Die skandalöse Verfolgung tausender Ärzte, die nach bestem Wissen und Gewissen Masken-Atteste ausgestellt haben, durch die Justiz bringt erstaunliche vordemokratische Auffassungen der Juristen von einem noch immer geltenden Obrigkeitsstaat zum Vorschein. Die Interessen des Staates haben für sie Vorrang vor denen des Einzelnen, ja noch vor der Wahrheit. Und sie betrachten sich als Teil dieses Obrigkeitsstaates, den es vor den Anmaßungen des Einzelnen, der eben der Untertan ist, zu schützen gelte. Solche Gerichte sind keine unabhängige Instanz gegenüber Exekutive und Legislative, was erst den Rechtsstaat ausmacht, sondern ausführendes Organ obrigkeitsstaatlicher Macht.
I. Die Strafbarkeit unrichtiger Gesundheitszeugnisse
In der Corona-Krise bestand aufgrund des Infektionsschutz-Gesetzes und entsprechender Länder-Verordnungen zeitweise (ab April 2020) eine allgemeine Maskenpflicht für alle Personen ab 6 Jahren, da Mund- und Nasen-Masken angeblich die Übertragung der „hochgefährlichen“ Corona-„Killer“-Viren auf andere und damit die Ausbreitung von Infektionen verhindern würden. Befreit waren diejenigen, denen ein Arzt aus gesundheitlichen Gründen ein Attest ausgestellt hatte.
Schon bald wurden Ärzte verdächtigt, insbesondere solche, die Masken-Atteste in großer Zahl ausstellten, sie aus Gefälligkeit und ohne gesundheitliche Gründe zu erteilen. Auch gerieten solche Ärzte in Verdacht, die durch generelle öffentliche Kritik an den totalitären Corona-Maßnahmen, wie eben auch an der Maskenpflicht, aufgefallen waren.
Um dem Einhalt zu gebieten, kamen die der Exekutive unterstehenden Staatsanwaltschaften auf den § 278 StGB, der das „Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ unter Strafe stellt.
Er lautete bis November 2021:
„Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauche bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Er wurde verschärft und lautet seitdem:
„Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
In beiden Versionen bestimmt der Gesetzestext eindeutig, dass ein „unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen“ strafbar ist.
In einer ganzen Reihe von Fehlern, die Staatsanwaltschaften und Gerichte – bewusst oder unterbewusst – im unbändigen Willen zur Bestrafung gemacht haben, steht gleich am Anfang:
1. Masken-Atteste sind keine Zeugnisse über den (gegenwärtigen) Gesundheitszustand eines Menschen. Sie bescheinigen nur, wie es die staatliche Verordnung verlangte, die Unzumutbarkeit des Tragens einer Maske aus gesundheitlichen Gründen. Das ist ein entscheidender Unterschied.
Die Baden-Württembergische Verordnung lautet:
„Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht […] für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat […].“
Diesen Unterschied haben der Arzt Dr. Thomas Külken und der Gutachter Prof. Dr. med. Winfried Kern vor dem Landgericht Freiburg beschrieben. Dr. Külken führte da aus, dass ein gegenwärtig festgestellter Gesundheitszustand in einem Gesundheitszeugnis nichts Hinreichendes oder gar nichts über die Wirkung zukünftiger Ereignisse auf die Gesundheit – wie eine plötzlich zu tragende Maske -aussage. Er machte das einem Beispiel deutlich:
„Eine vertrauenswürdig erscheinende Patientin schilderte mir, wie ihr älterer Bruder sie in ihrer Kindheit wiederholt dadurch zum Schweigen gebracht hatte, dass er ihr gewaltsam ein Kissen auf das Gesicht presste. Die dadurch regelmäßig ausgelöste Angst zu ersticken, beschrieb sie als zu ihren frühesten Kindheitserinnerungen gehörend. Und bei den aktuellen Versuchen, eine Maske aufzusetzen, hätten sich sofort Atemnot und Todesangst wieder eingestellt, sodass sie panisch die Maske von sich reißen musste. Atemnot und Todesangst gehören zu den medizinischen Symptomen, die weder diskutabel noch justiziabel sind – und so stand für mich außer Frage, dass dieser Frau das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war. ‒ Ihr gegenwärtiger Gesundheitszustand aber war durchaus befriedigend. … Ein Zeugnis über ihren Gesundheitszustand hätte dieser Frau nicht weitergeholfen – eben weil ein solches Zeugnis grundsätzlich keinen Aufschluss über die Zumutbarkeit des Maske-Tragens geben kann.
Dementsprechend verlangte die Corona-Verordnung auch kein Zeugnis über den Gesundheitszustand, sondern ausdrücklich eine Bescheinigung über die gesundheitliche Unzumutbarkeit des Maske-Tragens.“
Folglich § 278 StGB hier gar nicht anwendbar.
2. Die Justiz hat völlig ignoriert, dass es vor Einführung der generellen Maskenpflicht in der Corona-Krise keine seriöse wissenschaftliche Prüfung über Nutzen, Schaden und Langzeitfolgen des Maskentragens gab. Diese ist weder vor noch nach der Einführung erfolgt – ein extrem unverantwortliches Verhalten gegenüber einer Maßnahme, die unmittelbar tief in die elementaren Lebensprozesse des Atmens eingreift.
Noch im Januar 2020 antwortete Charité-Prof. Christian Drosten auf die Frage, ob wir jetzt alle Maske tragen sollten, mit den Worten: „Damit hält man das nicht auf. Wir können nochmal separat darüber reden, aber die technischen Daten dazu sind nicht gut, für das Aufhalten mit der Maske.“ 2
Und noch entschiedener äußerte sich am 18. Februar 2020 der damalige RKI-Chef Prof. Wieler zur Nutzlosigkeit der Masken bei viralen Infekten. „Für den Alltag, für den Umgang hier in der Region, wenn wir unser Leben gestalten, durch die Gegend fahren, gibt es keinerlei Evidenz, dass das in irgendeiner Weise hilfreich ist.“ 3
Doch am 2. April 2020 änderte das RKI offiziell seine Empfehlung. Plötzlich hieß es, dass das vorsorgliche Tragen einer Stoffmaske in der Öffentlichkeit doch sinnvoll sei. Wenig später wurde daraus in den Bundesländern eine gesetzliche Maskenpflicht. 4
Wie die veröffentlichten internen Protokolle des RKI-Krisenstabes offenbaren, musste das abhängige staatliche Institut auf Weisung des Bundesgesundheitsministeriums die Verlautbarungen der Politik nach außen „wissenschaftlich“ stützen, obwohl es intern ganz anderer Auffassung war.5 So heißt es im Protokoll vom 18.1.2021 noch zu den Masken:
„Keine fachliche Grundlage zur Empfehlung FFP2-Maske für die Bevölkerung vorhanden, daher Warnung vor unerwünschten Nebenwirkungen hinzufügen.“ 6
Dieser Empfehlung an die Politik wurde natürlich nicht gefolgt.
Auch der windige „Staatswissenschaftler“ Drosten von der Charité Berlin wurde flugs zum Maskenbefürworter.7
Die Professorin für Krankenhaushygiene Ines Kappstein vom August 2020kam in einer Untersuchung vom August 2020 zu dem Ergebnis, die Empfehlung für Mund-Nase-Bedeckungen im öffentlichen Raum habe „keine wissenschaftliche Grundlage“ und sei „sogar potenziell kontraproduktiv“.8
Im März 2021 setzte sich der Pathologie-Professor Dr. Arne Burghardt in einer über 50-seitigen Expertise „Pathologie des Maskentragens“ umfassend mit den Veröffentlichungen über den Nutzen des Maskentragens auseinander, die keine wissenschaftliche Eindeutigkeit brächten. Eine Dokumentation der Ärzte für Aufklärung „Die Evidenzlage zur Mund-Nasen-Bedeckung – Sinn oder Unsinn? Schutz oder Gefahr?“ gebe einen umfassenden Überblick über die diesbezügliche Literatur. In über 40 internationalen wissenschaftlichen Studien hätten sich keine Untersuchungen gefunden, die über Spekulationen hinaus einen wesentlichen Schutz durch Maskentragen hätten belegen können, aber zahlreiche Hinweise auf unkalkulierbare psychische und körperliche Schäden.
Er wies nach, welche gesundheitlichen Schäden durch das Maskentragen bei jedem Menschen, nicht nur bei Vorbelasteten, veranlagt werden und folgert:
„Als vertretbare Konsequenz muss ich jedem Patienten, der Beschwerden der Masken-Dyspnoe angibt – und diese sind a priori ohne Untersuchung glaubhaft – ein Masken-Befreiungs-Attest ausstellen.“
Das Ausstellen eines Attestes an das Vorliegen von Grunderkrankungen zu knüpfen, sei angesichts der auch für jeden gesunden Menschen erfolgenden Auswirkung des Maskentragens auf die Physiologie des Atmens und den Gesamtorganismus völlig unzulässig.9
Im Dezember 2025 sagte der ehemalige Gesundheitsminister vor der Corona-Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages, dass „es Infektionsschutzmasken als solche eigentlich gar nicht gibt“. Es habe sich um „Arbeitsschutzmasken“ gehandelt. Für ihren Einsatzzweck während der Corona-Zeit, also den Infektionsschutz, „gab und gibt es“, so Spahn „keine wirklichen Zulassungsverfahren“.10
Das bedeutet, was von der Justiz ebenfalls ignoriert wird, dass
3. die allgemeine Maskenpflicht eine schwere Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes und verfassungswidrig ist.
Das hätte dazu führen müssen, das Strafverfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Anstatt pflichtgemäß zuallererst diese 3 rechtlichen Prüfungen anzustellen, haben die Gerichte die Sache willkürlich auf individuelle Verfehlungen von Ärzten abgestellt und die Berechtigung, Masken-Atteste auszustellen, unzulässigerweise an das Vorliegen von Grunderkrankungen geknüpft, die aber gesetzlich gar nicht Bedingung, geschweige denn definiert sind.
II. Obrigkeitsstaatliche Willkür
Grund- oder Vorerkrankungen werden jedoch nur anerkannt, wenn sie in einer persönlichen Untersuchung des Arztes festgestellt worden sind.
Die Formel „nicht untersucht“ spielt daher eine zentrale Rolle in der Strafverfolgung gegen Ärzte, denen das „Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ (§ 278 StGB) während der Corona-Zeit zur Last gelegt wird.
Doch weder im Gesetz, noch in der Corona-Verordnung (Texte s. oben) findet sich ein Wort zu einer zwingenden ärztlichen Untersuchung, oder zu anderen Vorgaben, auf denen der Arzt seine fachliche Einschätzung zu stützen habe, damit sein Attest nicht als „unrichtig“ geahndet werden kann.
Lena Böllinger schreibt in einer gründlichen Untersuchung auf Multipolar 11:
„Liest man dazu in den gerichtlichen Beschlüssen und Urteilen aus der Corona-Zeit nach, wird die Sache brisant. Denn aus diesen Schriften geht hervor, dass sich die Begründungsformel ´nicht untersucht` letztlich auf nationalsozialistische Rechtsprechung aus dem Jahr 1940 stützt, die von den Gerichten indirekt oder sogar direkt zitiert wird.“
So skizziere das Oberlandesgericht Celle in einem Beschluss aus dem Jahr 2022 die historische Entwicklung der Rechtslage: Das heutige Gesetz zum Ausstellen falscher Gesundheitszeugnisse gehe auf das preußische Strafgesetzbuch von 1851 zurück. Der „historische Gesetzgeber“ habe die Ansicht vertreten, dass eine „formell falsche Ausstellung“ eines Gesundheitszeugnisses nicht strafbar sei, „wenn die dort mitgeteilten Tatsachen wahr sind“.
Doch das wollten Gerichte wie das Oberlandesgericht Celle heute nicht mehr gelten lassen. Es schreibe: „Im Hinblick auf seinen Schutzzweck hat allerdings die Rechtsprechung schon vor über 80 Jahren den Anwendungsbereich des § 278 StGB ausgeweitet“. Die Strafnorm solle „die Beweiskraft ärztlicher Zeugnisse für Behörden sichern“.
Ein Zeugnis, das ein Arzt „ohne Untersuchung“ ausgestellt habe, sei „genauso wertlos, wie dasjenige, das nach erfolgter Untersuchung den hierbei festgestellten Gesundheitszustand unrichtig darstelle“, schreibt das Gericht unter expliziter Bezugnahme auf ein „Urteil vom 25. Juni 1940“. Die „damals begründete Rechtsprechung“ sei in der Folgezeit „bestätigt und fortgeführt“ worden und entspreche auch der „derzeit maßgeblichen Auffassung“.
Das Gericht lasse „vor diesem Hintergrund“ den Einwand nicht gelten, dass die im konkreten Fall beanstandeten Zeugnisse sehr wohl richtig seien.
Das Bayrische Oberste Landesgericht betone in einem Beschluss vom Juni 2023 ebenfalls explizit, ein Maskenattest sei auch dann unrichtig, „wenn eine Untersuchung, wäre sie vorgenommen worden, den attestierten Befund bestätigt hätte“. Dieser sei dann nur „zufällig richtig“.
Auch das Landgericht Mannheim schreibe im Juli 2024 in einem Urteil, es komme nicht darauf an, „ob der (Schein-)Befund im Ergebnis eventuell (zufällig) sachlich richtig ist“.
Die Gerichte stützten sich bei ihren Entscheidungen also auf ein NS-Urteil des Reichsgerichts von 1940 – und das habe festgelegt: Egal, was im Zeugnis steht, ohne Untersuchung sei es per se falsch. Es sei damals im Kern darum gegangen, die Ärzte zum Gehorsam gegenüber den nationalsozialistischen Machthabern zu bringen und ihr Handeln auf die „Volksgesundheit“ – und nicht etwa auf das Wohlergehen einzelner Patienten – auszurichten.
Die Wahrheit
Der NS-Obrigkeitsstaat stellte sich also über die Wahrheit. Es musste in jedem Fall seinen Anordnungen gefolgt werden. Der heutige, noch immer weitgehend geltende Obrigkeitsstaat arbeitet mit der gleichen Gesinnung.
Lena Böllinger zitiert dazu Thomas-Michael Seibert, Richter a.D. am Landgericht Frankfurt am Main und Honorarprofessor an der dortigen Goethe-Universität, der ausführt, dass die Begründung des Reichsgerichts auch nach dem damaligen Strafprozessrecht „vom Tatbestand her unrichtig“ gewesen sei. Das Gericht müsse im Strafprozess von sich aus die Wahrheit ermitteln. Da der Angeklagte kein Geständnis über das Ausstellen falscher Gesundheitszeugnisse abgelegt hatte, hätte das Gericht eine Krankheit „durch Beweiserhebung“ feststellen müssen. Eine fehlende Untersuchung sei hingegen „kein Indiz für Krankheit und somit auch kein Beweis für die Unrichtigkeit des Gesundheitszeugnisses“. Die ausgebliebene Untersuchung eröffne „nur eine Möglichkeit der Unrichtigkeit, aber Möglichkeiten sind keine Verurteilungssicherheiten.“
Das ist heute natürlich nicht anders.
Das historische Urteil enthalte zudem keine „generellen Angaben zur Befugnis der Gerichte, ärztliche Methoden zu beurteilen“. Die Gerichte hätten sich aber in der Corona-Zeit just auf eine solche, an sich schon „zweifelhafte Allgemeinaussage“ bezogen und versucht, diese „mit Zitatketten“ zu belegen. Auch dieses Vorgehen sei methodisch mangelhaft.
Seibert zufolge versuchten die Gerichte so, den „fachlich nicht verwunderlichen Schwierigkeiten“ aus dem Weg zu gehen, „die wirkliche Unrichtigkeit der ausgestellten Bescheinigung zu begründen“. Denn sie müssten sich dann „an die Stelle des Arztes setzen“. Um das zu vermeiden, werde auf die von den Nationalsozialisten erdachte „Ersatzfeststellung“ – eben jene Begründungsformel „nicht untersucht“ – zurückgegriffen. „Es war vor der Corona-Zeit überhaupt nicht üblich, dass Gerichte ärztliche Zeugnisse inhaltlich prüfen oder zugrundeliegende Untersuchungsmethoden beanstanden“.
Strafverfolgung aus politischen Motiven
Seibert weist auch darauf hin, dass seit 2021 eine „ordnungsbehördliche Strategie“ darin bestanden habe, für Demonstrationen der Corona-Maßnahmengegner eine Maskenpflicht anzuordnen – „im Freien“. Das habe eine Grundlage für polizeiliche Aufgriffe geschaffen, teilweise sei damit das Verbot der gesamten Veranstaltung begründet worden. Die „Gegenstrategie“ habe in der „Beschaffung von Befreiungsattesten“ bestanden. Seibert beschreibe letztlich eine Instrumentalisierung des Rechts, indem die Politik „Urkundsdelikte zum Verfolungsinstrument für bestimmte Gesinnungen macht“. Der Jurist spreche von „politisch induzierten Attest-Anklagen“.
Eine solche politische Instrumentalisierung lasse sich auch aus den Zahlen ableiten. Seibert weise darauf hin, dass der Paragraph 278 des Strafgesetzbuches vor der Corona-Zeit „kaum eine Rolle gespielt“ habe und in der kriminalistischen Statistik nahezu irrelevant gewesen sei. „Es war vor der Corona-Zeit überhaupt nicht üblich, dass Gerichte ärztliche Zeugnisse inhaltlich prüfen oder zugrundeliegende Untersuchungsmethoden beanstanden“.
Rein rechnerisch, so Lena Böllinger, lasse sich aus den vorliegenden Zahlen für das gesamte Bundesgebiet in den Jahren 2020 bis 2024 eine Größenordnung von rund 5.000 Ermittlungsverfahren wegen „Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ ableiten. Hinzu komme ein „Vielfaches an Verfahren“ gegen Patienten wegen „Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ (§279 StGB).
Auch die Erfahrung von Dr. Külken lege einen politischen Kontext dieser Verfahren nahe. Er habe während der ersten Praxisdurchsuchung den „stets freundlich und korrekt handelnden Einsatzleiter“ nach dem Grund für die Durchsuchung gefragt. Dieser habe geantwortet, man „müsse ja nur einen Blick ins Internet werfen“, um zu wissen, wie Külken sich „zur Maskenpflicht geäußert“ habe.
Ärzte, die aus ihrer fachlichen Sicht die medizinischen und wissenschaftlichen Grundlagen der politischen Corona-Maßnahmen infrage stellten, machten sich offenbar verdächtig.
So erwähne auch das Bayrische Oberste Landesgericht in seinem Beschluss 2023 mit Verweis auf die Würdigung der „Gesamtumstände“ die Auffassung des angeklagten Arztes, wonach das Maske-Tragen generell gesundheitsgefährdend sei. Diese Ansicht habe der Arzt „auch nachdrücklich durch Aktivitäten in der Öffentlichkeit nach außen“ getragen, und er sei auch an der „Gründung eines entsprechenden, die staatliche[n] Corona-Maßnahmen ablehnenden Vereins beteiligt“ gewesen. Das Gericht argumentiere hingegen, die „grundsätzliche Geeignetheit“ des Maske-Tragens „zur Eindämmung der Verbreitung eines Virus, das über Aerosole übertragen wird“, leuchte „unmittelbar“ ein. Folglich stelle es auch die Maskenpflicht zur „Erreichung des vom demokratisch legitimierten Normgeber intendierten Gesundheitsschutzes des Bevölkerung“ nicht infrage.
Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen. Was den Juristen als medizinischen Laien „unmittelbar einleuchtet“, steht höher als der medizinisch-wissenschaftliche Sachverstand. Und dann klingt im „demokratisch legitimierten Normgeber“ unmittelbar der Obrigkeitsstaat durch, dem sich, unabhängig von den Erkenntnissen der Wissenschaft, der Untertan zu fügen hat.
Auch das Landgericht Mannheim habe in einem Urteil von 2023 betont, dass „durch den jeweiligen Verordnungsgeber bei Erlass der Corona-Verordnungen jeweils die Aussage getroffen wurde, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für die Allgemeinheit grundsätzlich zumutbar ist“. Eine Befreiung von dieser Pflicht komme daher nur in gesundheitlichen „Ausnahmefällen“ in Betracht“, nicht aber bei Patienten, die „aus ideologischen Motiven“ oder weil sie „die Maskenpflicht schlicht als lästig empfanden“, ein Attest verlangten.
Wenn der „Verordnungsgeber“, also der Staat, per Verordnung jenseits der medizinischen Realität entschieden hat, „dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für die Allgemeinheit grundsätzlich zumutbar“ sei, dann hat der Untertan zu gehorchen. Und wer sich aus wissenschaftlicher Erkenntnis oder eigenem Leidensdruck dagegen wendet, hat „ideologische Motive“. Maßgebend ist also nicht die Wahrheitserkenntnis, sondern die Macht der Obrigkeit.
Es wirke, so Lena Böllinger, als wolle die Judikative der Exekutive um jeden Preis Rückendeckung verschaffen – und Kritiker aus dem Weg räumen. Diesen Verdacht nähre auch der Fall Külken.
„Denn bei ihm hatte sich der ursprüngliche Vorwurf, er habe seine Patienten „nicht untersucht“, als falsch erwiesen. Dennoch wurde er verurteilt. Der nicht haltbare erste Vorwurf wurde einfach gegen einen neuen „ausgetauscht“, so Külken. Während der Berufungsverhandlung im Juni dieses Jahres zitierte er aus dem Urteil vom August 2022, wonach er bei keinem seiner Patienten „hinreichend schwere physische oder psychische Krankheiten“ festgestellt habe, die eine Befreiung von der Maskenpflicht hätten „rechtfertigen“ können. Der vom Gericht bestellte medizinische Sachverständige habe zuvor ein Raster erstellt. Aus diesem Raster habe sich ergeben, dass für ein Maskenattest in der Regel nur Patienten infrage kämen, die so krank seien, dass sie die Wohnung nicht mehr verlassen könnten. Der Sachverständige soll Külken während der ersten Verhandlung auch belehrt haben, er sei als Arzt unter den pandemischen Umständen „dem übergeordneten Ziel der Volksgesundheit“ verpflichtet.
Die Maske als Disziplinierungsmittel
Warum wurde die Maskenpflicht aufrechterhalten, obwohl neben zahlreichen wissenschaftlichen Expertisen auch die Wissenschaftler des RKI intern keine fachliche Grundlage sahen und vor Nebenwirkungen warnten, und warum wurden und werden Ärzte kriminalisiert, die eben aus diesen Gründen Masken-Befreiungsatteste ausstellten? – Allgemein getragene Masken hatten eine große psychologische Wirkung auf die Menschen. Sie signalisierten eine ständige Bedrohungslage, hielten die Angst vor der Ansteckung aufrecht und bewirkten die politische Folgsamkeit in einer Pandemie, die nie bestanden hat, sondern staatlich inszeniert war.12
Der damalige Gesundheitsminister Karl Lauterbach ließ auch im August 2022 in einem Interview mit der „Welt“ etwas von diesem Motiv durchblicken, indem er sagte, von den Masken gehe „immer auch ein Signal aus“.13
Der in Berlin lebende US-Satiriker CJ Hopkins zitierte Lauterbachs Aussage zur Signalwirkung der Maske später auf der Onlineplattform „X“ und fügte hinzu: „Masken sind Symbole der Ideologiekonformität“. Dazu veröffentlichte er das Cover-Bild seines Buches „The Rise of the New Normal Reich“, das eine weiße, medizinische Maske zeigt, in deren Mitte ein Hakenkreuz durchschimmert. Hopkins, mit einer Jüdin verheiratet und offensichtlicher Kritiker des Nazi-Reiches, wurde deshalb inzwischen wegen eines Verstoßes gegen das NS-Kennzeichen-Verbot verurteilt. Aus seinen Veröffentlichungen sei eine „eindeutige Abkehr vom Nationalsozialismus“ „nicht erkennbar“.14
Lena Böllinger kommentiert in ihrem Artikel die Sache mit den Worten:
„Die Unerbittlichkeit, mit der die Justiz wegen „fehlender Abkehr vom Nationalsozialismus“ gegen Hopkins vorgeht, steht in scharfem Kontrast zur Unbekümmertheit, mit der sie sich zugleich auf die ideologische NS-Rechtsprechung stützt, wenn es um die Verfolgung von Ärzten während der Corona-Zeit geht.“
Fazit
Der Obrigkeitsstaat ist hinter formaldemokratischer Fassade noch fest verankert und die Justiz ein Teil von ihm. Die Staatsanwaltschaft muss der Exekutive weisungsgebunden folgen, und die Gerichte sind in die Verwaltung der Exekutive eingebunden; die Richter werden von ihr eingestellt, bezahlt, dienstlich beurteilt und befördert oder nicht, sind also existenziell von ihr abhängig.15 Kein Wunder, wenn sie sich nach dem politischen Wind orientieren.
Diese demokratie- und rechtsstaatswidrige Verflechtung ist auch in der Corona-Plandemie offensichtlich. Die Gerichte zeigten sich vielfach als Partei des Staates und folgten ihm in der Instrumentalisierung eines verbogenen Strafrechts zur Ausschaltung der politischen Opposition.
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1 https://fassadenkratzer.de/2026/07/28/das-rechtmasige-maskenattest-ist-kein-falsches-gesundheitszeugnis-damit-siegte-dr-kulken/
2 https://www.youtube.com/watch?v=C07NIGaRSsk
3 https://www.spiegel.de/politik/deutschland/corona-in-deutschland-das-ueberforderte-robert
koch-institut-a-00000000-0002-0001-0000-000170716180
4 https://www.tagesschau.de/inland/schutzmasken-coronavirus-103.html
Die ganze Wende schildert: https://multipolar-magazin.de/artikel/rki-protokolle-8
5 https://www.youtube.com/watch?v=8eISUt_n1Ow
6 https://api.rkileak.com/f/Sitzungsprotokolle/2021/Ergebnisprotokoll_Krisenstabssitzung_2021-01-18.docx.pdf S. 5
7 https://www.ndr.de/nachrichten/info/19-Coronavirus-Update-Masken-koennen-andere-schuetzen,podcastcoronavirus150.html
8 https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/html/10.1055/a-1174-6591
9 https://fassadenkratzer.de/2021/04/14/pathologe-zu-tode-geschutzt-ist-auch-gestorben-die-maske-verursacht-vielfach-schwere-krankheiten/
10 https://www.bundestag.de/resource/blob/1146218/2025-12-15_12-Sitzung.pdf
11 https://multipolar-magazin.de/artikel/der-arzt-als-polizist
12 https://fassadenkratzer.de/2023/07/28/zur-chronik-der-staatsverbrechen-die-lugen-von-krankenhausuberlastung-und-hoher-covid-sterblichkeit/
13 https://www.welt.de/politik/deutschland/plus240692551/Karl-Lauterbach-Dann-braeuchten-wir-keine-Masken-mehr.html
14 https://multipolar-magazin.de/artikel/das-ist-verrueckt
15 https://fassadenkratzer.de/2019/05/13/fassade-gewaltenteilung-im-parteienstaat/
