Die Regierung ist heute in dem, was „unsere Demokratie“ genannt wird, ein selbstverständlicher Bestandteil, ja die eigentlich dominierende Institution. Sie beansprucht die Führungs- und Vertretungsposition der Volksgemeinschaft nach innen und nach außen und lässt sich dafür in Einzelfällen vom Parlament, oft erst nachträglich, die gesetzliche Legitimation geben. Damit gehen ihre Entscheidungen den Selbstbestimmungsrechten der einzelnen Menschen vor, wie sie in den vor aller staatlichen Bestimmung geltenden freiheitlichen demokratischen Grundrechten verankert sind. Sie stehen als Entscheidungen „von oben“ in elementarem Widerspruch zur Demokratie, die auf der Souveränität der freien Individualitäten des Volkes beruht.
Die Realität
„Die Regierung ist eine der höchsten Institutionen eines Staates. Sie leitet, lenkt und beaufsichtigt die Politik nach innen und außen“, heißt es in Wikipedia.
Und unter Politik steht dort:
„Politik bezeichnet die Strukturen, Prozesse und Inhalte zur Regelung der Angelegenheiten eines Gemeinwesens durch allgemein verbindliche und somit in der Regel auf politischer Macht beruhende Entscheidungen. Politik regelt dabei insbesondere das öffentliche, aber teilweise auch das private (Zusammen-)Leben der Bürger, die Handlungen und Bestrebungen zur Führung des Gemeinwesens
nach innen und außen sowie die Willensbildung und Entscheidungsfindung über Angelegenheiten des Gemeinwesens.“
Die Regierung ist zwar vom Parlament abhängig, das sie wählt und kontrollieren soll, und ist an seine Gesetze gebunden. Aber in der Realität ist sie das mächtigste Lenkungs-Organ des Staates. Durch ihre Ministerien mit tausenden sachkundigen Beamten ist sie den Abgeordneten des Parlamentes weit überlegen. Die allermeisten Gesetz-Entwürfe werden auch dort vorbereitet und in das Parlament eingebracht. Und da sich die Mehrheit im Parlament und die von ihr gewählte Regierung stets in der Hand ein und derselben Partei bzw. Koalition befinden, ist der Gesetzgebungsprozess in Wahrheit nur eine formale Angelegenheit fürs Schaufenster. Es wird ausgeführt, was vorher in der Parteispitze beschlossen wurde, aus der die führenden Leute auch in der Regierung sitzen. Die Parlamentsfraktion der Regierungspartei ist mit Hilfe des „Fraktionszwanges“ ihr politisches Instrument.
Die Regierung hat also in der Realität eine der einzelnen Individualität, die nach den Grundrechten frei und selbstbestimmt sein soll, übergeordnete Position. Sie bestimmt und lenkt in weitem Ausmaß ihr Leben, bis zur Entscheidung über einen Krieg, also über Leben und Tod. Das ändert sich nicht dadurch, dass ihre Mitglieder durch Wahlen in diese Stellung kommen.
Was sagt das Grundgesetz über die Regierung?
In der geltenden Verfassung, im Grundgesetz, wird merkwürdigerweise über die Befugnisse der Regierung wenig gesagt.
In Art. 20 ist zunächst in Bezug auf die Dreiteilung der Gewalten nicht von einer Regierung die Rede, sondern von einem besonderen Organ der vollziehenden Gewalt, also einer Exekutive, einer öffentlichen Verwaltung also, welche für die Durchführung der von der Legislative beschlossenen Gesetze sorgen soll. Eine selbstständig über dem Volk agierende Macht ist darin nicht enthalten.
In Art. 23 erscheint erstmals das Wort „Bundesregierung“, deren Informationspflichten gegenüber Bundestag und Bundesrat bei ihrer Mitwirkung bei den Rechtssetzungsakten der Europäischen Union festgelegt werden.
Art. 26 regelt, dass zur Kriegsführung bestimmte Waffen nur mit Genehmigung der Bundesregierung „hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht“ werden dürfen.
Art. 32 bestimmt, dass die „Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten“ Sache des Bundes ist, wobei offensichtlich dies als Aufgabe der Bundesregierung vorausgesetzt wird. Denn wenn ausnahmsweise ein Bundesland in einer Angelegenheit dazu berechtigt sein soll, muss die Bundesregierung zustimmen.
Schließlich werden in Art. 35 bei Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und in Katastrophen der Bundesregierung gegenüber den Landesregierungen Weisungsbefugnisse erteilt. Das gleiche gilt nach Art. 37, wenn Bundesländer ihre Bundespflichten verletzen.
Dann werden in den Abschnitten III über den Bundestag, IV den Bundesrat und V den Bundespräsidenten (Art. 38 – 61) der Bundesregierung bzw. dem Bundeskanzler formale Rechte eingeräumt, die eine besondere Stellung voraussetzen, ohne dass diese aber beschrieben wird.
Auch im eigentlichen Abschnitt VI (Art. 62 – 69) über die Bundesregierung selbst geht es nur um Konstituierungs-Regelungen und die Stellung eines Bundeskanzlers und seiner Bundesminister.
Die einzige inhaltliche Regelung zur grundsätzlichen Kompetenz der Bundesregierung enthält Art. 65, dessen erste beiden Sätze lauten:
„Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.“
Aber was heißt: bestimmt die Richtlinien der Politik? Was ist mit „bestimmen“ konkret gemeint? Und was heißt „Politik“? Das ist viel zu schwammig, um als eine konkrete Kompetenz-Übertragung auf ein Verfassungsorgan auszureichen, die sie von den Kompetenzen der anderen Organe klar abgrenzt.
Keine demokratische Begründung
Die Regierung wird im Grundgesetz gar nicht als ein demokratisches Verfassungsorgan eingeführt und in seinen demokratischen Aufgaben beschrieben, sondern sie wird als ein selbstverständliches Organ traditionell vorausgesetzt. Eine Regierung hat es in den vorangegangenen Staatsformen immer gegeben. Man kann sich auch einen demokratischen Staat gar nicht anders vorstellen. – „Wie soll es ohne Regierung auch gehen?“ Aus der Geschichte weiß man, dass die Regierung die Politik, die Regelung der öffentlichen Angelegenheiten, bestimmt hat. Und die Demokratiebewegung hat eben dafür gesorgt, dass sie nicht mehr „von Gottes Gnaden“ von oben eingesetzt ist, sondern von den Volksvertretern, von unten, gewählt wird.
Es wird dabei aber nicht bedacht, dass der konstitutionelle Monarch, der die Richtlinien der Politik von oben bestimmt und seine Minister ausgesucht hat, in Wahrheit geblieben ist. Er hat nur den Namen gewechselt und heißt jetzt Bundeskanzler.1 Und das Handeln der Regierung „von oben“ wird nicht dadurch anders, dass diese von unten gewählt wird.
Die traditionell übernommene Regierung ist überhaupt nicht vor dem Richterstuhl der demokratischen Grundrechte der individuellen Freiheit und Selbstbestimmung auf ihre Demokratietauglichkeit überprüft, sondern einfach unbesehen in das Grundgesetz übernommen worden. Sie hat demokratietheoretisch überhaupt keine innere Legitimation. Sie ist eine einzige Anmaßung.
Und anmaßend, überheblich, arrogant treten ihre Mitglieder auch vielfach auf. Ihre Herrschsucht über andere nur mühsam verbergend, scheuen sie auch vor Lügen und Täuschungen nicht zurück, um selbst mit den Mitteln des Bösen an die Macht zu kommen und sich möglichst lange an sie zu klammern. Die Anmaßung der Einrichtung einer Regierung zeigt sich im anmaßenden Auftreten ihrer Akteure. Ihr Verhalten offenbart das Unberechtigte einer solchen Machtposition.
Freiheitlich-demokratische Gesellschafts-Gestaltung
Der prinzipielle Vorrang der Selbstbestimmung der freien Individualität in der Demokratie, die heute die Würde des Menschen ausmacht, vor aller Herrschaft von oben durch Einzelne fordert als soziales Gestaltungsprinzip nur die Selbstverwaltung, die horizontale Vereinbarung der Gleichen in den verschiedenen Lebensbereichen.
Dabei muss das Verhältnis des freien Individuums zur Gesellschaft, das heißt zu den anderen freien Individuen, grundsätzlich ganz neu betrachtet werden.
Die Würde des Menschen und die daraus abgeleiteten Freiheitsrechte bedeuten die elementaren Naturrechte nicht einer physischen Sache, sondern eines in sich gegründeten vernunftbegabten geistigen Wesens, das sich in einer Seele und einem physischen Leibe zum Ausdruck bringt und realisieren will. Das bedeutet, dass der Mensch ein dreigliedriges Wesen ist, das mit drei verschiedenen Intentionen Beziehungen zu den anderen Menschen aufnimmt.
1. Dadurch, dass der Mensch in einem physischen Leibe lebt, treten leibliche Bedürfnisse nach Nahrung, Kleidung, Wohnung etc. auf, die er mit Hilfe der Mitmenschen zu befriedigen sucht. Und weil die Bedürfnisse nach den unterschiedlichen Lebensbedingungen unterschiedlich sind, Güter und Dienstleistungen aber oft nur in begrenztem Umfange verfügbar gemacht werden können, müssen die Bedürfnisse im Geiste der Brüderlichkeit befriedigt werden. Das führt zu einem Wirtschaftsleben, das dem Wohl aller, dem Gemeinwohl dient, in dem Strukturen ausgeschlossen sind, die wenigen ungeheuren Reichtum und vielen Armut und Elend bescheren.
2. In seiner Seele entfaltet der Mensch Denken, Fühlen und Wollen, um sich gemeinsam mit anderen in Wissenschaft, Kunst und Religion erkennend zum Geiste zu erheben und daraus die Motive und Fähigkeiten für sein irdisches Handeln zu holen. Dies ist nur in individueller innerer Freiheit möglich, die zu ihrer Entfaltung der äußeren Freiheit von aller Fremdbestimmung bedarf. Dies geschieht zentral im kulturellen Leben mit seinem Bildungswesen, von dem es in die anderen Lebensbereiche ausstrahlt.
3. Als geistiges Wesen nimmt der Mensch Beziehungen zu den anderen Menschen auf, die durch die Achtung vor dem ebenfalls geistigen Wesen in ihnen geprägt sind. Dies führt zu einem entsprechend wechselseitigem Verhalten, das durch das Rechtsleben geregelt wird. Ihm liegt die Gleichheit aller freien Geister zugrunde. Alle sind vor dem Recht gleich, und die Gleichheit muss durch das Recht, die Gesetze und Verträge, durchgesetzt und gesichert werden. Das Recht ist gerecht, wenn in ihm die Achtung vor der Würde des Menschen als einem geistigen Wesen lebt, das sich aus Erkenntnis selbst frei bestimmen kann, und das Verhalten zueinander nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit regelt, das eine egoistische Übervorteilung des Anderen ausschließt. Keiner darf dem Anderen etwas zufügen, das er selbst an sich nicht dulden würde.
So gliedert sich die Gesellschaft in die drei unterschiedlichen Lebensbereiche des Kulturlebens, Rechtslebens und Wirtschaftslebens, in denen jeweils eigene Gestaltungs-Bedingungen bestehen: Im Kulturleben die Freiheit, im Rechtsleben die Gleichheit und im Wirtschaftsleben die Brüderlichkeit. Damit wird das Rätsel der drei Ideale der Französischen Revolution gelöst, mit denen jeder spontan Sympathie hat, die sich aber, absolut nebeneinander gedacht, gegenseitig ausschließen und daher auch nur fragmentarisch realisiert sind. Die Ideale können eben nur jeweils in einem bestimmten Lebensbereich ihre heilbringende Wirkung entfalten. Darauf hat schon früh Rudolf Steiner immer wieder aufmerksam gemacht.2
Die je eigenen Lebensbedingungen erfordern, dass jeder Lebensbereich eine eigene Selbstverwaltung hat und von den anderen unabhängig ist. Greift das Rechtsleben des Staates dirigierend in das Kultur- und das Wirtschaftsleben über, wie es heute weitgehend der Fall ist, hebt das dort eindringende Gleichheitsprinzip die Freiheit bzw. Brüderlichkeit auf. Das bedeutet, dass der heutige Staat durch die Verfassung auf das reine Rechtsleben reduziert werden muss, auf das sich die Gesetzgebungs-Kompetenz eines von Parteien unabhängigen Parlamentes beschränkt.
In den horizontal organisierten Selbstverwaltungen des Wirtschafts- und des Kulturlebens sorgen Vertreter der dort aktiv Tätigen in selbst geschaffene Organe durch koordinierende Vereinbarungen dafür, dass das Leben im Sinne der Brüderlichkeit bzw. Freiheit stattfindet, wie es von der Verfassung vorgegeben werden muss.
Eine von oben die Menschen beherrschende Regierung kann es in diesem sozialen Organismus freier Individualitäten nicht mehr geben. Der Begriff „Regierung“, der von lat. rex, regis = König und regere = lenken, abgeleitet ist, verliert überhaupt seine Bedeutung. Es werden nur wenige Ministerien wie das Justiz-, Innen-, Verteidigungsministerium übrigbleiben, die allein (lat. ministrare = dienen) ausführende, dienende, aber keine herrschenden Funktionen haben.
Nach außen wird der Staat nur Angelegenheiten des Rechtslebens im Verkehr mit dem Ausland vertreten. Die Organisationen des Geistes- und des Wirtschaftslebens werden für ihren Bereich je eigene Außenbeziehungen unterhalten. Eine so schwerwiegende Entscheidung wie die über einen Krieg kann daher niemals durch das Rechtsleben, den Staat, allein, sondern nur von allen drei Lebensbereichen getroffen werden, betrifft er ja auch alle ganz elementar.
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1 https://fassadenkratzer.de/2025/06/20/die-dringend-notwendige-abschaffung-des-bundeskanzlers-und-seines-hofstaats/
2 z. B. im Vortrag vom 2.10.1916 in Bd. 171 der Gesamtausgabe, Dornach 1964, S. 211 f.

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