Staatsanwaltschaft verfolgt nicht genehme Wissenschaft als Volksverhetzung

Wissenschaft, Forschung und Lehre sind nach Art. 5 des Grundgesetzes frei. Das bedeutet: Was als Wissenschaft gilt und welche Lehre Anerkennung findet, muss sich in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung bewähren. Es kann keine Instanz geben, die darüber autoritativ verbindlich entscheidet, – nicht in der Wissenschaft selbst und erst recht nicht beim Staat. Denn dann ist die Freiheit aufgehoben. Doch im anwachsenden Autoritarismus scheint das die Staatsanwaltschaften nicht mehr zu interessieren. Sie bestimmen, dass die überkommene Rassenlehre wissenschaftlich nicht haltbar sei und verfolgen strafrechtlich diejenigen, die sie geltend machen. Weiterlesen „Staatsanwaltschaft verfolgt nicht genehme Wissenschaft als Volksverhetzung“