Wie berichtet, ist der Eilantrag Dr. Fuellmichs vom 28.5.2026 zur Zivilklage auf sofortige Einstellung des Strafverfahrens gegen ihn und Entlassung aus der bereits 2 Jahre und 8 Monate dauernden U-Haft vom Landgericht Hannover sofort abgewiesen worden, ohne auf die Fakten des vorgetragenen und glaubhaft gemachten Falles überhaupt einzugehen. Dr. Fuellmich hat dagegen, wie er bereits ankündigte, am 9. Juni 2026 sofortige Beschwerde beim OLG Celle eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Wir bringen nachfolgend die wesentlichen Punkte der von ihm vorgebrachten Begründung, die ein Prüfstein des Rechtsstaates sind.

Dr. Fuellmich und seine Verteidigerin beantragen in der sofortigen Beschwerde, die mir vorliegt:
1. den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 28.05.2026 aufzuheben,
2. dem Eilantrag vom 28.05.2026 stattzugeben.
Sie machen zu Beginn geltend, dass der Beschluss der Einzelrichterin des Landgerichts Hannover im Grunde unter Verletzung des fundamentalen Rechtsgrundsatzes des rechtlichen Gehörs ergangen sei, da die Richterin noch am selben Tag des Eilantrag-Eingangs in so kurzer Zeit entschieden habe, in der sie die vorgebrachten Gründe unmöglich alle haben lesen können. Ich zitiere:
„Die Einzelrichterin hatte ausweislich der Eingangsbestätigung maximal (wenn sie sofort nach Eintreffen in ihrem Arbeitszimmer begonnen hätte, nur und ausschließlich den Eilantrag des Antragstellers zu bearbeiten) 5 Stunden Zeit gehabt, ihn zu lesen.
Das aber ist nicht zuletzt wegen der umfangreichen Anlagen, darunter eine 166 Seite lange Strafanzeige, die der Klage als Anlage K 3 beigelegt war, unmöglich. Genau deshalb geht die Einzelrichterin auch mit keinem Wort auf den umfangreich vorgetragenen und glaubhaft gemachten Sachverhalt der politischen Verfolgung und Entführung ein, welcher gezielt hinter einem frei erfundenen Sachverhalt, (auf Verletzung einer weder schriftlich noch mündlich existierenden „Geheimvereinbarung“), versteckt wurde.
Die Entscheidung der Einzelrichterin fokussiert sich deshalb ausschließlich auf die gestellten Anträge, wohlgemerkt; ohne jeden Sachverhaltsbezug, welcher offensichtlich gezielt vermieden werden sollte.“
Einzelne Gründe
Rechtsfehlerhaft sei zunächst die – nicht ansatzweise begründete – Meinung der Richterin, die Einstellung eines Strafverfahrens und die Beendigung der Inhaftierung könnten in einem Eilverfahren auf einstweilige Verfügung in einem Zivilprozess grundsätzlich nicht angeordnet werden. Vielmehr seien hierfür (ausschließlich) die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht zuständig.
Das sei widersinnig, so Dr. Fuellmich, denn deren rechtsbeugendes Verhalten werde mit dem Eilantrag und der dazugehörigen Klage doch gerade verfolgt. Es müsse durch einen anderen Rechtsweg angreifbar sein.
Das Gericht wäre übrigens dann nach § 17 a GVG gehalten gewesen, den Eilantrag an das nach seiner Meinung zuständige Gericht zu verweisen.
Es handele sich um eine pauschale und unbegründete Behauptung der Einzelrichterin, die keinerlei Bezug zum vorgetragenen und glaubhaft gemachten Sachverhalt aufweise. Damit stelle sie den glaubhaft gemachten „kriminellen, ja verbrecherischen“ Handlungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts einen Freifahrtschein aus, nämlich für die strafrechtliche Verfolgung der Meinungsäußerung und der wissenschaftlichen und politischen Arbeit, die nach Artikel 3; Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 GG geschützt sei. Und dies geschehe,
„obwohl genau diese Arbeit im konkreten Fall des Antragstellers zuvor von Oberstaatsanwältin Reinicke aus Göttingen nach umfangreichen Vorermittlungen am 14.06.2022 als in keiner Weise strafrechtlich relevant erkannt wurde, da sie zu dem legitimen Zweck erfolge, eine umfangreiche ´Analyse des Gesamtgeschehens zu erstellen, die erkennbar auf die Aburteilung der Corona- Maßnahmen der Regierung zu Lasten der persönlichen Freiheit hinauslaufen`“.
Darüber hinaus erstreckt sich dieser Freifahrtschein für eine kriminelle, ja verbrecherisch handelnde Staatsanwaltschaft und ein kriminell, ja verbrecherisch handelndes Gericht aber auch darauf, zum Zweck der politischen Verfolgung eine Entführung im außereuropäischen Ausland vorzunehmen und diese dann (auch gleichzeitig!) als ´Abschiebung` und als ´Auslieferung` zu verschleiern, obwohl offenkundig weder das eine noch das andere vorliegt.
Und schließlich erstreckt sich dieser Freifahrtschein auch darauf, eine strafrechtliche Verurteilung für die in Wahrheit politische Verfolgung mit Hilfe eines frei erfundenen Sachverhalts (Verletzung einer weder schriftlich noch mündlich existierenden, „Geheimvereinbarung“) durchzusetzen.“
Abgesehen davon diene § 839 BGB genau dem hier verfolgten Zweck, eben nicht nur bloßes Verwaltungs-Unrecht, dem sich mehr als 99 Prozent aller Fälle des § 839 BGB widmen, zu ahnden und seine Folgen aufzuheben, sondern auch Verbrechen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts selbst zu ahnden und ihre Folgen aufzuheben. Denn in einem solchen Fall sei ja das Vertrauen in die Rechtspflege insgesamt betroffen, und ein offener Rechtsweg müsse vorhanden sein.
Der Hinweis der Richterin darauf, dass in diesem Fall eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit und keine zivilrechtliche vorliege, sei also falsch. Und soweit sie damit eine Zuständigkeit der Verwaltungs-Gerichtsbarkeit andeute, missachte sie Artikel 34 Satz 3 GG, der den Zugang zu den ordentlichen Gerichten, also zum hier angegangenen Zivilgericht, garantiere. In seinem Fall einer auf kriminelle, ja verbrecherische Weise, nämlich durch Rechtsbeugung erreichten Strafverfolgung und Inhaftierung, existiere keinerlei Sachnähe zum Verwaltungsrecht und bloßem Verwaltungs-Unrecht.
Abgesehen davon wäre ja auch das Verwaltungsgericht nicht dazu in der Lage, die beantragten Verfügungen bzw. einstweiligen Anordnungen zu erlassen, sodass so oder so eine Gerechtigkeits- und Regelungslücke für schwerste Amtspflichtverletzungen im Sinne von Verbrechen bestehe.
Falsch sei auch die Ansicht der Einzelrichterin, dass § 1004 BGB, der für alle absoluten Rechte wie die hier betroffenen Grundrechte auf Freiheit, Leben und Gesundheit analog anwendbar sei, zwar (natürlich) auch bei behördlichem Handeln gelte, aber dort nur für behördliches Handeln im privatrechtlichen Bereich; er sei aber für hoheitliches Handeln nicht anwendbar. Auch dies sei jedenfalls für diesen „extrem gelagerten Ausnahmefall“ falsch und gesetzeswidrig und würde wiederum zu einer Regelungs- und Gerechtigkeitslücke führen.
Kaum zu glauben sei allerdings, dass die Einzelrichterin die Eilbedürftigkeit der Sache verneine, weil der Antragsteller erst jetzt, nach langer Haft, seinen Eilantrag stelle, er also „zu lange zugewartet“ habe. Richtig sei allein, dass er seit nunmehr fast zwei Jahren und acht Monaten unschuldig in Untersuchungshaft sitze, wo er seiner Verteidigungsfähigkeit nahezu vollständig beraubt worden sei. Aber untätig zugewartet habe er keineswegs.
Er habe während des Strafverfahrens immer wieder entscheidende Beweisanträge, Befangenheits-Anträge, und Aussetzungs-Anträge gestellt,
– zum einen wegen der Traumatisierung durch die sechs Monate Isolationshaft, der Verweigerung, seine sterbende Mutter ein letztes Mal zu sehen und an ihrer Beerdigungsfeier teilzunehmen, der ständigen Bedrohung mit Schusswaffen sogar beim Arzt,
– zum anderen wegen der vom Landgericht Göttingen am 03.05.2024 plötzlich neu erfundenen Vorwürfe wegen angeblicher Verletzung einer nicht existierenden „Geheimvereinbarung“, die eine völlig neue Verteidigung erforderte.
Sie seien aber alle abgewiesen worden.
Sogar die umfangreiche Strafanzeige, die der Antragsteller beim Generalbundesanwalt eingereicht habe, der diese aber an die gerade schwerer Verbrechen mitbeschuldigte Staatsanwaltschaft Göttingen weiterleitete, habe die Richterin nicht zu einer (vorläufigen) Einstellung des Strafverfahrens veranlassen können.
„Aber vielleicht wollte die Einzelrichterin ja auch nur einen Scherz machen, weil ihr die soeben erst durch das Innenministerium und das BKA übergebenen 22 Seiten Dokumentation über den Fall des Klägers, von welcher zwei Drittel illegal, nämlich unter Verstoß gegen EU- und deutsches Recht, geschwärzt sind, komisch vorkam.“
Schließlich betont Dr. Fuellmich auch hier die grundlegende Bedeutung der allem anderen zugrunde liegenden, detailliert nachgewiesenen politischen Verfolgung, die verfassungswidrig sei mit der Folge, dass alle Maßnahmen, die daran anknüpften (Entführung, Verhaftung, Verurteilung wegen einer erfundenen Straftat, „weiße Folter“ und Haft), zwangsläufig und denklogisch ebenso verfassungswidrig seien.
Insgesamt handele es sich also um:
„Politische Verfolgung, Entführung per mittelbarer Täterschaft im Wege der Täuschung und mit Waffengewalt, vorgetäuschte Straftat, extreme Maßnahmen der ´weißen Folter`, Verweigerung der Anhörung der Zeugen der Verteidigung, damit die Verteidigung die völlig frei erfundenen neuen Vorwürfe (Verletzung einer ´Geheimvereinbarung`, die gar nicht existiert) nicht widerlegen können würde, usw…“
„Da das zu einem absoluten und endgültigen Verfahrenshindernis führt, folgt daraus, dass vorliegend den geltend gemachten Eilanträgen unverzüglich zu entsprechen ist, der Antragsteller unverzüglich freizulassen und das gegen ihn geführte Fake-Strafverfahren unverzüglich zu beenden ist.“