Dr. Reiner Fuellmich, seit 2 Jahren und 8 Monaten offensichtlich unschuldig in Untersuchungs-Haft, hat parallel zum Eilantrag im Zivilprozess gegen das Land Niedersachsen auf Haftentlassung und Einstellung des Strafverfahrens auch an die Strafkammer des LGs Göttingen, die für seine fortdauernde U-Haft verantwortlich ist, einen neuen Antrag auf Haftentlassung gerichtet. Damit stellte Dr. Fuellmich dieses Gericht, dem er wegen fortgesetzter Rechtsbeugung „kriminelles, ja verbrecherisches Handeln“ vorwirft, erneut auf die Probe, ob es zu Korrekturen und Rückkehr zu rechtsstaatlichem Verfahren bereit und in der Lage ist. Es war es nicht. Wie mir die Verteidigerin Rechtsanwältin Alexandra Decker kurz vor Veröffentlichung mitteilte, hat es den Antrag auf Haftentlassung abgelehnt.
Entwürdigung: Rechtsanwalt Dr. Fuellmich wie ein Schwerverbrecher in Handschellen vor Gericht geführt (Foto: Kerstin Heusinger)
Mit Antrag vom 12. Juni 2026 an die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Göttingen machten Dr. Fuellmich und seine Verteidigerin, Rechtsanwältin Alexandra Decker, geltend, dass aufgrund der überlangen Untersuchungshaft eine erneute Haftprüfung angebracht ist. Sie beantragten:
– den Haftbefehl gemäß § 120 Strafprozessordnung aufzuheben, weil dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,
– hilfsweise den Haftbefehl gemäß § 116 StPO ohne Auflagen auszusetzen,
hilfsweise mit Auflagen.
Trotz der Ablehnung veröffentliche ich nachfolgend die wesentlichen Punkte der Begründung, weil sie weiter als gültig geltend gemacht werden. Ich werde sie weitgehend in meinen Worten referieren, da die Formulierungen wegen der juristischen Terminologie und sehr langen Satzgefügen für Laien nicht leicht verständlich sind.
Aus der Begründung
Sie erinnern zunächst daran, dass das Landgericht Göttingen den nicht vorbestraften Angeklagten (faktisch) wegen Untreue zum Nachteil der Anzeigen-Erstatter Antonia Fischer und Justus Hoffmann, mit einer Schadenshöhe von ca. 350.000 Euro, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten verurteilt hat.
Und sie stellen fest, von Anfang an habe eine reine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung (der Corona-Ausschuss-Mitglieder) vorgelegen, und der ihm (fälschlich) vorgeworfene Straftatbestand, sei ein simples Vergehen mit einer Strafandrohung von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (bei dem es eigentlich normalerweise keine Untersuchungshaft gibt, hl).
Viviane Fischer (Mitgesellschafterin des Corona-Ausschusses) habe inzwischen durch eine Veröffentlichung vom 21.12.2025 zugestanden, dass sowohl sie selbst, als auch Antonia Fischer und Justus Hoffmann vor Gericht falsch ausgesagt hätten, beziehungsweise habe Viviane Fischer in jener Veröffentlichung ihren gerichtlichen Aussagen diametral widersprechende Angaben gemacht. Damit sei die Glaubwürdigkeit aller drei ursprünglich als Geschädigte angesehenen Personen und Hauptzeugen der Anklage nicht mehr gegeben und auch zu keinem Zeitpunkt während des Strafverfahrens gegen den Antragsteller vorhanden gewesen.
Vor allem aber müsse als zentral ins Auge gefasst werden:
- In den Ermittlungsakten seien konkrete Hinweise zu finden, dass es sich hier um eine gemäß Art. 16 Abs. 2, Art. 3 und Art. 20 Grundgesetz verbotene politische Verfolgung Fuellmichs handle. Mit ihr sei seine Entführung aus Mexiko verbunden, die vom Vorsitzenden Richter Schindler gezielt als von Mexiko ausgehende bloße Abschiebung verschleiert worden sei. Auf diese Weise habe der Angeklagte mit Hilfe falscher Anschuldigungen aus dem Verkehr gezogen und an der Fortsetzung seiner Corona-Aufklärungsarbeit verhindert werden sollen.
- Aus einem Dossier des Bundeskriminalamtes (BKA) für den Verfassungsschutz gehe hervor, dass der Angeklagte wegen seiner immensen internationalen Reichweite notfalls auch mithilfe der „Konstruktion“ einer Straftat aus dem Verkehr zu ziehen sei; insoweit werde bereits mit der Staatsanwaltschaft Göttingen zusammengearbeitet.
- Zusätzlich liege inzwischen auch noch ein 22-seitiger schriftlicher Vorgang des BKA vor, der offensichtlich die politische Verfolgung und Entführung des Angeklagten betreffe. Er sei einem für den Angeklagten ermittelnden Journalisten übergeben worden, jedoch seien dort mehr als zwei Drittel der 22 Seiten, unter Verstoß gegen EU- und deutsches Recht, geschwärzt.
In der Gesamtschau könne kein vernünftiger Zweifel mehr daran bestehen, dass der Angeklagte politisch verfolgt werde und zu diesem Zweck am 11. Oktober 2023 in Mexiko vom BKA im Auftrag des Innenministeriums entführt, am Frankfurter Flughafen aufgrund eines „manipulierten“ „Camouflage Haftbefehls“ (Täuschungs-Haftbefehl) verhaftet und im Wege der Rechtsbeugung am 24.04.2025 zu einer unverhältnismäßig hohen Freiheitsstrafe von insgesamt 4 Jahren und 2 Monaten verurteilt worden sei.
Die Vorwürfe im Camouflage-Haftbefehl hätten sich allesamt als falsch herausgestellt, woraufhin sich Richter Schindler vom Landgericht Göttingen am 3. Mai 2024 gezwungen gesehen habe, diese gegen neue, frei erfundene Vorwürfe auszutauschen: nämlich die angebliche Verletzung einer „Geheimvereinbarung“, die aber weder schriftlich noch mündlich existiere und von der niemand wisse, wann diese mit welchem Inhalt und wen verpflichtend geschlossen worden sei. Darauf habe er mit sofortiger Wirkung die Beweisaufnahme beendet und damit der Verteidigung die Möglichkeit genommen, mit Hilfe ihrer Zeugen den frei erfundenen (zivilrechtlich in gar keiner Weise vertretbaren) Unfug des Richters Schindler zu widerlegen.
Der Haftbefehl, auf den sich Richter Schindler nur wenige Tage vor der Urteilsverkündung in einem Beschluss und auch im Urteil selbst für die Aufrechterhaltung der U-Haft gestützt habe, sei also falsch und überholt gewesen, und hätte gar nicht mehr Grundlage für die Aufrechterhaltung der U-Haft sein können.
Die U-Haft mit inzwischen fast 2 Jahren und 8 Monaten Dauer sei außerdem unter allen denkbaren Gesichtspunkten unverhältnismäßig, und zwar selbst dann, wenn die oben beschriebenen Fake-Vorwürfe zuträfen: Es handle sich schließlich um kein Verbrechen, bei deren Verfolgung Haftbefehle üblich und oft notwendig seien, sondern lediglich um ein Vergehen der Untreue zu Lasten der beiden Anzeige-Erstatter Justus Hoffmann und Antonia Fischer mit einem angeblichen Schaden in Höhe von 350.000 Euro. Wobei diese Zahl auch schon deswegen merkwürdig sei, da beide dem Angeklagten unstreitig mehr als 1,158 Millionen Euro entwendet hätten, um ihm eine Rückzahlung eines völlig legalen Darlehens unmöglich zu machen und so ihre Strafanzeige vom 02.09.2022 scheinbar plausibel aussehen zu lassen.
Zudem habe sich die Aufrechterhaltung des Fake-Haftbefehls von Richter Schindler ausschließlich darauf gestützt, dass „der Angeklagte eine empfindliche Haftstrafe“ zu erwarten habe, daher also Fluchtgefahr bestehe. Dabei habe der Angeklagte schon deshalb nicht das Land verlassen und fliehen können, weil sein Pass von der Bundesregierung annulliert worden seDie Verteidigerin unterstützt ihre Anträge noch durch die Übergabe folgender Unterlagen, die sie in vollem Umfang in ihre Argumentation einbezieht:
1. Zur verfassungs- und rechtswidrigen politischen Verfolgung und Entführung
Anlage 1: Zivilklage vom 27.05.2026 auf Schadensersatz, Haftentlassung und Einstellung des Strafprozesses,
– vgl.: https://fassadenkratzer.de/2026/06/10/wie-dr-fuellmich-die-justiz-mit-dem-zivilen-haftungsrecht-schwer-unter-druck-setzt/ –
Anlage 2: Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 28.05.2026 an Landgericht Hannover gemäß §§ 839, 823 Abs. 2, 1004 BGB,
– vgl.: https://fassadenkratzer.de/2026/06/11/gericht-weist-eilantrag-dr-fuellmichs-zur-zivilklage-ab/
Anlage 3: Ablehnender Beschluss des LGs Hannover vom 28.05.2026
Anlage 4: Entwurf der sofortigen Beschwerde vom 9.6.2026 an das OLG Celle – vgl. https://fassadenkratzer.de/2026/06/23/die-sofortige-beschwerde-dr-fuellmichs-gegen-die-abweisung-seines-eilantrags-auf-haftentlassung/ –
Dr. Fuellmich und seine Verteidigerin fassen hier noch einmal zusammen:
Völlig unabhängig davon, dass die Einzelrichterin in Hannover in grob rechtsfehlerhafter Weise das Eilbedürfnis abgelehnt habe, weil der Angeklagte sich seit nunmehr schon zwei Jahren und acht Monaten – gewissermaßen tatenlos – in U Haft befinde, und unabhängig davon, dass auch die anderen rein formalen Gesichtspunkte, auf die sie ihren Ablehnungsbeschluss stützt, evident grob fehlerhaft, ja sogar gesetzeswidrig seien, sei jedenfalls klar:
Der Angeklagte werde politisch verfolgt und sei zu diesem Zweck unter gezielter Umgehung des Auslieferungsrechts in Mexiko entführt worden. Die mexikanische Migrationsbehörde sei unter Druck gesetzt worden, um diese deutsche Entführung wie eine mexikanische Abschiebung darzustellen.
Die sogenannte Abschiebungsverfügung nehme auf einen Abschiebungsbeschluss der mexikanischen Migrationsbehörde Bezug, der bis heute nicht vorliege und auch nicht existiere, auch keine deutsche Übersetzung. Dieser Umstand sei vom Göttinger Strafgericht überhaupt nicht geprüft worden. Diesbezügliche Anträge der Verteidigung habe es grundlos ignoriert. Wenn dies geschehen wäre, hätte das Gericht erkennen können, dass die Abschiebung in Mexiko auch nach dortigen Recht rechtswidrig – da entgegen aller ausländerrechtlicher Vorschriften – abgelaufen sei.
Deshalb hätte das nachfolgende Strafverfahren gegen den Angeklagten vor dem Landgericht Göttingen gar nicht stattfinden dürfen. Denn schon nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BGH liege in diesem besonders krassen Fall allein schon wegen der verfassungswidrigen politischen Verfolgung und Entführung ein sogenannter „extrem gelagerter Ausnahmefall“ vor, „der ohne weiteres und unmittelbar zu einem endgültigen Verfahrenshindernis und natürlich erst recht zu einem endgültigen Inhaftierungsverbot führt“.
2. Zur unzumutbaren Dauer der Untersuchungshaft
Wie schon angeführt, handele es sich, selbst wenn die Vorwürfe der Anzeigen-Erstatter Justus Hoffmann und Antonia Fischer zuträfen, bei dem behaupteten Schaden in Höhe von 350.000 Euro lediglich um ein Vergehen, für das eine solch lange Haftdauer von bisher 2 Jahren und 8 Monaten absolut unverhältnismäßig sei.
Wegen der Straftat der beiden Anzeige-Erstatter habe Dr. Fuellmich seinerseits eine Strafanzeige eingereicht, deren Begründung in die hiesige Argumentation voll einbezogen werde:
Anlage 5: Strafanzeige gegen die sog. Hafenanwälte.
Außerdem habe der Insolvenzverwalter des Beschwerdeführers Marcel Templin beim Landgericht auf Schadensersatz verklagt. Auch diese werde hier einbezogen, siehe:
Anlage 6: Bericht des Insolvenzverwalters vom 16.12.2025).
Schließlich sei darauf hinzuweisen:
Weil die Verteidigung im Strafprozess immer wieder Beweisanträge stellte, um den vom Vorsitzenden Richter Schindler am 3. Mai 2024 frei erfundenen neuen Sachverhalt zu widerlegen, habe die Strafkammer im Urteil 5 Monate der Untersuchungshaft rechtswidrig auf die Strafe von 3 Jahren und 9 Monaten nicht angerechnet, die sich somit auf 4 Jahre und 2 Monate summiert habe.
Der Angeklagte habe mit 2 Jahren und 8 Monaten U-Haft bereits mehr als die Hälfte der – im Wege der Rechtsbeugung – ausgeurteilten Freiheitsstrafe in U-Haft verbracht und nähere sich sogar der sogenannten 2/3 Strafe, die Ende September 2026 erreicht sei, sodass die von Richter Schindler – scheinbar – angenommene Fluchtgefahr überhaupt nicht mehr in Betracht komme.
Aus der
Schlussbemerkung:
„… das internationale Interesse an dem Verfahren gegen den Antragsteller (wird) stetig intensiver. Die Welt fragt sich: Wie kann es sein, dass in Deutschland, einem Land mit großer Expertise auf dem Gebiet der politischen Verfolgung, politisch unbequeme Menschen durch Inhaftierung und Demonetarisierung wieder mundtot gemacht werden sollen?“
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Anmerkung (hl)
In dem neuen Statement Dr. Fuellmichs vom 21.6.2026, das im Internet auf Audio zu hören ist, spricht er von einer „Haftprüfungsbeschwerde beim Oberlandesgericht Braunschweig“: https://www.youtube.com/watch?v=syjTLapUgnw, ab min 1:29.
Da muss er sich wohl versprochen und schon die erwartete und jetzt erfolgte Ablehnung seines obigen Antrages durch das LG Göttingen vorausgesetzt haben. Rechtsanwältin Decker wird nun auch die Haftbeschwerde beim OLG einreichen, wie sie mir mitgeteilt hat. Ich werde weiter berichten.