„Ungeist eines autoritären Obrigkeitsstaates“ – Die Revisions-Zurückweisung ohne Begründung

Wie berichtet, hat der BGH die Revision Dr. Fuellmichs gegen die Verurteilung durch das LG Göttingen wegen Untreue zu 3 Jahren und 9 Monaten Haft, unter Nicht-Anrechnung von 5 Monaten U-Haft, verworfen, womit das Urteil rechtskräftig ist. Der Jura-Professor Dr. Martin Schwab hat dazu auf Telegram ausführlich Stellung genommen. Er kritisiert scharf die bei Revisions-Gerichten üblich gewordene Unsitte, Revisions-Anträge ohne jegliche inhaltliche Begründungen zu verwerfen, was den Ungeist eines autoritären Obrigkeitsstaates atme. Und er hebt zur Nicht-Anrechnung von Teilen der U-Haft kaum bedachte Aspekte hervor, die ihre Verfassungswidrigkeit deutlich machen. Wir bringen nachfolgend wesentliche Punkte seiner Stellungnahme.

Prof. Dr. Martin Schwab, Uni Bielefeld (Bild: abgeordnetenwatsch)


Revisions-Verwerfung ohne Begründung

Prof. Schwab weist zunächst darauf hin, dass der Beschluss des Bundesgerichtshofs nicht inhaltlich begründe, warum die Revision Dr. Fuellmichs verworfen werde. Es finde keine Widerlegung der sachlichen Argumente der Verteidigung statt:

„Die Kritik der Verteidigung an dem vom LG Göttingen angewendeten Verfahren und alles, was die Verteidigung vorgetragen hatte, um zu belegen, dass Reiner Füllmichs Verhalten nicht den Tatbestand der Untreue (§ 266 I StGB) erfülle, war dem BGH nicht einen einzigen Satz wert. Insoweit erschöpfen sich die Entscheidungsgründe des BGH in der knappen Feststellung, der Verfahrensrüge müsse der Erfolg versagt bleiben und die Überprüfung des Schuldspruchs habe keinen Rechtsfehler ergeben.1  (Hervorhebungen hl)

Die Verwerfung der Revision muss für den Betroffenen und die Öffentlichkeit nachvollziehbar sein. Das ist sie aber nur, wenn das Gericht hier in der Sache darlegt, warum die rechtlichen Argumente der Verteidigung, es handele sich nicht um eine Untreue, nicht zutreffen und warum die Begründung des Landgerichts Göttingen richtig sei und keinen Rechtsfehler aufweise. Das Revisions-Gericht, dessen Urteil nicht mehr anfechtbar ist, entzieht sich damit der Überprüfbarkeit, die in einem freiheitlich-demokratischen Gemeinwesen unbedingt möglich sein muss. Sonst entsteht immer Argwohn und es bleibt der Verdacht obrigkeitlicher Willkür.

So schreibt Prof. Schwab:
„Der lapidare Hinweis des BGH, die Überprüfung des Urteils habe keinen Rechtsfehler ergeben, ist nicht geeignet, das Vertrauen in die Justiz zu stärken.“

Das werde bei immer mehr Gerichten Gewohnheit und zeige eine besorgniserregende Entwicklung auf:
„Mich ärgert zunehmend die unter Revisionsgerichten – vor allem in Strafsachen – verbreitete Praxis, Revisionsangriffe, mit welcher Mühe und welcher Substanz sie auch vorgetragen sein mögen, ohne jede Begründung abzuschmettern. Die damit an das rechtsuchende Publikum ausgesendete Botschaft „Wir haben es nicht nötig, uns inhaltlich mit dem Vorbringen des Rechtsmittelführers auseinanderzusetzen. Ihr habt das gefälligst jetzt zu schlucken!“ atmet den Ungeist eines autoritären Obrigkeitsstaats.“

Prof. Schwab fordert daher dringend eine Änderung der Strafprozessordnung, die das bisher ermöglicht, damit dieser Unsitte ein Ende bereitet werde.
„Rechtsanwendung ohne Begründung ist keine Rechtsanwendung. Jurastudenten bekommen das ab dem ersten Semester eingeschärft. Was sollen mir denn meine Studenten im Hörsaal glauben, wenn dann ausgerechnet der BGH jede Begründung schuldig bleibt?“

Gleiches gelte für die Art und Weise, wie der BGH mit Reiner Füllmichs Verfahrensrüge umspringe.
–  Er hat mit der Revision geltend gemacht und Belege vorgelegt, dass es sich um einen grundgesetzwidrigen politischen Prozess handle, in dessen Intention er aus Mexiko grundgesetzwidrig entführt und festgenommen worden sei. Außerdem habe das Landgericht Göttingen rechtswidrig Beweisanträge zu von Staatsanwaltschaft und Gericht neu erhobenen Vorwürfen abgelehnt. –
„Der BGH verweist hier nur auf die Gegenargumente der Staatsanwaltschaft. Weder wird mitgeteilt, was die Verteidigung gerügt hat, noch, was die Staatsanwaltschaft darauf geantwortet hat. Der BGH dispensiert sich selbst von der Notwendigkeit, offenzulegen, warum er die Auffassung der Staatsanwaltschaft für überzeugend hält.“

Das Problem der Nichtanrechnung der U-Haft

Das Revisionsgericht hat sich dagegen ausgiebig mit der im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Nichtanrechnung von 5 Monaten U-Haft befasst und begründet, warum es sie für unbedenklich hält.
Prof. Schwab bereitet das grundsätzlich große Sorgen, und er bringt Aspekte dieser Regelung und Praxis zutage, die bisher in Rechtsprechung und Literatur noch überhaupt nicht oder kaum thematisiert worden seien.

1.   Die Nichtanrechnung bedeute ja, dass die vom LG Göttingen wegen Untreue für angemessen gehaltene Haftstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten auf 4 Jahre und 2 Monate erhöht werde, die Dr. Fuellmich im Gefängnis verbringen müsse, also 5 Monate länger, als es eigentlich nach Ansicht der Göttinger Richter tat- und schuldangemessen sei.
Die Rechtsgrundlage dafür sei § 51 Abs. 1 StGB, der lautet:

„Hat der Verurteilte aus Anlass einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.“

Prof. Schwab:
„Die Nicht-Anrechnung der U-Haft ist also eine Sanktion nicht für die Tat selbst, sondern für das Verhalten des Angeklagten NACH der Tat. Eben dies betont der BGH auch noch einmal ausdrücklich im hier besprochenen Beschluss.
Hier setzen aber bereits die rechtsstaatlichen Bedenken gegen die Regelung des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB an. Die Nicht-Anrechnung der U-Haft ist eine zusätzliche Strafe für den Angeklagten, die er nicht etwa deshalb bekommt, weil er den Tatbestand einer Strafvorschrift erfüllt hat, sondern weil er sich – salopp gesprochen – auch hinterher noch benommen hat wie die Axt im Walde.“

Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes verlange aber, dass niemand bestraft werden dürfe, wenn die Strafe nicht vor dem strafbar gemachten Verhalten im Gesetz bestimmt war. „Bestimmt“ bedeute, dass nicht nur ein Gesetz nötig sei, sondern ein solches, das das missbilligte Verhalten so genau beschreibe, dass der Täter vorhersehen könne, wofür er bestraft werde, und sein Verhalten danach richten könne.
„Ein Strafgesetz des Inhalts ´Wer sich nicht wenigstens nach der Tat anständig benimmt, bekommt die Zeit der U-Haft noch zusätzlich aufgebrummt` oder ´Wer nach der Tat auch noch glaubt, den dicken Max markieren zu müssen, bekommt die Zeit der U-Haft noch zusätzlich aufgebrummt`, wäre mangels Bestimmtheit verfassungswidrig.“

Egal ob man im Fall von Reiner Fuellmich das Verteidigungsverhalten als missbräuchlich ansehe oder nicht, laute seine Forderung an den Gesetzgeber, § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB ersatzlos abzuschaffen. Die U-Haft muss immer und ausnahmslos vollständig auf die Strafhaft angerechnet werden.

Er verkenne nicht, dass das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift bisher nicht für verfassungswidrig erklärt, sondern lediglich eine enge Auslegung angemahnt habe: Die Nicht-Anrechnung der U-Haft müsse die Ausnahme bleiben (siehe etwa BVerfG vom 18.1.2000 – 2 BvR 1447/99). Aber diese Bewertung bedürfef wegen Art. 103 Abs.2 GG der Überprüfung.
„In seiner jetzigen Formulierung ist § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB mit Art. 103 Abs. 2 GG in keiner Weise vereinbar. Denn es wird nicht einmal in Ansätzen umrissen, wie das missbilligte Verhalten beschaffen sein muss, um eine Nicht-Anrechnung der U-Haft zu rechtfertigen.“

2.   Prof. Schwab weist noch auf einen weiteren nicht bedachten Aspekt hin, der in § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB enthalten sei.

Das Gericht bestrafe mit der Nichtanrechnung von Teilen der U-Haft ein Verhalten, dessen Zeugen die beteiligten Richter selbst geworden seien. § 22 Nr. 5 der Strafprozessordnung bestimme aber, dass ein Richter, der als Zeuge vernommen wurde, an der Entscheidung nicht mitwirken dürfe. Das Gesetz lege also Wert darauf, dass Wahrnehmung und Bewertung des Sachverhalts, der Gegenstand des Verfahrens ist, voneinander getrennt werden.
„Diese Trennung fördert die Objektivität der späteren Urteilsfindung. Zwar reicht es für einen Ausschluss nach § 22 Nr. 5 StPO noch nicht aus, wenn ein Richter noch nicht als Zeuge vernommen wurde, sondern nur als Zeuge in Betracht kommt (siehe etwa OLG Oldenburg v. 14.05.2020 – 1 Ws 140/20). Aber es bleibt unter dem Gesichtspunkt der Objektivität ein Störgefühl, weil die am Verfahren beteiligten Richter geneigt sein könnten, sich selbst als eine Art Opfer jenes missbräuchlichen Verteidigungsverhaltens zu sehen. Aus der Begründung, mit der das LG Göttingen bei Reiner Fuellmich 5 Monate U-Haft nicht auf die Strafhaft angerechnet hat, tritt die Verärgerung des Gerichts über das Verteidigungsverhalten klar hervor. Diese Verärgerung mag menschlich verständlich sein. Aber Objektivität klingt anders.“

Weiter: Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz dürfe niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Gesetzlich in diesem Sinne sei nur ein Richter, auf dessen Unvoreingenommenheit sich die Verfahrensbeteiligten verlassen können. § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB gewährleiste diese Unvoreingenommenheit nicht und sei daher auch aus diesem Grunde verfassungswidrig.

„Aus dem gleichen Grund ist es auch nicht korrekt, dass das LG Göttingen Äußerungen von Reiner Füllmich, die es als Beleidigung und Bloßstellung von Verfahrensbeteiligten brandmarkte, strafschärfend gewertet hat: Die Göttinger Richter waren selbst Zeugen, vielleicht sogar Opfer jener Äußerungen. Auch insoweit war ihre Objektivität institutionell in Frage gestellt.“

Man darf gespannt sein, ob in den Zeiten verstärkten Aufflammens des Geistes eines autoritären Obrigkeitsstaates solche Mahnungen eines Vertreters der Rechtswissenschaft von den Revisionsgerichten (BGH und OLGs) gehört und aufgenommen werden.
Vielleicht könnte Dr. Fuellmich mit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht, die er bereits angekündigt hat, hier einen Durchbruch erzielen. Vielleicht.

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1   https://t.me/s/MartinSchwab/1015  26.8.2026
2 https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/6_StS/2025/6_StR_359-25.pdf?__blob=publicationFile&v=3
 

 

 

 

 

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Autor: hwludwig

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