Das rechtmäßige Maskenattest ist kein falsches Gesundheitszeugnis – Damit siegte Dr. Külken

Die Einstellung des Strafprozesses gegen den Arzt Dr. Thomas Külken wegen „falscher Gesundheitszeugnisse“ (§ 278 STGB) am 8.7.2026 durch das Landgericht Freiburg beruht zentral auf seinem, vom Gutachter unterstützten, Nachweis, dass Maskenatteste keine Zeugnisse über den gegenwärtigen Gesundheitszustand sind. Sie bescheinigen rechtmäßig nach der Corona-Verordnung die Unzumutbarkeit des Maskentragens aus gesundheitlichen Gründen. Damit fiel die Anklage „wegen falscher Gesundheitszeugnisse“ in sich zusammen. Wenn ein Maskenattest kein Gesundheitszeugnis ist, kann es auch kein „falsches Gesundheitszeugnis“ nach § 278 StGB sein. Hier das Transkript seiner 2. Stellungnahme zur Berufungsverhandlung.

 

Dr. Thomas Külken:

Rückblick auf die Rechtmäßigkeit meiner nicht unterlassenen Hilfeleistung

2. Stellungnahme zur Berufungsverhandlung

Liebe Freunde

„Die Weisheit lebt nur in der Wahrheit. Die moderne Menschheit aber lebt in der Lüge.“ (1) Diese Sätze Rudolf Steiners aus dem Jahre 1919 bezeichnen den Sinn und die Not unseres gegenwärtigen Lebens. „Die Weisheit lebt nur in der Wahrheit. Die moderne Menschheit aber lebt in der Lüge.“

Unter der benebelnden Wirkung der Lüge ist zunehmend Unrecht zu Recht geworden. Und die herrschende Meinung wurde dermaßen betört, dass sie nicht mehr anders kann, als gewisse rechtschaffene Verhaltensweisen für verbrecherisch zu halten.

So erst konnte die Unmenschlichkeit zu einem Massenphänomen werden; so erst konnten die schändlichen Verfolgungen Unschuldiger menschenmöglich werden; so erst konnte auch die Verfolgung pflichtgetreuer Ärztinnen und Ärzte den Verfolgern „alternativlos“ erscheinen.

Und so kam es im Januar 2021 auch zur überfallartigen Durchsuchung meiner Person und Praxis und im Juni 2022 zur Verurteilung am Amtsgericht Staufen.

Die sozialpathologischen Umstände, unter denen das alles geschah, habe ich in meiner „Stellungnahme zur Verurteilung wegen nicht unterlassener Hilfeleistung“ eingehender beschrieben.* Diese Stellungnahme wurde vielfach veröffentlicht und von Carlo Kitzlinger vertont. Verlesen und zu Protokoll gegeben hatte ich sie am 15.6.26 ‒ anlässlich der Fortsetzung meines Strafverfahrens am Landgericht Freiburg. ‒ Die überraschende Einstellung des Verfahrens am dritten Verhandlungstag, dem 8.7.26, ist einer denkwürdigen Fügung des Schicksals zu verdanken:

Im Raum stand das vom Sachverständigen Prof. Michael Kochen verfasste Gutachten, mit dem 2022 das Amtsgericht Staufen meine Verurteilung begründet hatte. In diesem Gutachten waren meine Atteste darum für falsch erklärt worden, weil sie den Leitlinien der Ärztekammern nicht entsprachen. Diese Leitlinien hatten vorgegeben, welche Krankheiten ab welchem Schweregrad den Arzt zum Ausstellen eines Attestes berechtigen sollen.

Nun ergab es sich, dass Prof. Kochen für die Fortsetzung des Verfahrens nicht zur Verfügung stand, und Prof. Winfried Kern ersatzweise zum Sachverständigen berufen wurde. Dieser gab am 8.7.26 mündlich sein Gutachten ab.

Ich selbst war noch fest davon ausgegangen, dass auch dieses Berufungsverfahren auf ein Urteil hinauslaufen und der Moment kommen würde, wo es heißt: „Das letzte Wort hat der Angeklagte.“ Und so hatte ich das letzte Wort zur Rechtfertigung meiner Hilfeleistungen schon ausformuliert im Gepäck. ‒ Was aber nun geschah, versetzte mich in Erstaunen: Punkt für Punkt bekräftigte der Sachverständige meine Rechtfertigung.

Prof. Kern führte aus, dass die vom Vorgutachter geforderte objektive Diagnostik ungeeignet sei, um über die individuelle Zumutbarkeit des Maskentragens zu befinden. Apparativ gewonnene Untersuchungsbefunde oder Diagnosen schwerer Krankheiten könnten die Zumutbarkeit weder beweisen noch widerlegen. Es könne prinzipiell keine sicheren Normen geben, auf die sich der Arzt bei seiner Entscheidung berufen könne. Alles käme auf die Erhebung der Anamnese an; denn die von den Patienten geklagten Beschwerden seien nicht objektivierbar. Es gäbe kein Messinstrument, welches die Frage der Zumutbarkeit des Maskentragens mit einem klaren Ja oder Nein beantworten könnte. Ein Befund sei objektiv, eine Beschwerde subjektiv.

Doch seien die geklagten Beschwerden ernst zu nehmen, weil sie die Gesundheit in erheblicher Weise beeinträchtigen können. Aus diesen Gründen müsse dem Arzt in seiner Einschätzung ein sehr großer Ermessensspielraum zugestanden werden. Und diese Einschätzung könne, je nach Situation, auch per Telefon erfolgen. ‒ Prinzipiell könne man einem Arzt nicht nachweisen, eine Bescheinigung „wider besseres Wissen“ ausgestellt zu haben, wenn es für dieses Wissen gar keinen objektiven Maßstab gibt.

Meine Verteidigung stellte den Antrag, diese Aussagen ins Protokoll aufzunehmen. Mit deutlichem Unmut argumentierte die Richterin, dass damit viel zu viel Zeit verloren gehen würde; man solle darauf vertrauen, dass sie selber alles mitgeschrieben hätte. Und so haben wir jetzt eine Einstellung aufgrund eines leider nicht protokollierten Sachverständigengutachtens.

Die Frage der Staatsanwältin, ob die Ärzte damals bezüglich des Ausstellens von Attesten mehrheitlich zurückhaltend gewesen wären, bejahte der Sachverständige und nannte zwei Gründe: der viel zu große zeitliche Aufwand für die notwendige (aber kaum vergütete) Anamnese; und andererseits die verbreitete Meinung, dass sich die Leute doch nur mal ein bisschen zusammenreißen sollten.

Die Frage der Richterin, ob denn ein Allgemeinarzt überhaupt die Kompetenz habe, psychische Beschwerden wie Panik einzuschätzen, und ob der Angeklagte nicht gehalten gewesen wäre, die Patienten zum Psychiater zu schicken, bezeichnete der Professor als realitätsfern: jeder Psychiater hätte eine solche Überweisung vermutlich zugunsten dringenderer Fälle abgewiesen; und wenn nicht, so hätte er den Patienten mit einem kurzen Befund zum überweisenden Arzt zurückgeschickt und diesem die Verantwortung für das Attest überlassen.

Schließlich stellte ich die wohl für alle verfolgten Ärzte wichtigste Frage. Wir Ärzte wurden und werden ja alle gemäß § 278 StGB angeklagt. Und nach diesem Paragrafen wird bestraft, „wer… ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand [!] eines Menschen ausstellt…“ ‒ Was also lag näher, als den Sachverständigen zu fragen, ob er in meinen Attesten einen Gesundheitszustand benannt und bescheinigt gefunden habe. Kaum aber war die Frage heraus, unterbrach die Richterin auf das Heftigste und bedeutete mir streng, dass das nur ein Jurist beurteilen könne. Ich erwiderte, dass zu Gesundheitszuständen niemand kompetentere Auskunft geben könne als ein Mediziner – worauf Prof. Kern von sich aus laut und deutlich sagte: Nein, es wurde kein Gesundheitszustand bescheinigt, sondern, wie es die Verordnung verlangte, die Unzumutbarkeit des Tragens einer Maske aus gesundheitlichen Gründen. ‒

Nun aber hatte die Justiz ein Problem: Nach 5 ½ Jahren Verfolgung eines Unschuldigen stand sie mit leeren Händen da. Und der wahrheitsgemäß gebotene Freispruch wäre ihrem wahrheitsgemäßen Schuldeingeständnis gleichgekommen. Der Ausweg bestand in der Einstellung des Verfahrens unter der Auflage, dass der Angeklagte 4000 € an eine gemeinnützige Organisation zahlt.

Nun bedeutete meine Einwilligung zwar kein Schuldeingeständnis meinerseits; doch die Botschaft einer „Einstellung mit Auflage“ ist klar: Nicht die Justiz ist das Problem gewesen, sondern eben doch der Angeklagte – irgendwie.

Und um dieses „irgendwie“ dingfest zu machen, erschuf man einen neuartigen Tatbestand. Man könnte ihn so formulieren: Das nicht hinreichend strenge In-Zweifel-Ziehen der Klagen eines Patienten.

In vier Fällen, so wurde vorgetragen, sei mir dieses nicht hinreichend strenge In-Zweifel-Ziehen der Klagen eines Patienten vorzuhalten: bei dem Lügner, der zum Zwecke der Denunziation ein Attest von mir erheuchelt hatte; bei einer Person, die mich aus anderen Gründen belogen hatte; und noch bei zwei weiteren, in meinen Augen völlig willkürlich herausgegriffenen Patienten. ‒ Angesichts dieser Logik musste ich mich fragen, ob wohl künftig vor der Justiz nur noch diejenigen Ärzte bestehen werden, die die Techniken des polizeilichen Verhörs trainiert und verinnerlicht haben?

Als ich meine Sicht auf das damalige Verhalten dieser vier Personen schildern wollte, wurde mir beschieden, dass das bei einer Einstellung nicht möglich sei.

Das schon erwähnte letzte Wort, das ich zur Verteidigung meiner nicht unterlassenen Hilfeleistung vorbereitet hatte, lautet folgendermaßen:

In den mehr als vier Jahrzehnten meiner ärztlichen Tätigkeit habe ich zahllose wahrheitsgemäße Bescheinigungen nach bestem Wissen und Gewissen ausgestellt. Dazu gehörten ab 2020 auch Bescheinigungen, welche die gesundheitliche Unzumutbarkeit des Tragens einer Maske attestierten.

Das Ausstellen von Bescheinigungen gehört nicht nur zu den Rechten, sondern zu den Pflichten ärztlicher Hilfeleistung. Und für jede ärztliche Hilfeleistung gilt das über die ärztliche Berufsordnung gestellte Gelöbnis:

„Als Mitglied der ärztlichen Profession gelobe ich feierlich, mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen. Die Gesundheit und das Wohlergehen meiner Patientin oder meines Patienten werden mein oberstes Anliegen sein. Ich werde die Autonomie und die Würde meiner Patientin oder meines Patienten respektieren.“

Dieses Gelöbnis, die Autonomie und die Würde seiner Patienten zu respektieren, muss der Arzt nicht nur einhalten wollen; er muss es auch einhalten können. Und er kann es nur einhalten und die Autonomie und die Würde seiner Patienten vollgültig respektieren, wenn er seinen Beruf in Freiheit und nach bestem Wissen und Gewissen ausüben kann.

Diese ärztliche Berufsfreiheit war in keiner Weise dadurch eingeschränkt worden, dass es in der Corona-Verordnung hieß:

„Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht […] für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat […].“

Schlicht und einfach ergab sich aus dieser Formulierung:

  • Personen, die gesundheitliche Probleme mit dem Tragen einer MNB haben, wenden sich aneinen Arzt.
  • Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten nach seinen Gesundheitsverhältnissen und seinen beim Tragen einer MNB bereits aufgetretenen Gesundheitsstörungen zu befragen.
  • Die Angaben stellt der Arzt in den Kontext seines ärztlichen Wissens und erstellt daraus ein medizinisches Gesamtbild, um eine individuelle gesundheitliche Risikoabschätzung        vornehmen zu können.
  • Und gemäß dieser Abschätzung ist der Arzt verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung auszustellen oder nicht auszustellen.

Angesichts dieser Verpflichtung war ich in keiner anderen Lage als gegenüber den Zigtausenden anderer Anlässe im Laufe meiner jahrzehntelangen Berufstätigkeit, wahrheitsgemäß ärztliche Bescheinigungen auszustellen oder nicht auszustellen.

Im Ergebnis führte das dazu, dass ich wahrheitsgemäß eine Bescheinigung über die Unzumutbarkeit des Tragens einer MNB ausgestellt habe oder auch nicht ausgestellt habe.

Für diesen gesamten Erkenntnis- und Entscheidungsprozess war ich als Arzt allein verantwortlich. Denn die Corona-Verordnung hatte mir mit keinem Wort die Entscheidung darüber abgenommen, bei welchen gesundheitlichen Gründen und ab welchem Schweregrad der gesundheitlichen Gründe ich befugt sein sollte, eine Unzumutbarkeit zu bescheinigen.

Meine Bescheinigungen waren ausnahmslos richtige Zeugnisse. Sie waren jedoch keine Zeugnisse über den gegenwärtigen Gesundheitszustand eines Menschen. Denn ein solches Zeugnis wäre, der Logik der Corona-Verordnung folgend, unangebracht gewesen. Warum? Weil man von einem gegenwärtig festgestellten Gesundheitszustand nicht hinreichend oder gar nicht schließen kann auf zukünftige gesundheitliche Ereignisse ‒ die noch dazu nur unter ganz bestimmten Umständen auftreten.

Ein Beispiel soll das erläutern: Eine vertrauenswürdig erscheinende Patientin schilderte mir, wie ihr älterer Bruder sie in ihrer Kindheit wiederholt dadurch zum Schweigen gebracht hatte, dass er ihr gewaltsam ein Kissen auf das Gesicht presste. Die dadurch regelmäßig ausgelöste Angst, zu ersticken, beschrieb sie als zu ihren frühesten Kindheitserinnerungen gehörend. Und bei den aktuellen Versuchen, eine Maske aufzusetzen, hätten sich sofort Atemnot und Todesangst wieder eingestellt, sodass sie panisch die Maske von sich reißen musste. Atemnot und Todesangst gehören zu den medizinischen Symptomen, die weder diskutabel noch justiziabel sind – und so stand für mich außer Frage, dass dieser Frau das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war. ‒ Ihr gegenwärtiger Gesundheitszustand aber war durchaus befriedigend. Und selbst die bei jeder Patientenbeobachtung immer mitlaufende psychische Untersuchung von äußerem Eindruck und Verhalten, Bewusstsein und Orientierung, Wahrnehmung und Denken, Stimmung und Affekt ergab keine Auffälligkeiten. Ein Zeugnis über ihren Gesundheitszustand hätte dieser Frau nicht weitergeholfen – eben weil ein solches Zeugnis grundsätzlich keinen Aufschluss über die Zumutbarkeit des Maske-Tragens geben kann.

Dementsprechend verlangte die Corona-Verordnung auch kein Zeugnis über den Gesundheitszustand, sondern ausdrücklich eine Bescheinigung über die gesundheitliche Unzumutbarkeit des Maske-Tragens. Die Verordnung hob also nicht auf gegenwärtig herrschende Zustände ab, sondern ‒ medizinisch-sachgerecht ‒ auf prognostisch zu erwartende zukünftige Gesundheitsstörungen speziell anlässlich des Tragens einer Maske.

Folglich ist der Tatbestand des § 278 StGB durch meine Bescheinigungen nicht erfüllt.


Zusammenfassend halte ich fest:

Die Corona-Verordnung hatte meine ärztliche Berufsfreiheit in Bezug auf das Ausstellen von Bescheinigungen nicht eingeschränkt.

In allen Fällen hatte ich die Unzumutbarkeit des Maske-Tragens aus gesundheitlichen Gründen nach bestem Wissen und Gewissen alleinverantwortlich festzustellen.

Für die entsprechend vorzunehmende Risikoabschätzung hatte ich mich in der Regel auf die Anamnese und die orientierende psychische Untersuchung zu beschränken; denn die körperliche Untersuchung war in den meisten Fällen weder notwendig noch zielführend – und damit dann auch nicht Bestandteil einer evidenzbasierten Medizin.

Wo immer ich es für medizinisch erforderlich hielt, habe ich rechtmäßig richtige Bescheinigungen über die gesundheitliche Unzumutbarkeit des Tragens einer Maske ausgestellt. Jede Umdeutung meiner ärztlichen Hilfeleistung ins Kriminelle hieße, die Tatsachen zu verkennen.

Gerechtigkeit ist keine Frage der herrschenden Meinung, sondern der Wahrheit.

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Anmerkung:
(1)  R. Steiner, Stuttgart 27.6.1919, GA 332b, S. 145

Anmerkung hl:
*Siehe:
https://fassadenkratzer.de/2026/06/16/dr-med-kulken-stellungnahme-zur-verurteilung-wegen-nicht-unterlassener-hilfeleistung/

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Quelle:

https://t.me/kuelken_archiv/485

 

 

Avatar von Unbekannt

Autor: hwludwig

herbert.w.h.ludwig@posteo.de