Die Ärzte als hoheitliche Spritzen-Knechte obrigkeitsstaatlicher Impf-„Beglückung“

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9.10.2025, dass Ärzte für Impfschäden aus den in der Corona-Pandemie vorgenommenen „Schutzimpfungen“ privat nicht haften, sondern der Staat, entstammt einem antidemokratischen Obrigkeitsstaats-Verständnis. Damit wird jeder Arzt zum gelenkten staatlichen Impf-Werkzeug. Und das totalitäre Gesundheitssystem einer sich zur absoluten Fürsorge-Herrschaft aufblähenden Parteien-Oligarchie wird noch komplettiert. Solche Richter haben den Übergang vom allseitigen staatlichen Machtanspruch zur Demokratie, die auf Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der freien Individualität beruht, noch immer nicht vollzogen. Sie sind deren rückwärtsgewandte Feinde.

Obrigkeitsstaat: Alle unter einen Helm und Schutz (Bild ebmeierjochen)

Die Schadensersatz-Klage eines Mannes, der seit der dritten „Schutzimpfung“ an einer schweren Herzkrankheit leidet, gegen die Impf-Ärztin, war schon in den beiden Vorinstanzen, dem Landgericht Dortmund und dem Oberlandesgericht Hamm, erfolglos, heißt es in der Pressemitteilung des BGH.
Eine persönliche Haftung der Ärztin für Impfschäden des Klägers sei zu verneinen, da gemäß Art. 34 Satz 1 GG nur eine Amtshaftung des Staates in Betracht komme. Bis zum 7. April 2023 (dem letzten Tag noch geltender Pandemie-Maßnahmen) hätten die Ärzte bei der Vornahme einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes“ gehandelt.

Die Tätigkeit einer Privatperson sei als hoheitlich zu beurteilen, wenn ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zu der hoheitlichen Aufgabe bestehe. Dabei müsse die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nehmen, dass der Private gleichsam als bloßes „Werkzeug“ oder „Erfüllungsgehilfe“ des Hoheitsträgers handele.

Die Ärzte hätten mit der Durchführung von Schutzimpfungen eine hoheitliche Aufgabe erledigt, indem sie den eigens durch das Bundesministerium für Gesundheit als Verordnungsgeber geschaffenen Anspruch der Bürger gegen den Staat auf Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 erfüllten. Dessen hoheitlicher Charakter habe bei der Impftätigkeit im Vordergrund gestanden. Die Schutzimpfungen seien ein zentrales Mittel zur Bewältigung der Corona-Pandemie gewesen und ein darauf gerichteter Anspruch ein wesentlicher Bestandteil der staatlichen „Corona-Impfkampagne“, in die die Ärzte ausdrücklich eingebunden worden seien. Die Erfüllung des staatlichen Impfanspruchs habe nicht nur dem individuellen Gesundheitsschutz, sondern auch der Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen und zentraler Bereiche der Daseinsfürsorge gedient.1

Bedeutung

Ohne dass die Ärzte während der Corona-P(l)andemie in einem rechtlichen Beamten- oder Angestelltenverhältnis zum Staat gestanden haben, wird also konstruiert, sie hätten bei der Vornahme einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes“ gehandelt, da sie mit der Impfung eine „hoheitliche Aufgabe“ erledigt hätten. Diese wird aus dem Wunsch der herrschenden Politiker konstruiert, dass sich alle impfen lassen sollen, was ihnen dadurch schmackhaft gemacht wurde, dass nach einer Verordnung des Bundesgesundheitsministers alle einen Anspruch gegen den Staat auf Kostenübernahme erhielten.

Damit wird der eigentlich privat praktizierende Arzt, wie der BGH selbst formuliert, „gleichsam zum bloßen ´Werkzeug` oder ´Erfüllungsgehilfen`“ des Staates gemacht. Das persönliche Vertragsverhältnis zwischen Patient und Arzt mit all seinen gegenseitigen Rechten und Pflichten wird für diese Funktion aufgehoben.

Dr. med. Gerd Reuther schreibt treffend:

Damit  seien die „Arztpraxen ganz offiziell zu Filialen staatlicher Gesundheitsämter verkommen.“
Der Staat tritt für den Patienten an die Stelle des Arztes als Vertragspartner. Ärzte schrumpfen zu Ausführungsorganen und können auch durch Apotheker, Krankenschwestern oder Laborgehilfen ersetzt werden. Fürstliche Honorare wie bei der vermeintlichen Covid-„Schutzimpfung“ muss der Staat gar nicht mehr ausloben.“
Im Grunde führe der Arzt eine staatlich gewünschte Körperverletzung aus, für deren Risiken er aber selbst persönlich nicht hafte. Damit gebe es hier keine persönliche Arzt-Patienten-Beziehung mehr.

Das heißt, der Impfende kann ohne Rücksicht auf mögliche Schäden und Schadenersatz-Ansprüche gegen ihn munter darauf losimpfen, denn die Verantwortung trägt der Staat, als dessen „Werkzeug“ er nur tätig ist.

„Wer für sein Tun von der Haftung freigestellt wird, hat weder Entscheidungsfreiheit, noch Ermessensspielraum. Was politisch sanktioniert ist, muss vollzogen werden. Niemand muss mehr versprechen, dass eine Therapie „sicher und effektiv“ wäre. Gesundheitsrisiken hin oder her. Ein Aufklärungsgespräch hat ausgedient. Ob als Ausführender und Leistungsempfänger, Anbieter und Konsument, Täter und Opfer – alle sind lediglich Rädchen in der angebotsgetriebenen Medizinmaschinerie.“ 2

Impfen ist keine hoheitliche Aufgabe

Mit dem Impfstoff wird ein medizinisches Medikament verabreicht, das nur ein sachkundiger wissenschaftlich ausgebildeter Arzt aus eigener allseitiger Prüfung und Untersuchung des individuellen Patienten diesem verordnen kann. Der Arzt ist derjenige, der allein aus seiner wissenschaftlichen Erkenntnis sein Handeln bestimmt, bestimmen darf und dabei seinem ärztlichen Gelöbnis, dem Patienten nicht zu schaden, verpflichtet ist. Und alle Wissenschaft ist nach dem Grundgesetz frei.

Der Staat, d.i. die machtgierige Laientruppe der herrschenden Parteipolitiker, darf ein bestimmtes Medikament weder druckvoll wünschen, noch verordnen, auch nicht, wenn er sich dabei auf  Wissenschaftler in eigenen Instituten stützt. Diese sind nicht frei, sondern weisungsgebunden, müssen also u.U. auf Anordnung des Gesundheitsministers lügen, wie die RKI-Protokolle zu den Corona-Maßnahmen des Staates auch offenbart haben. „Wissenschaftlichen“ Aussagen eines staatlichen Institutes kann der Bürger grundsätzlich nicht vertrauen.3  
Aber selbst wenn der Staat sich auf Erkenntnisse unabhängiger Wissenschaftler beruft, erhebt er diese kraft staatlicher Macht, unter Ausschluss aller anderen wissenschaftlichen Auffassungen, zu den allein gültigen und greift so in die Freiheit der Wissenschaft ein. Er schwingt sich zur obersten Wahrheits- und Entscheidungsinstanz in medizinisch-wissenschaftlichen Gesundheitsfragen auf und errichtet damit eine absolute Gesundheitsdiktatur. Und damit haben wir es hier zu tun.

Der Staat hat kein Recht, vor Infektionen zu schützen

Die Impf-Anmaßung des Staates hat ihren Ursprung in der noch umfassenderen Anmaßung, überhaupt eine Fürsorgepflicht für die Gesundheit der Menschen zu haben, hier, sie vor gefährlichen pandemischen Infektions-Krankheiten zu schützen. Dies wird aus dem elementaren Grundrecht des Artikels 2 Abs. 2 des Grundgesetzes – „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ – begründet.

Doch dieses Grundrecht ist, wie alle anderen freiheitlichen Grundrechte auch, seinem Wesen nach primär ein Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat. Es richtet sich traditionell gegen den übergriffigen Obrigkeitsstaat und natürlich auch gegen andere Personen. So hieß es früher noch auf Wikipedia:
„Das Recht auf Leben schützt den Grundrechtsträger gegen Verletzungen seines Lebens durch den Staat sowie durch Dritte und verpflichtet den Staat, Eingriffe nicht nur zu unterlassen, sondern aktiv zum Schutz gegen solche tätig zu werden.“

Die Grundrechte sind Ausfluss der Würde des Menschen, die Vertreter des Staates nicht nur zu achten, sondern nach Art. 1 GG natürlich auch zu schützen haben: „Sie … zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ 

Das aktive schützende Tätigwerden des Staates richtet sich also gegen Verletzungen durch Vertreter des Staates sowie durch dritte Personen, das heißt durch menschliche Personen.

Das bedeutet aber, dass es Pflicht des Staates ist, Eingriffe von Menschen in das Leben und die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen unter Strafe zu stellen. Polizei („Schutzmänner“), Staatsanwaltschaft und Gerichte dienen diesem Schutz.
Nicht aber ist es Pflicht des Staates, die Menschen vor Krankheiten zu schützen. Das ist ein absurder, aus obrigkeitsstaatlich-vormundschaftlichem Fürsorgewahn intendierter gedanklicher Fehlschluss. Krankheiten sind keine menschlichen Personen, auch wenn dem Virus als angeblichem Erreger propagandistisch immer wieder personale Eigenschaften untergeschoben wurden. Sich vor Krankheiten zu schützen, überhaupt die Sorge für seine Gesundheit, liegt in der Verantwortung der freien, selbstbestimmten Menschen selbst und ihrer medizinischen Helfer.

Das Versagen des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht schreibt in einer Entscheidung vom 13. Mai 2020, in der es um die Corona-Maßnahmen des Staates geht, das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit umfasse die staatliche Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der Gesundheit zu schützen. Dabei komme dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.4

Interessant ist, dass dies nur behauptet, aber nicht begründet wird. Das obrigkeitsstaatliche Denken und Vorstellen ist auch bei diesen höchsten Richtern noch so stark verankert, dass ihnen „die staatliche Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der Gesundheit zu schützen“, vollkommen selbstverständlich ist und keiner Reflexion und Begründung bedarf. So weit sind sie hier noch vom wirklichen Verständnis der elementaren Grundrechte als Grundlage einer freien, demokratischen Gesellschaftsordnung entfernt, die zu schützen sie beauftragt sind.

„Das Grundgesetz“, betont der ehemalige Richter am Bundes-Verfassungsgerichts Prof. Herbert Landau, „geht vor allem in Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 von einem auf Freiheit und Selbstbestimmtheit des Individuums beruhenden Menschenbild aus. Notwendiges Korrelat dieser individuellen Freiheit und Selbstbestimmtheit ist auch im gesundheitlichen Bereich die eigene personale Verantwortung.“
Gesundheit und Krankheit gehörten in den Bereich der persönlichen Lebensgestaltung. Denn primär nehme ja der einzelne Mensch durch seine Lebensführung mit ihren Chancen und Risiken Einfluss auf seine körperliche und seelische Verfassung. Da das Grundgesetz von einem auf Freiheit und Selbstbestimmung beruhenden Menschenbild ausgehe, folge daraus, dass nach dem Grundgesetz „daher in erster Linie der Einzelne die Verantwortung für Chancen und Risiken seines Lebensentwurfs“ trage.
„Die Grundrechte sind ihrem Wesen nach eben vor allem Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Aus ihnen Pflichten des Einzelnen gegenüber der Allgemeinheit herzuleiten, hieße aber, sie in ihr Gegenteil verkehren.“ 5

Wenn der Staat dem Einzelnen die Entscheidung für seine Gesundheit abnimmt und ihn unter Berufung auf eine staatlich favorisierte Virus-Theorie zu einer unvollständig getesteten, mit schweren bis tödlichen Nebenwirkungen verbundenen Schutzimpfung drängt oder diese ihm sogar vorschreibt, greift er unmittelbar in sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ein. Schon der Zwang zum Tragen einer nachweislich schädlichen Mund-Nasen-Maske ist ein solcher Eingriff. Unter dem Vorwand, das Grundrecht zu schützen, verletzt der Staat es selbst. Er verkehrt das Grundrecht in sein Gegenteil.

Doch darüber hinaus schreibt der Staat im Sinne dieser zur geltenden Wahrheit erhobenen Theorie – womit er unzulässig in die Wissenschaftsfreiheit eingreift – den Menschen ein bestimmtes gesellschaftliches Verhalten vor, um so angeblich Ansteckungen zu verhindern. Damit ist ein weitgehendes unzulässiges Einschränken und Aussetzen weiterer Grundrechte verbunden: der freien Entfaltung der Persönlichkeit, Freizügigkeit (Bewegungsfreiheit), Versammlungsfreiheit, Berufsfreiheit etc. Hier erfolgt der völlige Umschlag in eine totalitäre Diktatur, was eine formale parlamentarische Legitimation nicht ändert, sondern nur verschleiert.

Konsequenzen

Daraus folgt zwingend: Das Gesundheitswesen muss vom Staat unabhängig sein, wenn die dort tätigen wissenschaftlichen Fachleute nach ihren Erfahrungen und Erkenntnissen frei arbeiten können sollen. Ein freies Gesundheitswesen muss sich eine staatlich unabhängige Selbstverwaltung mit Organen geben, in denen über den Einzelnen hinausgehende gesellschaftliche Auswirkungen einer Krankheitsepidemie z. B. beraten und das individuelle Handeln koordiniert wird. Sinnvollerweise wird man Wissenschaftler aus unterschiedlichen Richtungen der medizinischen Forschung hinzuziehen, so dass ein breites Bild der Situation und des Erkenntnisstandes entsteht, und man aus einer umfassenden wissenschaftlichen Diskussion zu gemeinsamen Erkenntnissen und Absprachen kommt. Das allein ist einer freien Wissenschaft in einer freiheitlichen Gesellschaft würdig und angemessen.

Die selbstverantwortlichen Bürger folgen in der Regel den ärztlichen Ratschlägen zum eigenen und zum Schutz anderer. Es ist bisher bei keiner Epidemie ein solcher staatlicher Zwang zur Regelung des Verhaltens der Menschen notwendig gewesen, wie er in der jetzigen Corona-Krise durchgesetzt wurde. Und diese in totalitärer Anmaßung ergriffenen Maßnahmen waren auch nicht notwendig. Sie beruhten auf unbegründeten Vermutungen, bewusst irreführenden Statistiken, Lügen und Täuschungen einzelner einflussreicher Virologen, aber nicht auf soliden wissenschaftlichen Grundlagen.

Sollte der Fall einer in der BRD noch nicht dagewesenen verheerenden Epidemie eintreten, die mit den bisherigen Mitteln des Gesundheitswesens nicht bewältigt werden könnte, müsste sich dessen Selbstverwaltung an den Staat um Hilfe wenden, der erst dann nach gemeinsamer Beratung mit angemessenen zeitlich befristeten Verordnungen tätig werden dürfte.6

 Fazit

Die Lage ist ernst. Wir stehen am Beginn eines neuen Totalitarismus. Der noch nicht überwundene Obrigkeitsstaat mit seinem Anspruch, alle Lebensbereiche des Menschen zu reglementieren, hat in einem bisher nicht gekannten Ausmaß das Gesundheitssystem zur totalen Herrschaft über den Menschen ergriffen und instrumentalisiert. Die „Brandmauer“ der demokratischen Grundrechte besteht weitgehend nur noch aus Papier.

Hatte das Parteiensystem das zarte Pflänzchen der Demokratie schon früh in eine Parteien-Oligarchie verwandelt, wie Karl Jaspers bereits in den 1960er Jahren aufmerksam machte7, so gaben die Strukturen der Oligarchie, wie er voraussagte, entsprechenden Machtpsychopathen bald die Möglichkeit, sie in diktatorisch- totalitäre Verhältnisse überzuführen.8 

Freie Ärzte zu Knechten eines staatlichen Impf- und Behandlungsanspruches zu machen, den freien Bürger, den Souverän, in einem elementaren Bereich seines Lebens zu entmündigen und ihn unter Aufhebung zahlreicher Grundrechte zum Objekt absoluter staatlicher Bevormundung und Lenkung zu degradieren, indem andere über seine Gesundheit und sein Leben entscheiden, das hat schon das Ausmaß Orwell`scher Prophezeiungen.

Jeder ist aufgerufen, sich dessen bewusst zu werden und sich dem mit aller Kraft entschieden entgegen zu stellen.

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1   https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025185.html

2   https://tkp.at/2025/10/20/staatlicher-freibrief-fuer-impfaerzte/

3   https://fassadenkratzer.de/2024/04/02/funf-corona-lugen-des-rki-auf-politische-weisung-analysiert-von-prof-homburg/

4   BverfG, B. v. 13.05.2020

5   Gesundheit als Staatsziel? – Verfassungsrecht und Staatsaufgaben (kas.de) S. 597 f.

6   Vgl. https://fassadenkratzer.de/2020/05/23/die-gesundheits-diktatur-des-staates-teil-des-demokratischen-systems/

7   https://fassadenkratzer.de/2022/07/10/karl-jaspers-schon-1965-bundesrepublik-keine-demokratie-sondern-parteienoligarchie/

8   https://fassadenkratzer.de/2022/07/15/der-ubergang-von-der-parteienoligarchie-in-die-diktatur/

 

 

Avatar von Unbekannt

Autor: hwludwig

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