Landgericht erklärt Konto-Kündigung der Sparkasse für unwirksam

Am 26.8.2024 hat die Sparkasse Pforzheim Calw mein Girokonto gekündigt, auf dem Spenden von Lesern dieses Blogs eingingen. Die Kündigung erfolgte ohne Begründung. (s. Artikel vom 1.10.2024). Gespräche und die Rücknahme der Kündigung lehnte sie ab. Auf die Klage meines Anwaltes vom 30.9.2024 beim Landgericht Karlsruhe, bei dem sich der Zivilprozess aus Krankheitsgründen des Einzelrichters lange hinzog, erging jetzt am 16.7.2026 das Urteil. Das Landgericht erklärte die Kündigung der Sparkasse für unwirksam. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Der Prozess brachte zwei Kündigungsgründe zum Vorschein, die und deren Umstände von allgemeinem Interesse sind.

Der Sparkassenturm in Pforzheim

Obwohl die Kündigung des Kontos zum 31. Oktober 2024 ausgesprochen wurde, mindestens bis dahin also ein gültiges Vertragsverhältnis bestand, wurden bereits im Verlaufe des Septembers immer weniger Spenden und andere Zahlungseingänge verbucht. Auf meine Nachfrage erfuhr ich, dass „eingehende Beträge überwacht und zurückbehalten“ würden, was bedeutete, dass die Sparkasse sie rechtswidrig zurücküberwies, sogar meine staatliche Rente zum 30.9.2024. Erst auf energische Intervention meines Anwaltes holte die Sparkasse meine Rente wieder zurück. Wieviel Spenden im September und Oktober zurücküberwiesen, nicht über Paypal neu gespendet wurden und mir dadurch entgangen sind, ist mir unbekannt.

I.  Der erste Kündigungsgrund

In ihrer Klageerwiderung gaben die Anwälte der Sparkasse als Grund für die Konto-Kündigung einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach dem GWG (Geldwäschegesetz) an.
Die zahlreichen Spenden für den Blog „Fassadenkratzer“, zu denen dort aufgerufen werde, in Verbindung mit meiner Spende an den österreichischen Internetsender „AUF1“ auf dessen Konto in Ungarn über 200 € mit dem Verwendungszweck „Spende für Corona-Helden“ sei ein auffälliges Transaktionsverhalten nach dem GWG. Die Anforderungen für die Annahme eines derartigen Verdachts seien nach dem Gesetz gering. Einen besonderen Rechercheaufwand müsse die Sparkasse nicht erbringen. Sie sei nach § 43 GWG verpflichtet und berechtigt gewesen, eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu senden und das Konto zu kündigen. Es liege damit ein sachlicher Kündigungsgrund nach Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

Mein Anwalt hat diese absurde Konstruktion in einem ausführlichen Schriftsatz detailliert widerlegt. Das Gericht ist seinen Ausführungen in der Urteilsbegründung vollständig gefolgt.
Es schreibt, der angeführte Verdacht auf Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung stelle keinen ausreichenden sachlichen Grund für eine Kontokündigung der Sparkasse dar:

„Dass das hierfür herangezogene Verhalten, nämlich die zahlreichen Kleinspenden von Lesern des klägerischen Blogs sowie die Überweisung seitens des Klägers am 20.08.2024 an den Empfänger AUF1 in Höhe von 200 € mit dem Verwendungszweck „SPENDE FUER CORONA-HELDEN“, nicht den Verdacht der Terrorismusfinanzierung bzw. der Geldwäsche tragen können, kann ohne besonders vertiefte Prüfung der Angelegenheit von der Beklagten erkannt werden. (Hervorhebungen hl)

Denn es dürfte jedem unvoreingenommenen und vernünftigen Beobachter einleuchten, dass trotz rein formalen Vorliegens der aufgeführten Merkmale auffälligen Verhaltens die gegebene Spendenmöglichkeit und einmalige Auslandstransaktion des konkreten Kontoinhabers nur sehr schwer als Fall der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung eingestuft werden kann. Schon der angegebene Verwendungszweck spricht entscheidend dagegen, selbst wenn man zugunsten der Beklagten berücksichtigt, dass sie von einer Überwachung des Online-Fernsehsenders ausgegangen sein mag. Ein Verbot des Senders ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Auch fehlt es an jedem Vortrag zu einer möglichen Beziehung des Senders zu terroristischen Aktivitäten. (…)

Weder die Person des Empfängers noch die Höhe der Spende (ein einmaliger Betrag von 200 €) lässt in irgendeiner Art und Weise den Verdacht einer Terrorismusfinanzierung erkennen. (…) Vielmehr legen Empfänger, Überweisungsbetrag und Verwendungszweck nahe, dass hier Personen unterstützt werden sollen, die durch – von Sendern wie AUF1 als illegitim angesehenen – Corona-Maßnahmen Nachteile erlitten haben.

Zudem erfordert der Begriff des Ansammelns von Spenden bereits begriffsnotwendig, dass eine Geldsumme durch Spenden zu einem bestimmten Zweck angehäuft und auch für diesen Zweck verwendet wird. Der Spendenaufruf auf der vom Kläger betriebenen Webseite nennt als Zweck ausschließlich die Förderung des Blogs. Zwischen diesem Zweck und der rein privaten Spende vom privaten Konto des Klägers besteht keinerlei Verbindung. Mindestens eine solche Prüfung war trotz der niedrig anzusetzenden Anforderungen an einer Verdachtsmeldung auch veranlasst und der Beklagten zumutbar.
Selbst der von der Beklagten angeführte Newsletter des Financial Intelligence Units (FIU) des BKA … fordert auf S. 22 Verpflichtete nach dem GWG auf, bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung weiter zu überprüfen, ob tatsächlich auffälliges Verhalten vorliegt.

Die Reaktion der Beklagten erweist (sich) vor diesem Hintergrund nicht mehr als nachvollziehbar und angemessen.“

II.  Der zweite Kündigungsgrund

Noch vor dem Urteil, am 17.6.2026, einen Tag vor dem angesetzten Verhandlungstermin am 18.6.2026, erhielten die Parteien von dem in das Verfahren neu eingetretenen Einzelrichter zur Vorbereitung für den anstehenden Termin einen Vergleichsvorschlag vom 16.6.2026 zugeschickt. Darin ließ er bereits durchblicken, dass Zweifel bestünden, ob der von Beklagtenseite geäußerte Geldwäscheverdacht ausreichend sei. Wie die Klägerseite zutreffend ausführe, erscheine es bereits bei oberflächlicher Prüfung der automatisierten Verdachtsmeldung zweifelhaft, dass hier ein Geldwäscheverdachtsfall vorliege. Dies ergebe sich bereits aus der lediglich einmalig erfolgten Überweisung eines Kleinbetrags, aber auch aus der Tätigkeit des Empfängers.

Allerdings glaubte der Richter aus einem Schriftsatz der Sparkassen-Anwälte einen zusätzlichen Kündigungsgrund vorgebracht zu sehen, nämlich

„dass die Beklagte nicht mit den Äußerungen und dem Umfeld des von dem Kläger betriebenen Blogs ´fassadenkratzer.de` in Zusammenhang gebracht werden möchte.“  Dieser Grund „dürfte … für eine Kündigung ausreichend sein.“ (Hervorhebungen hl.)

 Und der Richter begründete seine Auffassung vor allem wie folgt:

„Unabhängig davon, dass die Äußerungen auf dem Blog des Klägers nach oberflächlicher Durchsicht der im Sinne von § 291 ZPO allgemein einsehbaren und damit offenkundigen Einträge durch das Gericht zumindest ganz überwiegend von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sein dürften und auch – ohne dass dies vertieft geprüft worden wäre – keine strafrechtliche Relevanz erkennen lassen, dürfte es der Beklagten freistehen, nicht mit derartigen – vielfach bewusst provokanten und ersichtlich hoch streitigen – Aussagen und deren häufig bewusst zugespitzten Formulierungen (etwa: Bezeichnung des Corona-Impfstoffes als ´größtes organisiertes Verbrechen gegen die Menschheit` oder Bezeichnung der Bundesregierung und der sie tragenden Parteien als ´nicht auf dem Boden des Grundgesetzes stehend` und ´vor Gericht gehörend`) in Verbindung gebracht werden zu wollen. Dies dürfte unabhängig von dem konkreten Inhalt der Aussagen oder der Zuordenbarkeit zu einem häufig so klassifizierten politischen, gesellschaftlichen oder weltanschaulichen ´Lager` bereits daraus folgen, dass ein berechtigtes Interesse der Beklagten besteht, generell nicht mit einem derart zugespitzten und emotionalisierten öffentlichen Streit politischer oder weltanschaulicher Ansichten in Zusammenhang gebracht zu werden.“
(…)
Insofern dürfte es der Kläger als Korrelat seiner eigenen Freiheit, seine inhaltlich und in ihrer Formulierung kontroversen und teils bewusst provokanten Äußerungen jederzeit öffentlich tätigen zu können, hinnehmen müssen, dass andere privatrechtlich handelnde Akteure die Freiheit besitzen, von einer Geschäftstätigkeit mit ihm Abstand zu nehmen.
(…)
„Vor dem Hintergrund, dass der Kläger zwischenzeitlich über ein anderes Konto verfügt und damit die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits noch geringer geworden sein dürfte, regt das Gericht angesichts des Dargelegten an, dass die Klägerseite eine Rücknahme der Klage in Erwägung zieht und die Beklagtenseite im Gegenzug auf die Stellung eines Kostenantrags verzichtet.“

 Mein Anwalt und ich kannten allerdings aus den bis dahin vorliegenden Schriftsätzen der Beklagten-Seite keinen mit der Geltendmachung eines solchen zusätzlichen Kündigungsgrundes und waren auf die mündliche Verhandlung gespannt.

Die mündliche Verhandlung

Zu Beginn der Verhandlung wiederholte der Richter abgekürzt seine Vergleichsanregung und führte auf Nachfrage als Beleg für den zusätzlichen Kündigungsgrund der Sparkasse, dass sie „nicht mit den Äußerungen und dem Umfeld des von dem Kläger betriebenen Blogs ´fassadenkratzer.de` in Zusammenhang gebracht werden möchte“ aus dem Schriftsatz vom 29.1.2025 den Passus an:

„Es mag sein, dass das Alternative Unabhängige Fernsehen, Kanal 1 (AUF1) seinen Sitz in Österreich hat. Das ändert nichts daran, dass es sich bei der in der Klageerwiderung genannten Spende für Corona-Helden um eine auffällige Transaktion handelt. Zu dem Fernsehkanal AUF1 zitieren wir aus Wikipedia wie folgt:

´AUF1 (Alternatives Unabhängiges Fernsehen, Kanal 1`) ist eine seit Mai 2021 bestehende rechtsextreme Website mit Sitz in Linz, gegründet von Stefan Magnet, der auch als Chefredakteur agiert. Sie gilt als eines der reichweitenstärksten Medien im rechtsextremen Milieu des deutschen Sprachraums. AUF1 verbreitet rechtsextreme Inhalte und spricht vor allem Corona-Leugner; Klimawandel-Leugner, Verschwörungstheoretiker sowie Putin-Anhänger an. Obwohl AUF1 keine Sendelizenz für das Fernsehen besitzt, sendete ein Regionalsender zeitweise auf einem Programmplatz Inhalte von AUF1. Die zuständige Behörde stellte deswegen eine schwerwiegende Rechtsverletzung fest.`

 Die Beklagte geht davon aus, dass auf dieser Grundlage die Kündigung der Geschäftsverbindung berechtigt war. …“

Auf Befragen des Richters erklärte der anwesende Anwalt der Sparkasse, dass sich die Kündigung auch auf die Inhalte der Webseite des Klägers allgemein beziehe. Insoweit mache er sich den Inhalt des richterlichen Hinweises zu eigen.

Darauf nahm mein Anwalt mit folgenden Argumenten Stellung:

  1. Der zitierte Schriftsatz der gegnerischen Anwälte vom 29.1.2025 nehme ausschließlich im Sinne des ersten Kündigungsgrundes Bezug auf die Spende und den Internetsender AUF1, der mit dem Wikipedia-Zitat in ein schlechtes Licht gerückt werden sollte, nicht aber auf den Inhalt meiner Webseite. Es sei eine Fehlinterpretation, darin die Geltendmachung eines zusätzlichen Kündigungsgrundes im behaupteten Sinne zu sehen.
  2. Davon abgesehen, seien die vom Gericht vorgebrachten Zitate aus zwei Artikeln des Klägers zum einen ein übernommenes Zitat von Prof. Bhakdi 1, zum anderen das Ergebnis einer gründlichen Beweisführung.2
  3. Vor allem aber seien die beiden Artikel erst vor einigen Wochen veröffentlicht worden. Es könnten aber zur Begründung für den angeblichen zusätzlichen Kündigungsgrund wegen Äußerungen des Klägers auf seinem Blog nur solche herangezogen werden, die vor dem Zeitpunkt der Kündigung liegen.
  4. Das Gericht habe die Grenzen seiner gesetzlichen Unparteilichkeit überschritten, indem es der Beklagten zusätzliche Kündigungsgründe zuschreibe, um ihr doch noch zum Sieg zu verhelfen.
  5. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Göttingen vom 16.1.2026, die sich auf Ausführungen eines leitenden Sparkassenjuristen in einer Fachpublikation bezog, bestehe auch dann eine Verpflichtung ein Konto anzubieten, wenn eine Sparkasse eine ehebliche Rufschädigung durch die Geschäftsbeziehung befürchte. Aus der Führung eines laufenden Kontos könne nicht der Schluss gezogen werden, die Sparkasse mache sich die politischen Auffassungen des Kunden zu eigen. (Az.: 4 O 396/25)
  6. Abgesehen davon, sei die Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts an die Grundrechte des Grundgesetzes, hier den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 gebunden. Sie dürfe also einem Kunden, mit dessen polarisierenden oder selbst extremen Ansichten sie nicht in Verbindung gebracht werden wolle, allenfalls nur dann kündigen, wenn das mit anderen Kunden wie Zeitungen und sonstigen Akteuren, die auch kontroverse Ansichten verbreiten, ebenfalls geschehe.

Man muss dem Richter zugutehalten, dass er, etwas betroffen, meinem Anwalt in fast allen Punkten mehr oder weniger deutlich Recht gegeben hat, nur entgegen Punkt 5 hält er grundsätzlich eine solche Kündigung für möglich, aber hier für ausgeschlossen.
Wegen seiner offenen Haltung haben wir auf die Einreichung des vorbereiteten Befangenheitsantrages gegen ihn verzichtet.

Er stellte am Schluss der Verhandlung fest:

„Das Gericht nimmt nochmals Bezug auf die heute erteilten Hinweise, insbesondere darauf, dass angesichts der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung heute die Rechtslage abweichend von dem Hinweis
(dem Vergleichsvorschlag) vom 16.06.2026 zu beurteilen sein dürfte.“

Das Urteil

So lehnte der Richter im Urteil auch den zweiten Kündigungsgrund ab und führte aus:

„Ebenfalls liegt kein sachlicher Grund dergestalt vor, dass die Sparkasse aufgrund des staatlichen Neutralitätsgebotes nicht mit den Inhalten auf der klägerischen Web-Seite in Verbindung gebracht werden wollte.

Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO bereits fest, dass ein solcher Erklärungsinhalt der Kündigung vom 26. August 2024 nicht beigemessen werden kann, ungeachtet dessen, dass das schriftsätzliche Vorbringen der Beklagtenseite von Seiten des Gerichts zunächst so verstanden worden war.

Auf Hinweis des Gerichtes, dass das Gericht nach derzeitigem Stand die Kündigungserklärung in diesem Sinne verstehe, hat die Beklagte zunächst erklärt, dass sie sich den Inhalt dieses Hinweises zu eigen mache. Diese Äußerung kann nur so verstanden werden, dass die Beklagte entgegen dem ursprünglichen Verständnis des Gerichtes zunächst keinen solchen Grund vor Augen hatte und diesen erst nachträglich anführen wollte. Daher kann die Frage, ob dies als sachlicher Grund die Kündigung der Beklagten überhaupt zu rechtfertigen vermag, bereits offenbleiben.

Im Übrigen konnte die Beklagte auf Nachfrage nicht in Ansätzen darlegen, welche Inhalte der Blog zum Zeitpunkt der Kündigung – oder davor – aufgewiesen hat und inwieweit diese Inhalte Grundlage für eine Kündigung waren. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass einzelne der derzeit in dem Blog ersichtlichen Inhalte aus heutiger Sicht eine Kündigung gegebenenfalls rechtfertigen könnten, wenn die Beklagte im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes regelmäßig die Geschäftsbeziehungen zu entsprechend öffentlich auftretenden Vertretern derart exponierter Meinungen beendet; jedoch ist weder ein solches Verhalten der Beklagten dargelegt, noch ist überhaupt eine konkrete Äußerung der Klägerseite bei Kündigung genannt. Der bloße vage, allein auf eine Spende bezogene Kontakt zu dem Sender AUF1, der nach Auffassung der Beklagten rechtsextreme Inhalte verbreitet und vor allem Corona-Leugner, Klimawandel-Leugner, Verschwörungstheoretiker sowie Putin-Anhänger anspricht, genügt als Kündigungsgrund nicht.

Letztlich ist nach den Äußerungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung nach Rücksprache mit einem Mitarbeiter der Beklagten davon auszugehen, dass die Kündigung ursprünglich gänzlich ohne konkreten Grund allein „nach Gefühl“ ausgesprochen worden ist. Hierfür spricht auch, dass ein Kündigungsgrund zunächst nicht genannt worden ist, der dann genannte Grund „Terrorismusverdacht“ eher fernliegend ist; ebenso dass bei Schluss der mündlichen Verhandlung – trotz des bereits länger laufenden Gerichtsverfahrens – bei der Beklagten noch nicht einmal bekannt war, ob es überhaupt konkrete Gründe für eine Kündigung gab und falls ja, welche. Eine solche – letztlich grundlose – Kündigung ist nach dem Dargelegten aber unzulässig.“

III.   Nachbetrachtungen

Justiz in der Exekutive

Dass der Richter die gerichtliche Neutralität verletzte, indem er die Sparkasse auf einen weiteren Kündigungsgrund aufmerksam machte, geht sicher auch darauf zurück, angesichts der starken Belastung das Verfahren mit einem dadurch möglichen Vergleich abschließen zu können und kein Urteil schreiben zu müssen.
Aber worauf es ankommt: Dahinter steht, wie sich gezeigt hat, dass er die politischen Verlautbarungen der Regierung und der medial veröffentlichen Meinung sowie ihre Bezeichnungen unbequemer Kritiker als  Rechtsextreme, Corona-Leugner; Klimawandel-Leugner, Verschwörungstheoretiker etc. allgemein übernommen hat. Das ist bei den allermeisten Richtern der Fall, wie viele Urteile insbesondere in der Corona-Krise zeigen.

Das heißt, die Richter richten sich im Allgemeinen unreflektiert, bewusst oder unbewusst, nach denen, in deren Abhängigkeit sie stehen. Denn die Gerichte haben keine eigene Verwaltung, sondern sind in die Verwaltung der Exekutive eingegliedert. Von ihr werden sie eingestellt, bezahlt, dienstlich beurteilt und befördert oder nicht. Diese Personalhoheit der Exekutive über die Richter bedeutet Macht über ihre Lebenswege. Jeder Richter weiß, dass seine Karriere davon abhängt, ob sein Verhalten, seine Entscheidungen dem Minister, also einem Vertreter der Exekutive, gefallen oder nicht. Das führt zur psychischen und sozialen Abhängigkeit der Richter von der Politik, trotz sachlicher Unabhängigkeit.3  Die Teilung der Gewalten, die wesentlich einen Rechtsstaat ausmacht, hier von Exekutive und Judikative, ist überhaupt nicht vollständig durchgeführt.

In der Politik ist nicht Wahrheit, sondern Macht das Ziel

Der Richter hat zwar eingesehen, dass der Schriftsatz der Sparkassen-Anwälte vom 29.1.2025 mit dem Wikipedia-Zitat über den „rechtsextremen“ Internetsender AUF1 nicht als Geltendmachung eines zusätzlichen Kündigungsgrundes gegen mich verstanden werden kann. Doch geht aus seinen Ausführungen hervor, dass er die dortigen Charakterisierungen des „rechtsextremen Milieus“ teilt und auch mich und meine Artikel mit ihren „vielfach bewusst provokanten und ersichtlich hoch  streitigen Aussagen und deren häufig bewusst zugespitzten Formulierungen“ in die Nähe dieses Milieus bringt, so dass nach seiner Auffassung für die Sparkasse grundsätzlich ein berechtigtes Interesse bestehe, mit solchen Ansichten nicht in Verbindung gebracht zu werden.

Er stellt aber erstaunlicherweise nicht die Frage, ob oder inwieweit die Artikel meines Blogs denn auf einer Erkenntnis der Wahrheit beruhen. Provokant und zugespitzt erscheinen Formulierungen leicht, wenn sie dem eigenen gewohnten Narrativ diametral entgegenstehen. Das ist kein Kriterium. Das Zitat des linksextremen Wikipedia über das „rechtsextreme Milieu“, an das der Richter anknüpft, enthält keinerlei Ausführungen über Irrtum oder Wahrheit dessen, was inhaltlich vertreten wird, sondern nur diffamierende Bezeichnungen und Einordnungen in ein politisches Links-Rechts-Schema, die den Betreffenden persönlich in ein schlechtes Licht stellen und ausschalten sollen. Die Frage der Wahrheit wird dadurch vollkommen verdeckt.
Das Gericht muss aber den infrage stehenden Sachverhalt in seiner vollen Wirklichkeit erfassen, um ihn rechtlich einzuordnen, andernfalls wird es der Sache nicht gerecht.

Ich nehme in Anspruch, dass meine und die von mir übernommenen Artikel aus dem reinen Bemühen um Erkenntnis der Wahrheit hervorgegangen sind. Wenn man mir Irrtümer nachweist, unterstützt man mich dabei. Werde ich aber stattdessen diffamierend in die Extreme eines politischen Rechts-Links-Schemas eingeordnet, mit dem ich nichts zu tun habe, dann geht es -bewusst oder unbewusst – nicht um die Wahrheit, sondern um ihre Unterdrückung. Der Physiker Carl-Friedrich von Weizsäcker brachte die Sache auf den Punkt mit den Worten:

Wenn die Jagd dem Andersdenkenden gilt, statt      dem IRRTUM, ist nicht die WAHRHEIT das Ziel –     sondern die HERRSCHAFT über das DENKEN“.

Im heutigen Parteiensystem ist an die Stelle inhaltlicher Auseinandersetzungen um die Wahrheit und die rechten Wege gesellschaftlicher Gestaltung der politische Kampf um Teilinteressen getreten und um die Macht, sie gegen die Anderen durchzusetzen. Wer widerspricht, wird nicht widerlegt, sondern im parteipolitischen Links-Rechts-Schema polar als extremistischer Demokratie-Feind verortet, um ihn auf diese Weise in der öffentlichen, sprich: veröffentlichten Meinung persönlich zu diskreditieren, auszugrenzen und auszuschalten.4

Der Richter übersieht völlig, dass das angebliche „berechtigte Interesse“ der Sparkasse, mit meinen „provokanten und überspitzten“ politischen Ansichten nicht in Verbindung gebracht zu werden, ganz auf dem politischen Parteien-Kampf der persönlichen Diskreditierung und Diffamierung beruht, der den Andersdenkenden isolieren und möglichst ausschalten soll. Kein vernünftig denkender Mensch wird auch die veröffentlichten politischen Auffassungen eines Kunden mit den Ansichten der Sparkasse in Verbindung bringen. Die Sparkasse hat kein solches „berechtigtes Interesse“.

Dieses Argument verschleiert nur, was mit der Kündigung des Kontos real geschieht: Sie verhindert, dass weiterhin Spenden für meinen Blog eingezahlt werden können, die das Veröffentlichen meiner Artikel mit ermöglichen. Eine Kündigung entzieht mir also finanzielle Grundlagen für meine Arbeit. Darauf kommt es an.

Ein Entziehen finanzieller Grundlagen für das Veröffentlichen meiner Meinungen bedeutet aber Kampf gegen die Meinungsfreiheit als der essentiellen Grundlage der Demokratie. Der Richter hat in seinem Vergleichsvorschlag selbst eingeräumt, dass meine Äußerungen wohl alle von der „Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sein dürften“. Diese geht aber weiter, als er meint.

So formulierte das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung:
„Die Meinungsfreiheit ist für eine freiheitlich-demokratische Ordnung konstituierend, sie schützt auch provokante, überspitzte und sogar falsche Aussagen – soweit sie als Meinungen anzusehen sind.“
– BVerfGE 90, 241 (247) –  5

Selbst wenn meine Artikel rechtsextreme Auffassungen enthielten, was nicht der Fall ist, wären sie noch von der Meinungsfreiheit geschützt, wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 22. Juni 2018 – 1 BvR 2083/15 klarstellte:
„Insbesondere kennt das Grundgesetz kein allgemeines Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte. Vielmehr gewährleistet Art. 5 Abs. 1 und 2 GG die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen.“ 6

Die Sparkasse ist als Anstalt des öffentlichen Rechts an das Grundrecht der Meinungsfreiheit gebunden.

Die Position der Sparkasse

Von Anfang an hat die Sparkasse von sich aus keine Argumente geäußert, die ihre Konto-Kündigung mit politischen Motiven hätten in Verbindung bringen können. Sie hat nur eine angebliche Berechtigung und Verpflichtung nach den Kriterien des Geldwäschegesetzes als Kündigungsgrund geltend gemacht.

Der Richter des Landgerichts hat der Sparkasse und ihren Anwälten  – die Grenze der gerichtlichen Neutralität überschreitend  – unerwartet politische Kündigungsgründe zugeschoben. Sie waren von der plötzlichen Situation völlig überrascht und gingen auf das Angebot des Richters ein. Politische Gründe sind ja auch angesichts der Dominanz von Vertretern aus den etablierten lokalen Parteien in den Entscheidungsgremien der öffentlich-rechtlichen Anstalt objektiv naheliegend. Ob sie hier eine Rolle gespielt haben, ist ungewiss.

Der Syndikusanwalt der Sparkasse hat nach dem Urteil je meinem Anwalt und mir gegenüber die Kündigung allein darauf zurückgeführt, dass die Banken sehr hohe Auflagen zum Schutz und zur Bekämpfung von Geldwäsche etc. zu erfüllen hätten; die Sparkasse müsse eine ganze Abteilung zu diesem Zweck vorhalten. Das System hätte in meinem Fall einfach Alarm geschlagen und eine entsprechende Reaktion der Kündigung ausgelöst, zu der man gesetzlich verpflichtet sei. Das Ganze sei hier aus seiner Sicht irgendwie unglücklich gelaufen.

Dabei bleibt allerdings die Frage, warum die Sparkasse dem Alarm des elektronischen Systems einfach gefolgt ist und gleichsam ohne pflichtgemäßes genaueres Hinsehen automatisch gekündigt hat, obwohl, wie auch der Richter ihr im Urteil vorhält, „jedem unvoreingenommenen und vernünftigen Beobachter einleuchten“ dürfte und „ohne besonders vertiefte Prüfung erkannt werden“ kann, dass hier ein Geldwäsche-Delikt auszuschließen ist.
Das verstärkt da doch den Verdacht, dass im Hintergrund politische Gründe ihre Rolle gespielt und sich eines Geldwäsche-Verdachtes nur bedient haben könnten. –

Doch wesentlich ist, dass es eine Kündigungs-Berechtigung der Sparkasse mit der Begründung nicht geben kann, dass sie nicht mit bestimmten politischen Auffassungen in Verbindung gebracht werden möchte. Dies verstößt, um es noch einmal zu betonen, gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Grundgesetzes, an das die Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts gebunden ist.

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1   https://fassadenkratzer.de/2026/05/21/kampfer-gegen-das-groste-organisierte-verbrechen-gegen-die-menschheit/
2   https://fassadenkratzer.de/2026/06/02/nicht-vom-willen-des-grundgesetzes-beseelt-dem-frieden-der-welt-zu-dienen/
3   Siehe: https://fassadenkratzer.de/2021/11/03/die-justiz-in-der-gleichschaltenden-obhut-von-exekutive-und-legislative/
4   Näher: https://fassadenkratzer.de/2023/03/31/es-geht-nicht-um-die-wahrheit-der-weg-des-meinungsterrors-in-den-totalitaren-staat/
5   Zitiert nach Steinhöfel: https://www.steinhoefel.com/2025/03/merz-klingbeil-co-und-die-meinungsfreiheit-gesichert-freiheitsfeindliche-verdachtsfaelle.html
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-066.html

 

 

 

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Autor: hwludwig

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