtsbeugung etc. haben noch zu nichts geführt. Nun setzt Dr. Fuellmich das Land Niedersachsen und seine Justiz mit einer zivilen Haftungsklage überraschend unter Zugzwang.
Die Zivilklage auf Schadensersatz gegen das Land Niedersachsen, von der in meinem Artikel vom 15.5.2026 aufgrund der dort zitierten Aussage Dr. Fuellmichs die Rede war, hatte er, wie ich jetzt erfuhr, bis vor kurzem doch noch nicht eingereicht. Es war fest geplant, dann hätten aber immer wieder Teile der Klage umformuliert, neue Erkenntnisse eingearbeitet und auch eine weitere Rechtsanwältin hinzugezogen werden müssen. Nun hat er, wie mir versichert wurde, definitiv am 27. Mai 2026 eine zivilrechtliche Haftungsklage gegen das Land Niedersachsen beim Landgericht Hannover eingereicht, die mir vorliegt. Und sie hat es in sich.
Eine Kopie ist auch dem BGH als Revisionsinstanz im Strafprozess zugesandt worden.
I. Politische Verfolgung
Auch in dieser zivilrechtlichen Haftungsklage macht Dr. Fuellmich schwerpunktmäßig geltend, dass hinter dem Strafprozess gegen ihn eine in allen zivilisierten Rechtssystemen verbotene politische Verfolgung stehe. Durch seine weithin wirksame Aufklärungsarbeit in der inszenierten Corona-Pandemie des Staates sei er den Herrschenden zur Gefahr geworden und habe ausgeschaltet werden müssen. Dem diene der Strafprozess mit dem völlig konstruierten Vorwurf einer Veruntreuung von Spendengeldern des „Corona-Untersuchungs-Ausschusses“. Dazu habe man seiner habhaft werden müssen, was zur nächsten Straftat führte: seine kriminelle, verfassungswidrige Entführung aus Mexiko, die auf Anweisung des Verfassungsschutzes / Staatsschutzes erfolgt sei.
Die Tatsache der politischen Verfolgung gehe schon aus einem Dossier der Staatsschutzabteilung des Bundeskriminalamtes (BKA) vom August 2021 hervor, das seinem Verteidiger Dr. Christof Miseré von einem Mitarbeiter des BND übergeben worden sei, mit dem Dr. Miseré seit vielen Jahren vertrauensvoll zusammengearbeitet habe. Dr. Fuellmich wörtlich:
„In diesem Dossier wird zunächst auf die berufliche Tätigkeit und internationale Reichweite des Klägers Bezug genommen. Dann aber wird dort festgestellt, dass der Kläger wegen seiner Corona-kritischen Haltung aus dem Verkehr gezogen werden müsse; insbesondere müsse – notfalls mithilfe einer strafrechtlichen „Konstruktion“, so heißt es dort – der Kläger wegen einer Straftat angeklagt und verurteilt werden, damit er keinerlei politisches Amt übernehmen können würde.
Das Dossier wird übergeben als Beweis: Anlage K 4 (Kopie des Dossiers des Verfassungsschutzes/BKA über den Kläger. (…) (Hervorhebungen hl)
Der Inhalt des Dossiers spiegelt sich auch in den – wenngleich völlig unvollständigen – Akten der Staatsanwaltschaft wieder (es fehlen in den Akten der Staatsanwaltschaft Gesprächsnotizen über rund 80 Telefonate, die Staatsanwalt John mit den Anzeige-Erstattern und den Mitarbeitern des Verfassungsschutzes/Staatsschutzes und Lars Roggatz vom LKA Niedersachsen führte …)
In den Akten wird in einem sogenannten „Analysebericht“ des Staatsschutzes/Verfassungsschutzes und dessen Mitarbeiters Schmelter vom 15.02.2020 festgehalten, dass der Kläger aufgrund seiner internationalen Tätigkeit als Rechtsanwalt über eine große Reichweite verfüge, der sogenannten „Querdenkerszene“ zuzurechnen sei (was auch immer damit gemeint sein soll), Vorsitzender der Partei „Die Basis“ und deren Kanzlerkandidat für die Bundestagswahl 2021 war. Und es wird dort festgehalten, dass über diesen mithilfe des LKA Niedersachsen an die Staatsanwaltschaft Göttingen gesandten Vorgang (den „Analysebericht“) nur der Verfassungsschutz und „keine andere inländische öffentliche Behörde informiert“ sei, so wörtlich. (…)
Dieser Analysebericht enthält auch die ohne die geringste tragfähige Grundlage im Tatsächlichen erteilte Aufforderung an die Staatsanwaltschaft, den Kläger doch wegen irgendetwas anzuklagen, gegebenenfalls vielleicht wegen Betruges oder Untreue (S. 52 der Strafanzeige, Anlage K 3).“Die politische Verfolgung werde nicht nur durch den Inhalt der Strafakten des Klägers deutlich. Blatt 1 des Sonderbandes 20 der Akte zu Az:5 KLs 504 Js 35904/22 des Landgerichts Göttingen sei ein Zettel, auf dem nicht etwa der Hinweis auf eine Straftat wie „Untreue“ stehe, sondern die Aufschrift laute: „Corona“.
II. Die konkreten Klage-Anträge
a) Schadensersatz
Zunächst klagt Dr. Fuellmich nicht wie vorher vorgesehen auf Zahlung eines Teilbetrages von 30.000 Euro des gesamten Schadens, sondern er beantragt generell:
festzustellen, „dass die Beklagte (das Land Niedersachsen) dem Kläger den gesamten Geldschaden zu ersetzen hat, der ihm aus seiner politischen Verfolgung, seiner Entführung, seiner Verurteilung, seiner Inhaftierung und der erlittenen weißen Folter in der JV Rosdorf
entstanden ist.“
Diese generelle Feststellung hat den Vorteil, dass er dann, wenn die verschiedenen Geldschäden zahlenmäßig ermittelt sind, diese auf der Grundlage des Feststellungsurteils gesichert geltend machen kann.
Inwiefern es sich bei den aufgezählten Handlungen gegen ihn um Verbrechen handelt, hat Dr. Fuellmich in seiner Klage wie auch natürlich schon in seiner vor 10 Monaten eingereichten Strafanzeige tatsächlich und rechtlich ausführlich nachgewiesen. Es sind schwere Amtspflichtverletzungen der beteiligten Staatsanwälte, Richter und weiteren Beamten und begründen nach § 823, § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Schadensersatzansprüche Dr. Fuellmichs gegen sie, für die nach Art. 34 Grundgesetz primär der Staat haftet und in Anspruch genommen werden kann, der dann natürlich auf die Beamten zurückgreifen kann.
b) Unterlassung unerlaubter Handlungen
Das Neue und Brisante in seiner Zivilklage ist, dass Dr. Fuellmich außerdem und an erster Stelle beantragt:
1. Der Beklagten (dem Land Niedersachsen) wird aufgegeben, die gegen den Kläger laufenden Strafverfahren zu den Aktenzeichen 5 KLs 504 Js 35904/22 und Kls 504 Js 2501/24 am Landgericht Göttingen mit sofortiger Wirkung einzustellen.
2. Der Beklagten wird aufgeben, die Inhaftierung des Klägers mit sofortiger Wirkung zu beenden.
Das setzt erst mal jeden in Verwunderung. Wie ist das möglich, dass in einem Zivilprozess ein Urteil ergehen können soll, nach dem ein Strafverfahren einzustellen und ein Inhaftierter aus der Untersuchungshaft sofort zu entlassen ist? Zivilprozess und Strafprozess sind doch eigentlich zwei völlig getrennte Dinge, die nichts miteinander zu tun haben.
Dr. Fuellmich weist darauf hin, dass die beiden verbrecherischen Handlungen des rechtsbeugenden Strafprozesses und der Freiheitsberaubung ja noch fortgesetzt werden, wodurch immer weitere Schadensersatzansprüche entstehen. Und er macht quasi geltend, dass von ihm nicht erwartet werden könne, das hinzunehmen und zu erdulden, sondern dass er nach § 1004 BGB das Recht habe, auch die Unterlassung dieser unerlaubten Handlungen zu verlangen.
Um es an einem praktischen Beispiel aus dem privaten Leben deutlich zu machen: Die Nachbarn A und B sind verfeindet. B wirft immer wieder große Steine in den Garten von A und zerstört Erdbeerbeete, Bohnenstangen etc., ja, Steine von ihm haben auch Fensterscheiben des Hauses zertrümmert. Auf die Klage von A vor dem Zivilrichter des Amtsgerichts wird B zu Schadensersatz-Zahlungen an A verpflichtet. Gleichzeitig wird B zur Unterlassung weiterer schädigender Handlungen verurteilt, wobei er bei Zuwiderhandlung eine Geldbuße von 10.000 Euro an eine gemeinnützige Stelle zu zahlen hat.
Dasselbe Recht, die Unterlassung weiterer schädigender Handlungen zu verlangen, macht auch Dr. Fuellmich hier geltend. Nur dass der Gegner nicht ein Privatmann, sondern der Staat ist. Aber ebenso wie er aufgrund der Amtspflichtverletzungen zivilrechtlich Schadensersatz vom Staat beanspruchen kann, muss er nach § 1004 BGB auch verlangen können, dass diese Amtspflichtverletzungen, die ihm ständig weiteren Schaden zufügen, unterlassen werden und das Zivilgericht den Staat auch dazu verurteilt.
III. Die Folgen
Das würde meines Erachtens bedeuten, dass der Strafprozess gegen Dr. Fuellmich, der sich in der Revisionsinstanz beim Bundesgerichtshof (BGH) befindet und dort skandalös seit über einem Jahr vor sich hin ruht, nicht fortgesetzt werden darf, bevor nicht im Zivilprozess über seine Rechtmäßigkeit entschieden ist.
Gleichzeitig tritt die Zivilklage in Konkurrenz mit den Strafanzeigen, die Dr. Fuellmich gegen die der genannten Verbrechen schuldigen Vertreter des Staates eingereicht hat, woraufhin die Staatsanwaltschaft skandalös auch nach zehn Monaten noch nicht tätig geworden ist. Dabei muss man aber sehen, dass die Staatsanwaltschaft – Rechtsstaat hin oder her – nicht unabhängig, sondern gegenüber der Regierung weisungsgebunden ist. Und die Regierung hat an strafrechtlichen Ermittlungen, die ihre eigenen Untaten aufdecken würden, kein Interesse, im Gegenteil.
Demgegenüber setzt die jetzige Zivilklage Dr. Fuellmichs gegen das Land Niedersachsen die Justiz nun gewaltig unter Druck. Ein Staatsanwalt, der verzögern oder verhindern könnte, ist im Zivilprozess nicht beteiligt, er hat hier nichts verloren. Die Zivilkammer des angerufenen Landgerichts Hannover kann nicht ausweichen. Dr. Fuellmich will noch einen Eilantrag stellen, um ein Hinausziehen durch das Gericht selbst auch ganz zu verhindern.
Wie die Zivilrichter des Landgerichts Hannover mit der Zivilklage umgehen, wird davon abhängen, um welche Menschen es sich handelt, ob sie wirklich innerlich unabhängig sind und sich nur dem Recht und ihrem Gewissen verpflichtet fühlen.
Durch diesen Schachzug des inzwischen seit 13.10.2023, also 2 Jahre und 8 Monate, in Untersuchungshaft schmorenden Dr. Fuellmich stehen sie jedenfalls unter unmittelbarem Zugzwang.
Bild: openpetition