„Rechtsbruch der offenen Grenzen“ ein Mythos? – Die Methoden juristischer Zuarbeiter der Macht

Herrscht in Bezug auf die offenen Grenzen, über die – nicht erst seit 2015 – Millionen Migranten und Flüchtlinge unkontrolliert ins Land strömen, das Unrecht oder das Recht? Auch wenn die Inhaber der Macht und ihre juristischen Zuarbeiter das Recht für sich behaupten und inzwischen irreversible Tatsachen geschaffen haben, ist es von großer Wichtigkeit, sich klar zu machen, wie die wahre Rechtslage ist und mit welchen Mitteln die Advokaten der Macht arbeiten, um den Schein des Rechts zu wahren.

Es stehen sich in der Rechtswissenschaft im wesentlichen zwei Lager gegenüber. Auf der einen Seite sind es ältere konservative Professoren und ehemalige Verfassungsrichter, die an der Voraussetzung festhalten, dass das Grundgesetz die Abgabe wesentlicher Souveränitätsbestandteile des deutschen Staates an die EU nicht zulasse und deutsches Recht insoweit Vorrang vor EU-Normen habe. Auf der anderen Seite agieren jüngere, karrierebewusste Juristen, die mit den Bestrebungen der deutschen und europäischen politischen „Eliten“ konform gehen und argumentativ unterstützen, einen EU-Bundesstaat zu schaffen, in dem die europäischen Staaten aufgehen und ihre völkerrechtliche Souveränität verlieren sollen; sie streben daher danach, das nationale Recht möglichst durch das EU-Recht zu verdrängen.

Diese jeweilige Grundeinstellung muss man kennen und im Hinterkopf haben, um zu verstehen, warum die Vertreter der beiden Lager bei der Auslegung nicht eindeutiger EU-Vorschriften so oder so argumentieren. Und das vielschichtige, komplizierte EU-Recht ist vielfach unklar und widersprüchlich formuliert – man könnte meinen, es sei geradezu eine Absicht dahinter. Einzelne Normen bedürfen oft einer Interpretation, die aus dem Gesamtzusammenhang mit anderen EU-Vorschriften und dem konkurrierenden nationalen Recht gewonnen werden muss. Wie man da zu ganz gegensätzlichen Ergebnissen kommt, soll nachfolgend aufgezeigt werden.

Eine linke polemische Generalabrechnung

Vor kurzem haben zwei Journalisten, die beide Juristen, aber nur journalistisch tätig sind, ein Buch veröffentlicht, in dem sie eine große Abrechnung mit den Vertretern der These des Rechtsbruchs und der Herrschaft des Unrechts führen.1 Diese These sei kein objektiver Befund der Wissenschaft, sondern eine Legende, ein Mythos. Sie habe „eine Schneise der Radikalisierung durch das deutsche Parteiensystem gezogen“. Man habe „Geister beschworen“, die man bald nicht mehr habe kontrollieren können. Diese hätten seit 2015 nicht mehr aufgehört, „Schwall um Schwall Wasser auf die Mühlen der AfD und der nationalpopulistischen Rechten zu füllen – Mühlen, in denen eben das zermahlen wird, worum es den Anklägern angeblich geht, nämlich die Herrschaft des Rechts.“ 2 Es gehe – „70 Jahre nach der Verabschiedung des Grundgesetzes – um die freiheitliche und rechtsstaatliche Verfassung des Landes.“

Hier werden große Geschütze aufgefahren, deren Geschosse wie das zuletzt genannte aber aus dem Munde von Leuten merkwürdig klingen, deren Rechtsauffassung zur Masseneinwanderung die Verfassung des Landes insoweit gerade außer Kraft setzt, die „freien“ Bürger vor vollendete Tatsachen stellt und ihnen ungefragt soziale Lasten, zusätzliche Kriminalität, nichtintegrierbare Parallelgesellschaften, zunehmenden Verlust der inneren Sicherheit und den absehbaren Status der Minderheit im eigenen Land beschert.

Das Buch ist keine saubere rechtswissenschaftliche Auseinandersetzung, sondern eine durchgehende links-politische Polemik. Zwar wird auf die rechtlichen Argumente des anderen Lagers in gewisser Weise eingegangen, aber nie vollständig, und immer werden die gegnerischen Rechtswissenschaftler dabei persönlich in ein abschätziges Licht gestellt. Die übliche Methode des Mainstream-Journalismus eben.

So wird der Privatdozent Dr. habil. Ulrich Vosgerau, der den Ausdruck von der „Herrschaft des Unrechts“ geprägt hat, von den Autoren als jemand bezeichnet, der in der Fachwelt als „exzentrischer und ideologisch überdrehter Außenseiter“ gelte, „als komischer Kauz mit Ansichten am rechten Ende des politischen Spektrums“, als „akademisch gescheiterte Existenz“. –  Von vorneherein sollen mit dieser persönlichen Diskreditierung – in „rechtswissenschaftlicher Sachlichkeit“ –  seine rechtlichen Argumente diskreditiert werden.  

Das Schengener Abkommen

Einig sind sich beide Lager darüber, dass die bundesdeutsche Rechtslage von Bestimmungen der EU  überformt wird, d.h., dass nationale Rechtsvorschriften, insoweit sie bestimmten Vorschriften des Europarechts widersprechen, nicht anzuwenden sind.

Eine wichtige Überformung ist das Schengen-Abkommen, wonach an EU-Binnengrenzen generell keine systematischen Grenzkontrollen mehr durchgeführt werden sollen.
Dies wird nun von den beiden Autoren als das Aufgeben eines wesentlichen Teils der Staats-Souveränität zu Gunsten der EU hochstilisiert. Wenn Staatsrechtsprofessoren wie der ehemalige CDU-Verteidigungsminister Rupert Scholz immer wieder nach klassischer Lehre betonten, ein Staat, der seine Grenzen aufgebe, gebe ein Stück seiner Staatlichkeit insgesamt auf, so hätten „die Vertragsstaaten des Schengener Abkommens einen wesentlichen Teil dessen, was bis dahin ihre Souveränität ausgemacht hatte, längst auf die europäische Ebene übertragen“. Mit dem Wegfall kontrollierter Binnengrenzen hätten sich in der Mitte Europas zwar nicht die Staaten aufgelöst, „wohl aber die sichtbare und exklusive Verknüpfung von Staatsgebiet und Staatsgewalt.“ Die Gründergeneration der europäischen Integrationsbewegung habe das einst so gewollt, ihr sei es darum gegangen, „die traditionellen Nationalstaaten und ihre Konflikte, die sich an ihren Grenzen immer wieder blutig entzündet hatten, in einem vereinten Europa hinter sich zu lassen“ (Anm. 1, S. 42, 41).
Es ist Wunschdenken, aber keine Realität, dass die Mitgliedstaaten ihre Staatsgewalt über die Grenzen aufgegeben hätten. Sie haben im Inneren der EU auf Grenzkontrollen verzichtet, aber die Grenzen bestehen nach wie vor und können von ihnen jederzeit wieder geschlossen werden, wozu z.B. auch Artikel 23 des Schengener Abkommens „im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit“ die Möglichkeit bietet.

Die beiden Autoren behaupten nun, aufgrund des Schengener Abkommens seien „die Grenzen in der Mitte Europas … für alle offen“ gewesen. „Für niemanden musste (ab 26. März 1995)… mehr eine Grenze geöffnet werden.“  (S. 43)
Die Grenzen sind rechtlich gesehen nur für die EU-Bürger offen gewesen und für solche Menschen aus Drittstaaten, die ein entsprechendes Visum erhalten haben. Für alle anderen, die in Scharen illegal in die EU-Außengrenzen eingedrungen waren, hätten sie auch physisch geschlossen werden müssen.
Die Autoren ignorieren, dass das Schengener Abkommen nur für EU-Bürger gilt und nur unter der Voraussetzung gesicherter und kontrollierter EU-Außengrenzen abgeschlossen wurde. So heißt es auf „EU-Info.Deutschland“ zum Schengener Abkommen: „Strenge Personenkontrollen an den Außengrenzen sind in der Logik der Vereinbarungen von Schengen ein wichtiges Gegengewicht zum Wegfall der Kontrollen an den Binnengrenzen.“ 3

Das bedeutet, dass die Binnengrenzen selbstverständlich wieder zu kontrollieren sind, wenn die Kontrolle der Außengrenzen versagt, weil dann illegal Menschen in die EU-Staaten eindringen, für die das Schengener Abkommen nicht gilt. Und so stellt auch der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Udo Di Fabio fest:
„Das Grundgesetz setzt die Beherrschbarkeit der Staatsgrenzen und die Kontrolle über die auf dem Staatsgebiet befindlichen Personen voraus. … Der Bund ist aus verfassungsrechtlichen Gründen im Sinne der demokratischen Wesentlichkeitsrechtsprechung nach dem Lissabon-Urteil des BVerfG verpflichtet, wirksame Kontrollen der Bundesgrenzen wieder aufzunehmen, wenn das gemeinsame europäische Grenzsicherungs- und Einwanderungssystem  vorübergehend oder dauerhaft gestört ist.“4

Und der Staats- und Europarechtler Ulrich Vosgerau konstatiert, dass die Freizügigkeit im Rahmen des Schengen-Raumes von Anfang an nur für Bürger der EU-Staaten sowie für sonstige Personen gilt, die im Besitz eines Schengen-Visums sind. Wer als visumspflichtiger Drittstaatsangehöriger nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und eines Schengen-Visums ist, darf gemäß Art.14 i.V.m. Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) EU-Binnengrenzen nicht überschreiten und muß an einer Binnengrenze also zwingend zurückgewiesen werden, und dies gilt unabhängig davon, ob oder wo er einen Asylantrag zu stellen gedenkt (…). Das Verbot des Überquerens von EU-Binnengrenzen für Personen ohne Schengen-Visum bestand nämlich unabhängig vom deutschen oder europäischen Asylregime auch vorher schon. …“ 5

Die Bundesregierung hätte also schon in den Jahren vor 2015, wo bereits jährlich über hunderttausend Flüchtlinge und Migranten illegal nach Deutschland strömten (2014 waren es 238.676)6 nach deutschem Recht die Grenzen schließen und kontrollieren müssen; das Schengener Abkommen steht dem in Wahrheit nicht entgegen.
Schon danach ist es ein Rechtsbruch, Millionen von zumeist auch noch überwiegend Wirtschaftsmigranten unkontrolliert ins Land strömen zu lassen.

Die Dublin-III-Verordnung

Das deutsche Asylrecht nach Art. 16a Grundgesetz und § 18 Asylgesetz steht nicht in Widerspruch zur Dublin-III-Verordnung, die eine grundsätzliche Zuständigkeit des EU-Ersteinreisestaates für das Asylverfahren vorschreibt. Nach nationalem Recht wie nach EU-Recht bestehen immer dann, wenn Asylbewerber in die Bundesrepublik einreisen wollen – da sie von lauter sicheren EU- oder Drittstaaten umgeben ist -, Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG, so dass die Asylbewerber auch in voller Übereinstimmung mit der Dublin-III-Verordnung an der Grenze zurückzuweisen sind.

Nun machen die Autoren geltend, dass die Dublin-III-Verordnung mit dem sogenannten Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit einräume, selbst Asylverfahren durchzuführen, für die an sich die Ankunftsländer zuständig sind. Darauf hätten sich auch bereits im August 2015 Sprecher des Innenministeriums und des Außenministeriums berufen (S. 59).
Und der Europäische Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 26.7.2017 zwar entschieden, dass der Massenansturm 2015 keine Ausnahme von der generellen Zuständigkeit des Ersteinreiselandes erzwinge, ob humanitär oder grenzverteidigend; wenn ein Staat die Flüchtlinge ins Land lasse, mache dies die Einreise nicht legal. Doch stelle „das Europarecht verschiedene Druckventile bereit … – unter anderem, dass andere Mitgliedstaaten ´im Geist der Solidarität` ihren Selbsteintritt erklären und den eigentlich zuständigen, aber rettungslos überforderten Staaten auf der Balkanroute einen Teil ihrer Last abnehmen. Also genau das, was die Bundesregierung im Sommer 2015 getan hatte“ (S. 146).

Demgegenüber weist Dr. Vosgerau daraufhin, „daß die BRD durch die verfassungsrechtliche Grundentscheidung aus Art. 16a Abs. 2 GG eine mögliche Ausübung des unionsrechtlichen Selbsteintrittsrechts bereits verfassungsrechtlich ausgeschlossen hat. Die freiwillige Übernahme fremder Asylverfahren mag unionsrechtlich unter Umständen erlaubt sein, ist aber in Deutschland verfassungsrechtlich nicht statthaft. …
Unabhängig davon bezieht sich das unionsrechtliche Selbsteintrittsrecht jedoch jedenfalls immer nur auf ausnahmehafte Einzelfälle, in denen die Identität sowie die Lebens- und Fluchtgeschichte eines Asylbewerbers zweifelsfrei geklärt sind. … Keinesfalls aber gibt es ein ´General-Selbsteintrittsrecht`; die Exekutive kann schon aus rechtsstaatlichen Gründen niemals ein Selbsteintrittsrecht zugunsten bereits zahlenmäßig unbekannter, unidentifizierter und häufig mangels Reisedokumenten auch nicht zu identifizierender Menschenmengen unklarer Herkunft aussprechen.“ 7

Es sei auch nicht richtig, dass der EuGH in seiner Entscheidung vom 26. Juli 2017 die Grenzöffnung der Bundesregierung unter Verweis auf das Selbsteintrittsrecht der Dublin-III-Verordnung gerechtfertigt habe. „In dieser Entscheidung wird vielmehr dargelegt, daß die europäische Asylzuständigkeitsordnung sich während der Asylkrise immer und unverbrüchlich in Geltung befunden habe und einzuhalten gewesen sei. Es wird in der Entscheidung v.a. klargestellt, daß Asylbewerber, die von einem EU-Mitgliedstaat A eingelassen und gleich an die Grenze von Mitgliedstaat B weiter transportiert werden, in diesen Mitgliedstaat B nach wie vor „illegal“ einreisen, auch wenn dieser es duldet, was schon klar die These der Bundesregierung widerlegt, die Grenzöffnung habe mit „Gesetz und Recht“ in Einklang gestanden. Nur im Rahmen eines ´obiter dictums` 8 und in einer einzigen Randnummer (Rn. 100) erwähnt der EuGH im Rahmen einiger allgemeiner Erwägungen zu möglichen Durchbrechungen der unionalen asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung im Einzelfall eben auch das Selbsteintrittsrecht. Von einer allgemeinen Rechtfertigung der Politik der Bundesregierung kann in diesem Zusammenhang aber nicht die Rede sein.“ 9

Prüfungspflicht Deutschlands?

Kommt man an der generellen Zuständigkeit des EU-Ankunftslandes für das Asylverfahren nicht vorbei, so bietet Art. 3 der Dublin-III-VO den Befürwortern der grenzenlosen Massenzuwanderung noch die Möglichkeit, daraus für Deutschland wenigstens die Pflicht zu konstruieren, die Asylbewerber – und alle suchen ja Einlass mit dem Zauberwort „Asyl“ – erst mal ins Land zu lassen, um zu prüfen, welcher Staat denn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und die Bewerber dann an diesen zu überstellen.
Die Autoren zitieren dazu den ersten Satz von Art. 3 Abs. 1, der lautet:
Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationa­len Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt“ (S. 136)
und folgern daraus: „Wenn ein Flüchtling an die deutsch-österreichische Grenze kommt und deutsche Grenzpolizisten um Schutz bittet, dann müssen sie erst einmal prüfen, wer dafür zuständig ist (Art. 20 Abs. 1 Dublin-VO). Ist es Deutschland? Wenn nein, wer dann? Hat er schon woanders Asyl beantragt? Wo hat er Familienangehörige? Wo ist er in die EU eingereist? Bevor das nicht geklärt ist, können sie den Flüchtling nicht wegschicken, § 18 Asylgesetz hin oder her (der eine prüfungslose Zurückweisung vorschreibt, hl).“

Nun haben aber die sauberen Journaljuristen den nachfolgenden zweiten Satz von Abs. 1 des Art. 3 der Dublin-VO einfach weggelassen, der festlegt, welche Mitgliedstaaten für die Antragsprüfung gemeint sind:
„Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapi­tels III als zuständiger Staat bestimmt wird.“
Art. 3 Abs.1 der Dublin-VO betrifft also die Mitgliedstaaten, die für das Asylverfahren zuständig sind: in der Regel die Grenzstaaten, in denen der Asylbewerber zuerst EU-Boden betritt. Sie müssen den Antrag prüfen, den ein Asylbewerber in ihrem Hoheitsgebiet „einschließlich an der Grenze (welche die EU-Außengrenze ist, hl.) oder in den Transitzonen stellt.“
Es ist unzulässig, Art. 3 Abs. 1 einfach auch an EU-Binnenstaaten wie Deutschland anzuwenden; das widerspricht dem eindeutigen Wortlaut.

Dr. Vosgerau begründet dies noch aus folgenden Erwägungen:
„Denn mit dem Wort ´Grenze` ist in der Vorschrift die Unionsgrenze gemeint, nicht aber mitgliedstaatliche Binnengrenzen. Dies folgt schon aus der Zielsetzung in Art.78 Abs.1 AEUV, ´die Union entwickelt eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl…`, und aus dem 2. Erwägungsgrund der Dublin-III-Richtlinie, nach dem wiederum ´die Union` allen offenstehen soll, die rechtmäßig um Schutz nachsuchten – also: ´die Union`, aber nicht jeder ihrer Mitgliedsstaaten nach freier Wahl und an jeder Binnengrenze! Die mögliche Überquerung von Binnengrenzen durch Asylbewerber ist nicht in Art.3, sondern in Art.20 der Dublin-III-Verordnung geregelt. Dessen Abs. 1 lautet zwar:
´Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird`,
Abs.4 stellt aber klar:
´Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält.`“
– Wenn hier eingewandt wird, Abs. 4 sei für reguläre Anträge in Botschaften und Konsulaten gedacht, so muss dies erst recht für illegale Zuwanderer gelten, die über die Grenzen ins nächste Land stürmen wollen. –

Damit gilt: wer sich in einem sicheren Drittstaat befindet, und an der deutschen Grenze Asyl beantragt, der muß auch zur Prüfung des richtigerweise zuständigen Ersteinreisestaates nicht nach Deutschland eingelassen werden, sondern er ist an der Grenze abzuweisen, und der richtigerweise zuständige Ersteinreisestaat ist in demjenigen sicheren Drittstaat zu ermitteln, in dem er sich bereits befindet.
Für die Richtigkeit dieser Auslegung spricht ja auch schon der gesunde Menschenverstand: denn wäre es anders und gäbe es eine Einlaßpflicht zur Zuständigkeitsüberprüfung an jeder EU-Binnengrenze, dann würde ja in der Tat das gesamte EU-Asylzuständigkeitsregime wie auch das Schengen-Regime auf den Kopf gestellt, da ja dann wieder von einer allgemeinen Reisefreiheit aller Asylbewerber durch ganz Europa auszugehen wäre und weiter von einer freien Wahl des erstzuständigen Staates. Beides soll es aber nach dem geltenden Recht gerade nicht geben.

Weiterhin wäre es für beliebte Ersteinreisestaaten wie Griechenland, Italien oder Ungarn dann in der Tat politisch sinnvoll, Asylbewerber gar nicht erst zu registrieren, sondern in Richtung Deutschland durchzuwinken und im übrigen so schlecht zu behandeln, daß man trotz eigentlich bestehender rechtlicher Zuständigkeit keine Asylbewerber mehr in die fraglichen Ersteinreisestaaten zurückführen kann, weil Deutschland dann im Zweifelsfall immer eine Ersatzzuständigkeit im Hinblick auf die Asylbewerber treffen würden, die zwar einreisen dürften, aber nicht wieder zurückgeführt werden können. Dies entspricht aber gerade nicht dem telos (Ziel) der Dublin-III-Verordnung.“

Außerdem wird dann Deutschland nach Ablauf der 3-Monatsfrist, innerhalb derer die Behörden des zuständigen Landes einzuschalten sind, auch formal selbst zuständig, was wegen der Masse in der Regel nicht zu verhindern und laufende Realität ist.
Dies mit windigen, unsauberen und sophistischen Interpretationen des EU-Rechts herbeizuführen, ist aber die offensichtliche Intention der Autoren und ihrer Gesinnungsgenossen.
Wenn alle EU-Staaten von der Außengrenze bis an die Grenzen Deutschlands die Dublin-III-VO missachten und umfallen wie Dominosteine: Die Bundesregierung bleibe aufrecht, stehe zu ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht und nehme die Flüchtlingsströme auf.

Grenzkontrollen mit Kontrollverbot

Die Bundesregierung wird von den Autoren durchaus kritisiert, aber deswegen, weil sie nicht offen und klar ihre europarechtskonforme Rechtsauffassung vertreten, sondern sich widersprüchlich geäußert und so Spekulationen der „Zauberlehrlinge“ Tür und Tor geöffnet habe. In den ersten zwei Septemberwochen 2015, auf dem Höhepunkt der Flüchtlingswelle, sei sich Innenminister de Maizière nach Beratungen mit den Landesinnenministern, den Rechtsexperten im Hause sowie Merkel und Altmaier klar gewesen, dass eine vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen wegen ernsthafter Bedrohung der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung nach der Schengener Ausnahmeregelung notwendig sei. (Unabhängig davon war sie ja wegen der offenen EU-Außengrenzen schon lange zwingend, s.o.)

Doch habe de Maizière auch gewusst, dass „eine Zurückweisung von Schutzsuchenden an der Grenze“ „im Widerspruch zum Konzept des Dublin-Vertrages“ stehe (S. 76). „Einfach an der Grenze abweisen durfte man nur Menschen, die kein Asyl in Deutschland beantragten.“ (S. 78) (So dumm war und ist natürlich keiner, der nach Deutschland will, dass er dieses Zauberwort nicht gebraucht. hl.) „Merkel und de Maizière dürften sich einig gewesen sein: Unter diesen Umständen konnte es politisch keine gewaltsame Abriegelung der Grenzen und rechtlich keine Zurückweisungen im Rahmen der geplanten Kontrollen geben.“
Das habe heftigen Protest der Sicherheitsexperten wie Bundespolizeipräsident Dieter Romann hervorgerufen, und auch in der Union hätten Polizeiexperten kritisiert, was Grenzkontrollen denn bewirken sollten, wenn sie nicht auch die Entscheidung darüber ermöglichten, wer in das Land einreisen darf und wer nicht (S. 83). Wie wahr!

Nun stimmt es nicht, dass de Maizière der Auffassung gewesen sei, eine Zurückweisung an der Grenze stehe im Widerspruch zur Dublin-Verordnung der EU. Denn in dem Erlass vom 13. September 2015, mit dem er die vorübergehende Aussetzung des Schengener-Abkommens und die Wiedereinführung der Grenzkontrollen anordnete, heißt es:
Ziel dieser Maßnahme ist es, den derzeitigen Zustrom nach Deutschland zu begrenzen und wieder zu einem geordneten Verfahren bei der Einreise zurückzukehren. (…) Nach dem geltenden europäischen Recht ist Deutschland für den allergrößten Teil der Schutzsuchenden nicht zuständig. (Hervorhebung hl.) Das Dublin-Verfahren und die Eurodac-Regelungen gelten unverändert fort und ich fordere, dass sich alle europäischen Mitgliedsstaaten daran halten. Das heißt, dass der zuständige Mitgliedstaat Asylsuchende nicht nur registriert, sondern auch das Asylverfahren durchführt.“ 11

Nach diesem Erlass, der bis heute gilt, müssten die nationalen Vorschriften, die Zurückweisungen von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten vorschreiben, vollumfänglich angewendet werden. Das geschieht aber nicht, weil de Maizière in einem gleichzeitigen Geheimerlass der Bundespolizei die Anwendung der deutschen Asylvorschriften verboten hat. Über die angebliche Existenz eines solchen „Geheimerlasses“ machen sich die beiden Autoren seitenlang lustig. Dieser könnte sich nur auf § 18 Abs. 4 des Asylgesetzes stützen, nach dem „von der Einreiseverweigerung oder Zurückweisung im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat abzusehen“ sei, wenn „das Bundesministerium des Inneren es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet“ habe. Nur existiere ein solcher „Geheimerlass“ nicht. Ihn habe niemand je zu Gesicht bekommen. Er sei wieder eine Legende.

Aber er existiert. Auf Anfrage des Schriftstellers Dr. Frank Haubold teilte ihm das Bundesministerium des Inneren schriftlich mit:
„Herr Minister Dr. de Maizière hat am 13. September 2015 entschieden und dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums mündlich mitgeteilt, dass Maßnahmen der Zurückweisung an der Grenze mit Bezug auf um Schutz nachsuchende Drittstaatsangehörige derzeit nicht zur Anwendung kommen. Eine schriftliche Anordnung des BMI gibt es nicht. Die Entscheidung wurde im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung getroffen. Die bisherige Verfahrensweise kommt weiterhin zur Anwendung und ist zeitlich nicht befristet.“ Siehe hier.

Eine solche nicht-schriftliche, nicht-veröffentlichte Anordnung, wie man sie nur von Diktaturen kennt, ist natürlich rechtsstaatswidrig und absolut unzulässig. Sie käme auch inhaltlich „nur im Hinblick auf begründete Einzelfälle in Betracht, in denen die Identität und das bisherige Lebens-und Fluchtschicksal des Begünstigten zweifelsfrei feststehen. … Ein massenhafter exekutiver Gesetzesdispens gegenüber völlig unbekannten (und mangels Paß auch niemals eindeutig zu identifizierender) Personen käme hingegen schon aus rechtsstaatlichen Gründen (Vorrang des Gesetzes) von vornherein nicht in Betracht.“  12

Diese Anordnung konnte de Maizière nur geheim und mündlich erteilen, da sie ja den Erlass zur Grenzkontrolle vom selben Tag, der groß zur Beruhigung der Bevölkerung veröffentlicht wurde, hinterrücks konterkariert, also unwirksam und zur Farce macht. Was die Durchführung des rechtlich einwandfreien und notwendigen Erlasses zur Wiedereinführung der Grenzkontrollen verhindert hätte, sollte durch die geheime Anordnung an die Bundespolizei erreicht werden: das bis heute fortdauernde unbeschränkte Einströmen vielfach nicht identifizierter kulturfremder Menschenmassen. Das ist und bleibt täglicher Rechtsbruch.

Aus den vorstehenden Untersuchungen gehen bereits mehrfache schwere Rechtsbrüche der Bundesregierung hervor, die rechtswissenschaftlich begründen, dass von einer Herrschaft des Unrechts gesprochen werden muss, unter der die einheimische Bevölkerung in vielfacher Hinsicht zu leiden hat und die Deutschland grundlegend negativ verändert.

Ein zweiter, abschließender Teil dieser Betrachtung wird noch folgen.
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1    Stephan Detjen, Chefkorrespondent des Deutschlandfunks, und Maximilian Steinbeis, Betreiber von „verfassungsblog.de“, in dem „verfassungsrechtliche Fragen auch im Kontext der europäischen Integration verhandelt werden“. (Wikipedia): „Die Zauberlehrlinge“, Stuttgart 2019
2    a.a.O., S. 13
3    http://www.eu-info.de/europa/schengener-abkommen/
4    Gutachten Prof. Di Fabio, S. 117, 118
5    AfD-Organklage 12.4.2018, S. 22-23
6    de.statista.com
7    Anm. 5, S. 75
8    „Ein obiter dictum (lat. „nebenbei Gesagtes“) ist eine in einer Entscheidung eines Gerichtes geäußerte Rechtsansicht, die nicht die gefällte Entscheidung trägt, sondern nur geäußert wurde, weil sich die Gelegenheit dazu bot.“ (Wikipedia)
9    Anm. 5, S. 73
10  Anm. 5, S. 79-80
11  bmi.bund.de
12  Vosgerau Anm. 5, S. 72

Fortsetzung des Themas:
Wie eine Rechtspflicht zur Souveränitätsaufgabe konstruiert und das Volk zum „Mythos“ gemacht wird

 

27 Kommentare zu „„Rechtsbruch der offenen Grenzen“ ein Mythos? – Die Methoden juristischer Zuarbeiter der Macht“

  1. Hier wird das Allerwichtigste vergessen. Die BRD/Germany ist eine Verwaltung, die rechtlich unter arglistiger Täuschung im Rechtsverkehr im privaten Handelsrecht agiert. Da gibt es keine „Grenzen“ und keine gültigen Gesetze. Jeder Personalausweisträger ist als Kaufmann/Kauffrau eingestuft, siehe HGB Art. 17 und 18. Der NAME, nicht der Familienname steht im PERSONALausweis. Einen Staat „DEUTSCH“ gibt es nur für Personalausweisträger/Juristische Person/Sache. Eine firmeninterne Bezeichnung sozusagen. Sämtliche gültigen und geltenden Gesetze sind „modifiziert“ und zu Geschäftsbedingungen/Vertragsbedingungen gemacht worden. Es gibt keine „Bürger“ welche Bürgerrechte haben, nur Kaufleute im privaten Handelsrecht.
    Wacht endlich auf !

  2. Bleibt noch zu ergänzen, daß das Grundgesetz nur für das „gesamte Deutsche Volk“ gilt. Siehe Präambel und § 146 GG. Es gilt demnach nicht für die im deutschen Staatsgebiet lebenden Bevölkerungschichten . Daher kann auch der § 16 a GG nur für das „gesamte Deutsche Volk“ gelten .

  3. Wie kann es von Gesetzen eine „Interpretation“ oder eine „Auffassung“ geben? Sind Gesetzt nicht dazu da eine eindeutige Aussage zu treffen, wann etwas falsch ist? Wenn ein Gesetzestext so eine eindeutige Aussage nicht zuläßt und normal denkende Menschen einen Gesetzestext nicht verstehen, dann haben Gauner den Text geschaffen. Das Dumme ist ja, daß die meisten Menschen sich nicht einmal des Unterschiedes in den Aussagen „… nach geltendem Recht “ und „… nach gültigem Recht“ bewußt sind.

    Wenn mehr Menschen den §146 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kennen würden, daß die Staatsanwaltschaft weisungsgebunden ist, dann wäre auch den meisten Bürgern klar, daß wir keinen Rechtsstaat haben, sondern einen Willkürstaat, der so springt, wie die Politik es verlangt und die Politiker haben sich durch ihre „diplomatische Immunität“ gleich Absolution von ihren Verbrechen gegen das Volk erkauft.

    Preußens Könige hatten recht mit ihrer Forderung: „In den Gerichtshöfen sollen die Gesetze sprechen und der Herrscher schweigen.“ und vor allem mit: „Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, daß die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt.“

    (Jetzt erst, 26.9., im Spam entdeckt. hl.)

  4. An Emil
    Bei Ihnen herrscht wohl etwas Verwirrung. Das GG hat seit 1990 keine Gebiete mehr auf denen es geltend sein könnte – fehlende Gebietskörperschaft. Das „gesamte Deutsche Volk“ gibt es nicht. Es gibt die nach wie vor voll rechtsgültigen 26 Bundesstaaten des Deutschen Kaiserreichs. Es gibt kein „deutsches Staatsgebiet“ und die Hitlerverordnung „deutsche Staatsangehörigkeit“ hat nichts mit Staat zu tun und wird nur für Juristische Personen verwendet. Eine Präambel ist nur ein Vorwort und hat keinerlei Rechtsgültigkeit. Hätten Sie eine nachgewiesene (Staatsangehörigkeitsurkunde) für die Reichsangehörigkeit (stand früher in Klammern hinter der deutschen Staatsangehörigkeit), dann hätten sie wenigstens Bürgerrechte. Obwohl die Reichsangehörigkeit nur Bewohner/Ausländer innerhalb des Reiches meint. Wer die „deutsche Staatsangehörigkeit“ angedichtet bekommt, hat Ausländerstatus.

  5. Hallo Hans,

    was haben Ausländer für einen Status und warum muss z.B. für diese Wohnraum gebaut werden und für deutsche (einheimische, schon seit Generationen hier lebende) nicht.

    Danke und LG

  6. An Hans
    Keine Sorge, ich bin nicht verwirrt. Haben Sie schon mal über Sinn und Zweck von Kommentaren nachgedacht? Wen wollen Sie erreichen, die, die hier auf irgendeine Weise mal reinschauen oder die, die Ihre Ansichten teilen? Sie wollen belehren, ich möchte zum Nachdenken anregen. Nur wer von selbst anfängt, Gelesenes nachzuvollziehen, wird sich irgendwann mal auch mit Sachen beschäftigen, die sie heute als Schwachsinn abtuen. Das Erwachen wird bitter sein.
    Bleibt für mich die Frage, warum Sie den § 146 GG unterschlagen haben, denn dieser hat Rechtsgültigkeit. Denken Sie auch mal ein bißchen psychologisch.

  7. Für die Ausländer die hier angesiedelt werden sollen gilt, dass sie aus einem Staat zu uns kommen. Also Bürgerrechte haben – was die Einwohner/Kaufleute hier in Germany nicht haben.
    Ausserdem kann die Verwaltung des Unternehmens BRD/Germany ja machen was es will. Für dieses private Handelsuntrnehmen gelten keine GÜLTIGEN Gesetze. Ausserdem ist es ja geplant und gewollt die Deutschen zu unterwandern, zu vermischen und somit machtlos zu machen. Das herbeilocken von „Flüchtlingen“, also den angelockten Neuen Siedlern ist ein wesentlicher Schritt dieses Ziel zu erreichen.

  8. Wenn das GG keine Geltung (kein Gebiet hat auf dem es gelten soll) mehr hat – und das hat es seit 1990 nicht, wie kann dann ein einzelner Artikel noch Geltung haben? Ich verstehe ihre Logik nicht.
    Und wie soll eine „Verfassung“ von einem „deutschen Volke“ das es nicht gibt gemacht werden? Es gibt RECHTSGÜLTGE Verfassungen der 26 souveränen, hoheitlichen Bundesstaaten (deutsche VÖLKER) des Deutschen Reiches. Deshalb ist seit 1918 ja auch nie ein „Staat“ errichtet worden, da man auf Staaten keinen Staat errichten kann.

  9. Der Hans hat es auf den Punkt gebracht.
    und ….. Wählen darf nur der, der über eine Staatsangehörigkeit der „BRD“ verfügt. Da niemand in diesem „Staat“ über eine solche verfügt, ist auch niemand wahlberechtigt – egal, ob nun jemand seine „Stimme“ in eine Urne begräbt oder in einen Mülltonne werfen würde. Die „BRD“ ist auch juristisch nicht berechtigt, eine solche zu vergeben. Arglistige Täuschung und Rechtsbrüche werden jeden Tag und ständig von allen begangen – ob nun bewusst oder unbewusst. Seit nunmehr über 100 Jahren haben wir nur geltendes Recht > kein gültiges!
    Wie heißt es so schön: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Und die Abrechnung folgt > Zeit ist bekanntlich relativ.

  10. @ Hans:“Wenn das GG keine Geltung (kein Gebiet hat auf dem es gelten soll) mehr hat -..“

    Mir scheint, dass Sie ein Realist sind. Und folgende Tatsache bestätigt noch, was Sie mitteilen: Als während des WK 2 deutsche Widerstands -Kämpfer den Engländern anboten, AH zu töten, damit der Krieg ein rasches Ende finden könnte, lehnte Churchill ab. Ihm ging es nicht um AH und auch nicht um ein rasches Ende des massenmörderischen Krieges. Churchill nannte die Deutschen die „Hunnen“ !
    So als seien „Hunnen“ Grund genug, betrogen und getötet zu werden.
    Das GG ist weiter nichts als eine Mogelpackung.
    Und warum Merkel einen Kalergi – Preis bekam, gibt mir zumindest zu denken.

  11. Und noch etwas besinnliches:
    Während deutsche Politiker und Medien keine Gelegenheit auslassen, uns weiterhin die neue bunte Welt von Multikulti schmackhaft zu machen, warnt der ungarische Geheimdienstmitarbeiter Laszlo Földi, zur besten Sendezeit im staatlichen ungarischen Fernsehen, vor Zehntausenden Migranten, die einen Bürgerkrieg in Deutschland vorbereiten. Sie werden aus den sogenannten “NO-GO-Areas“ heraus losschlagen und ihr Kampfgebiet sukzessive erweitern. Gleichzeitig werden islamische Parteien gegründet, die dann auch politisch die Macht in Deutschland übernehmen.

  12. Das ist so nicht ganz richtig. Wählen darf der [aktives Wahlrecht, z.B. zum Deutschen Bundestag], wer „Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes“ ist (BWahlG, §12 (1)). Dort steht: „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt…“ (GG, Art. 116 (1)). Und das wird wiederum durch das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. Auch dort ist nur von einer deutschen Staatsangehörigkeit die Rede und nicht von einer BRD-Staatsangehörigkeit, die es tatsächlich nicht gibt.

    Und zur Richtigstellung eines weiteren Irrtums: die Deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht von der BRD vergeben, denn das kann sie tatsächlich nicht. Die Deutsche Staatsangehörigkeit kann nur durch einen Staatsangehörigkeitsausweis nachgewiesen werden, der muß allerdings bei den entsprechenden Behörden beantragt werden. Dieser Antrag ist ein „Feststellungs“antrag, d.h. die Antragstellerin selbst muß den Behörden nachweisen, daß sie Deutsche ist (gem. StAG, also über Ableitung); die Behörden tun das nicht von sich aus!

    Ihr Fazit bleibt trotzdem korrekt: wählen darf in der BRD nur der, wer Deutscher ist (s.o.), in der BRD bedeutet das, wer einen Staatsangehörigkeitsausweis vorlegen kann!

  13. „Die Methoden juristischer Zuarbeiter der Macht“

    Bleibt für mich die Frage offen, welche Macht gemeint ist. Eine deutsche Macht gibt es nicht, aber es gibt Macht auf der Seite derer, die Atomwaffen besitzen.
    Deutsch ist nicht deren Muttersprache.

  14. Die „Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ listet in Artikel 1 tatsächlich auch alle Kantone auf, die sich im Rechtskreis CH aufhalten. Die Verfassung der USA hingegen definiert keinen territorialen Geltungsbereich. Ich bin mir nicht sicher, ob es den braucht. Beide Verfassungen sprechen jedoch von einem Staatsvolk, einmal „Das Schweizervolk und die Kantone [Aufzählung der Kantone] bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft“ (Artikel 1), und dann „Wir, das Volk der Vereinigten Staaten, …, begründen diese Verfassung für die Vereinigten Staaten von Amerika“ (Präambel).

    Warum soll es kein „deutsches Staatsgebiet“ und kein „gesamtes Deutsches Volk“ geben? Da laut Bundesverfassungsgerichtsurteil von 1973 das Deutsche Reich nicht untergegangen ist und fortbesteht, wäre das „Deutsche Staatsgebiet“ immer noch das ursprüngliche. Wenn man hier eine Definition braucht kann man ja das Reich in den Grenzen von 31.12.1937 hernehmen (eine rein verwaltungstechnische Festlegung durch die Alliierten). Und das „gesamte Deutsche Volk“ sind all die Menschen, die auch Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind. Das paßt schon.

  15. Ich glaube, hier sind Rechtsverdreher gemeint, welche die permanenten Rechtsverletzungen unserer Regierung moralisch rechtfertigen.

  16. Mit dieser Erklärung bin ich nicht so ganz einverstanden 😉
    Die Schweiz ist auch kein Staat mehr, in der ganzen EU z.B gibt es keine Staaten mehr. Und wenn, wären sie nicht mehr souverän, da sie ja ihre Souveränität an den EU Verein abgegeben haben. Die VEREINIGTEN Staaten von Amerika gibt es momentan noch nicht (ist über Trump in Arbeit). Es gibt die US Corporation mit Verwaltungssitz im privaten Washington District Columbia – ist exteritorial – gehört nicht zu den USA !
    Eine Präambel ist ein Vorwort zu einem Gesetzestext und hat KEINE rechtliche Relevanz – siehe Präambel des geänderten GG wo angeblich die „Länder“ aufgeführt sind wo das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt……. – was für ein unglaublicher Blödsinn das ist! Und ein armseliger Versuch einen Geltungsbereich aufzuzeigen.
    Das Deutsche Reich ist kein Staatsgebiet, sondern eine Vereinigung von einzelnen, souveränen Staaten!
    Das GG definiert mal gar nicht wer „Deutscher“ ist. Es gibt z.B. 2 Versionen von Deutschen.
    Die Verwatungstechnischen Deutschen, mit der von Hitler verordneten „deutschen Staatsangehörigkeit“ und die RuStAG Deutschen aus Abstammung aus einem Bundesland des Deutschen Reiches.
    Etc. etc. ……..

  17. Alle Rechtsanalysen gehen von einer Grundlage aus, die aber nicht unbedingt gegeben ist: dass sich die Machthaber auch tatsächlich an das Recht halten wollen. Solange nur wenige Machtpositionen rechtsuntreu werden, lässt sich das korrigieren. Wenn es aber sehr viele sind, dann ist alles Recht nur noch falscher Schein, nur noch Tarnung oder Ballast für die Willkürherrschaft.

  18. Sehr geehrte Daman und Herren,
    das stimmt alles sehr nachdenklich, hat jedoch keine Relevanz mehr. Wir sind auf der Zielgeraden bei diesem Monopoly. Da vorne ist schon die Schloßallee zu sehen und etwas weiter, die Badstraße. Oh weh, da hausen nur noch Mohamedaner. Ob die mit „Schengen“, „Dublin“, „Nizza“ was anfangen können?
    Mit freundlichen Grüßen – juergen_k_krebs@web.de

  19. Flache Bälle!
    Ein Bürgerkrieg wird wohl schon noch kommen – ABER – das ist bekannt und verschiedene Organisationen sind darauf vorbereitet, wenn dieser Plan zu unserer „Eroberung“ eingesetzt werden sollte.
    Wer in Großstädten wohnt sollte tunlichst zuhause bleiben und abwarten. Selbst Hilfe aus Russland wird parat stehen und auch das US Militär wird eingreifen 😉 (mit Waffengewalt)
    Primär müssen wir uns auch selber schützen. Natürlich nicht mit Waffengewalt. Was natürlich schwierig ist für die reinen Materialisten. Denen kann man „das Gebet zum Schutz“ nicht schmackhaft machen. Vielleicht dann in der Not ?

  20. „…dass sich die Machthaber auch tatsächlich an das Recht halten wollen.“

    Machthaber wollen selber bestimmen, welches „Recht“ihnen gerade in den Kram passt.
    Z.B. wanderten Engländer nach Amerika aus, und sie bestimmten, es sei „Recht“, hunderte Millionen von Menschen, die schon länger dort lebten, zu töten.
    Sie wurden mit vergifteten Wolldecken „beschenkt“und ansonsten erschossen, um ihnen das Land zu stehlen.
    Und sie erklärten das als ein „christliches Werk“ ! Christus ist der Weg, die Wahrheit und das Leben.
    Indem sie den schon länger in Amerika lebenden Menschen deren Leben nahmen, nahmen sie denen den Christus weg.
    Es ist nicht das englische Volk so verlogen und so mörderisch unterwegs, sondern es sind deren Machthaber, welche die Inder zum Anbau von Opium zwangen, um es mit Kanonenbooten den Chinesen andrehen zu können.
    Möglicherweise wissen die nicht, was „Recht“überhaupt ist, und solange sie selber zu bestimmen haben, was das zu sein hat, ist es denen piepegal.

  21. Warum sollte Russland helfen? Das macht keinen Sinn. Der Westen ist fertig, und Putin muss sich um seine Russen kümmern und um sein Reich. Der Westzipfel Eurasiens ist in seiner Zerstörung nicht aufzuhalten.
    Die USA werden bzw. sind kommunistisch unterwandert. Wenn es nach den Demokraten, sprich Kommunisten gehen soll, sollen die US-Bürger entwaffnet werden, und UN-Truppen sollen dazu abgestellt werden. Die Amerikaner haben andere Sorgen, als Europa zu helfen.
    Wie Armstrong schon vor ein paar Jahren prognostizierte, wird „die Refugee Crisis“ Europa zerstören. Erschwerend kommt jetzt dazu, dass Europa der Ausgangspunkt der Weltwirtschaftskrise sein wird, zumindest nach Armstrongs Modellen, und die sich dann weltweit ausbreiten wird.
    Wenn es überhaupt eine Hoffnung für die Menschheit gibt, dann laut Edgar Cayce, ist es Russland, das den Schlüssel in der Hand hält. Die Frage ist nur, was Russland damit macht.

  22. Sie sind leider nicht auf dem laufenden. Diese Sichtweise ist veraltet und zu oberflächlich. Bemühen sie sich um bessere Informationen 😉

  23. Wir haben HANDELSRECHT ! Das ist eine private Veranstaltung OHNE gültige Gesetze. Geltende Gesetze werden „modifiziert“ und somit sind es Geschäftsbedingungen/Handelsbedingungen.

  24. Ich frage mich wer hier oberflächlich ist. Keine Argumente und die Höflichkeit bleibt aussen vor.
    Belassen wir es hiermit.

  25. „Russland“

    Seit WK 1 und WK2 sind England und Amerika darum bemüht, zwischen Deutschland und Russland einen Keil zu treiben, damit sie die einzige Wirtschaftsmacht bilden, ohne Konkurrenz durch Russland und Deutschland.
    Russland ist die einzige Atommacht, die uns vor diesen Seeräubern schützen kann.

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