Verteidigung vor dem Forum des Volkes – Dr. Füllmichs vier ausführliche Stellungnahmen

Dem in rechtswidriger U-Haft sitzenden Dr. Reiner Füllmich wird vor der Wirtschaftsstrafkammer Göttingen unmöglich gemacht, sich umfassend zu verteidigen und nachzuweisen, dass gegen ihn ein politisches Verfahren geführt wird, um ihn als international bekannten Corona-Aufklärer auszuschalten. Seine Beweisanträge werden ständig abgelehnt. – Ein Gericht fällt das Urteil stets „im Namen des Volkes“. So wendet sich Dr. Füllmich mit den nachfolgenden ausführlichen Stellungnahmen direkt an die Öffentlichkeit des Volkes. Mögen möglichst viele Menschen die Zeit nicht scheuen, sich gründlich zu informieren, was hier abläuft. (hl)

Aktualisierung 15.10.2024:
Die vier Statements Dr. Fuellmichs sind inzwischen überarbeitet worden. Siehe:

https://fassadenkratzer.de/2024/10/15/die-vier-uberarbeiteten-stellungnahmen-dr-fuellmichs-zum-politischen-strafverfahren-gegen-ihn/


Dr. Füllmich bringt hier vorweg noch einmal die kurzen Zusammenfassungen der ausführlichen Statements. Wer sie schon vom Audio kennt, kann sie ja überspringen. (h
l)

Die ausführlichen Statements zu den vier zentralen Themen

Stand 2.9.2024

„Ich veröffentliche jetzt vier Statements schriftlich, die sich mit den vier zentralen Themen dieses Verfahrens gegen mich befassen. Ich werde jedes dieser Statements mit jeweils ein paar Sätzen zusammenfassen. Dies geschieht, damit jeder, der es ganz genau wissen will, sich im Detail informieren kann und auch denjenigen, die mit falschen Informationen arbeiten, Paroli bieten kann, gegebenenfalls einfach das schriftliche Statement übergeben kann.

Kurze Zusammenfassungen:


Zum Statement 1 – Die als Scheinabschiebung getarnte Entführung

Hier erläutere ich anhand der sogar in der Akte befindlichen, aber prozesswidrig nicht ins Deutsche übersetzten Abschiebeverfügung der mexikanischen Migrationsbehörde, dass die dort genannte einzige Grundlage für eine Abschiebung, § 144 des mexikanischen Migrationsgesetzes, ganz offensichtlich nicht greift. Denn § 144 ist die einzige Grundlage für Abschiebungen aus Mexiko, aber keine einzige der dort aufgezählten sechs Möglichkeiten für eine Abschiebung greift: Meine Frau und ich sind weder mit gefälschten Papieren eingereist, noch haben wir uns widerrechtlich nach vorangegangener Abschiebung in das Land begeben, noch sind wir wegen irgendeines die nationale Sicherheit gefährdenden Verbrechens verurteilt oder wird wegen eines solchen Verbrechens gegen uns ermittelt. Das heißt: Meine Frau und ich befanden uns völlig legal im Lande. Straftaten haben wir dort auch keine begangen. Der weitere Akteninhalt beweist, was das Dossier 1 bestätigt: nämlich dass die deutschen Dienste, insbesondere das BKA und das niedersächsische LKA, im Zusammenwirken mit der weisungsgebundenen (gesteuerten) Staatsanwaltschaft Göttingen die Migrationsbehörde in Mexiko aufforderten, eine Abschiebung vorzutäuschen, damit ich in Mexiko entführt und dann am Frankfurter Flughafen verhaftet werden konnte. Zwar hätten die Dienste und die Staatsanwaltschaft

meine Auslieferung beantragen können und müssen, um mich legal in Mexiko verhaften zu können, wie sie selbst per E-Mail kommunizieren. Aber da mir nur ein Vergehen vorgeworfen wird, weil mehr offenbar nicht „zusammen zu konstruieren“ war, ist schon fraglich, ob das gereicht hätte.

Vor allem aber: Im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens hätten meine Anwälte und ich von den mexikanischen Behörden rechtliches Gehör bekommen. Und dadurch wäre schon in Mexiko herausgekommen, was jetzt im Verfahren in Deutschland herausgekommen ist, aber das Gericht versucht zu verheimlichen, nämlich dass die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe allesamt falsch und konstruiert waren. Insbesondere wäre herausgekommen, dass die gesamte Aktion vom Bundesamt für Verfassungsschutz gesteuert wurde, wie sich ebenfalls aus der Akte ergibt.

Eine Auslieferung wäre dann niemals erfolgt, und die deutschen Dienste und Behörden wären international blamiert worden, wie dies jetzt durch diese internationalen Veröffentlichungen geschieht.

Einer der angesehensten deutschen Strafrechtsprofessoren, Prof. Dr. h. c. mult. Bernd Schünemann, hat sich zu dieser Problematik in einem Aufsatz unter dem Titel „Materielle Tatverdachtsprüfung und völkerrechtswidrige Entführung als nationalstaatliche Sprengsätze im internationalen Auslieferungsverkehr“ in der Zeitschrift Goltdammer’s Archiv für Strafrecht in einem umfangreichen Aufsatz geäußert.

1. Auf Seite 237 stellt er fest:

„Selbstverständlich handelt es sich bei der durch eine Entführung eingeleiteten Inhaftierung um eine das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzende Freiheitsentziehung.“

2. Danach stellt er auf derselben Seite fest:

„Bereits nach allgemeinem Staatshaftungsrecht löst ein rechtswidriger Grundrechtseingriff einen Folgenbeseitigungsanspruch aus.“

3. Auf Seite 229 erläutert er:

„Es ist zudem allgemein anerkannt, dass die von Strafverfolgungsbehörden eines Staates (hier: Staatsanwaltschaft Göttingen in Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz, dem niedersächsischen LKA und dem BKA) organisierte Entführung eines Beschuldigten auf dem Territorium eines anderen Staates ein völkerrechtswidriges Delikt darstellt, dass den entführenden Staat (hier: Deutschland) auf Verlangen des verletzten Staates (hier: Mexiko) zur Rückführung des Entführten verpflichtet.“

Was aber, wenn der verletzte Staat – sei es aus politischer Rücksichtnahme (hier: die eigene Beteiligung an der Entführung auf Verlangen der deutschen Behörden) – seinen Rückführungsanspruch nicht geltend macht? Dann, so Schünemann, ist „ein wirksames Mittel zur Unterbindung dieses Schandflecks auf dem Tableau der internationalen Rechtshilfebeziehung die Zubilligung eigener Restitutionsansprüche (= Schadensersatzansprüche) an den Entführten selbst, die auf seine Freilassung, wenn nicht gar die endgültige Einstellung des Strafverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses gerichtet sein muss“.

4. Denn immerhin geht es hier um „kriminelle Praktiken der Strafverfolgungsorgane“ (Seite 237 des Aufsatzes), die, wenn man sie laufen ließe, auf eine Aushebelung der Unschuldsvermutung und „die Statuierung des Faustrechts“ hinausliefe.

Zum Statement 2 – Rechtzeitiges und vollständiges rechtliches Gehör ist die zentrale Voraussetzung für ein faires Verfahren, ein Fair Trial

Hier lege ich dar, dass die Staatsanwaltschaft auf Anweisung der Dienste mir absichtlich mehr als ein Jahr und drei Monate keinerlei rechtliches Gehör gewährte, sondern es dezidiert verweigerte, während sie gleichzeitig in ständigem schriftlichen und mündlichen (telefonischen) Austausch mit den, wie wir jetzt wissen: kriminellen Anzeigeerstattern stand.

Erst einen Monat nach Verfassen der Anklageschrift und drei Monate nach meiner Entführung aus Mexiko und Inhaftierung in Deutschland wurde mir rechtliches Gehör gegeben, also viel zu spät! Da aber die Ermittlungsakten unvollständig waren und sind, hatte ich tatsächlich bis heute keine Möglichkeit, mich ordentlich zu den Vorwürfen zu äußern. Es werden zurückgehalten alle Gesprächsnotizen von mindestens 80 Telefonaten und diverse entscheidungserhebliche Urkunden.

Die Staatsanwaltschaft hält also wichtige, entscheidungserhebliche Informationen zurück, ganz genauso, wie das im Strafverfahren gegen den US-Schauspieler Alec Baldwin geschehen war, was soeben zu einer sofortigen und endgültigen Abweisung der Anklage gegen Alec Baldwin im Bundesstaat New Mexico in den USA führte. Hier ist angesichts des Dossiers und des

Gesamtverhaltens der Staatsanwaltschaft sowie der überaus engen Zusammenarbeit mit den Anzeigeerstattern davon auszugehen, dass über die Anweisungen der Dienste und über das Entwenden meines Geldes gesprochen wurde und das Ganze deshalb keinen Eingang in die Akten gefunden hatte.

Zum Statement 3 – Rechtsbeugung durch den willkürlichen Austausch von Fakten und die Verweigerung des rechtlichen Gehörs dazu

Hier lege ich dar, dass das Verhalten des Vorsitzenden Richters und des Staatsanwalts John (aber auch der anderen beteiligten Staatsanwälte Recha und Dr. Kutzner) den Straftatbestand der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB erfüllt. Denn nachdem die angeklagten Fakten sich als Lügen der Anzeigeerstatter erwiesen hatten, hätte das Verfahren gegen mich eingestellt und ich freigesprochen und sofort freigelassen werden müssen. Stattdessen tauschte der Vorsitzende die angeklagten Fakten im Mai 2024 aus, und zwar gegen offensichtlich genauso falsch erfundene, diesmal vom Vorsitzenden selbst, neue Fakten. Die – bislang jedenfalls – erklärte Weigerung, die von uns zur Widerlegung der erfundenen Fakten benannten Zeugen anzuhören, komplettiert die Rechtsbeugung. In der Gesamtschau kommt hinzu, dass dem Vorsitzenden, wie er soeben in einem Beschluss vom 12.07.2024 bekundet hat, wie wir aber auch in der mündlichen Verhandlung im Detail dargelegt haben, nun auch bekannt ist, dass die Staatsanwaltschaft mich in Mexiko entführen ließ und dazu eine Abschiebung vortäuschte. Er wusste außerdem, dass mir rechtliches Gehör verweigert und entscheidende Beweismittel von der Staatsanwaltschaft zurückgehalten wurden und werden. Macht er jetzt weiter und machen die übrigen Mitglieder des Gerichts dabei mit, so machen sie sich allesamt (erst recht natürlich der Staatsanwalt) der Rechtsbeugung schuldig – eines mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahndenden Verbrechens -, um mich wegen eines vorgetäuschten Vergehens hinter Gitter zu bringen.

Zum Statement 4 – Meinungs-, Äußerungs- und Informationsfreiheit im „Kampf ums Recht“

Mit diesem Statement stelle ich klar, dass die Behauptung des Vorsitzenden, wir dürften nicht auch mit harten Worten einschließlich des Vorwurfs der Rechtsbeugung uns gegen Gericht und Staatsanwaltschaft verteidigen, gemäß der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung falsch ist.

Denn gerade dann, wenn der Staat und die Gerichte selber für eine aufgeheizte Stimmung gesorgt haben (hier: Entführung, Verweigerung rechtlichen Gehörs, Zurückhalten von Beweismitteln, Vortäuschen einer Straftat, Austausch von Fakten, um ohne Verhandlung über die neuen Fakten zu einem Urteil gegen mich zu kommen), muss es dem Angeklagten und seinen Anwälten möglich sein, auch mit deutlichen, klaren Worten zu verteidigen. Ich beziehe mich für diese Rechtsprechung auf unsere eigenen seit 26 Jahren in den deutschen Gerichten laufenden und von den Mainstream-Medien begleiteten Massenverfahren gegen betrügerische Banken und korrupte Richter. Denn diese Rechtsstreite bilden die Grundlage für die sehr weitgehenden Verteidigungsmöglichkeiten im verfassungsrechtlich geschützten „Kampf ums Recht“, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung den Prozessbeteiligten, insbesondere aber einem Angeklagten eines Strafprozesses zubilligt.

Im Verlaufe jener Rechtsstreite kam Jahre später heraus und wurde Jahre später nicht nur von den Medien, sondern auch von der wichtigsten deutschen Juristenzeitschrift NJW berichtet, dass höchste Richter des Bundesgerichtshofs gegen Bezahlung heimlich Absprachen mit Bankvertretern zulasten unserer Mandanten trafen.

Die ausführlichen Statements

Einleitung


Am 17.05.2024 verkündete der Vorsitzende Richter Schindler der aus fünf Richtern (drei Berufsrichter und zwei Laienrichter bzw. Schöffen) bestehenden 5. Großen Strafkammer des Landgerichts Göttingen eine sogenannte prozessleitende Verfügung. Damit versuchte er erstmals offen, aber in verfassungswidriger Weise, unsere Verteidigungsarbeit auszuhebeln. Das geschah mit einer Mischung aus kaum verdecktem Einschüchterungsversuch, vorsätzlich falschen Behauptungen und herablassenden Äußerungen gegenüber der Verteidigung und der Öffentlichkeit, die er für nicht in der Lage hält zu verstehen, was in diesem Verfahren geschieht.

Weiter behauptete er, ohne irgendwelche Belege hierfür vorzulegen, dass die Verteidigung die Öffentlichkeit so beeinflusse, dass er Telefonanrufe und E-Mails erhalte, mit welchen versucht werde, Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Gerichts zu nehmen.

Es erscheint ausgeschlossen, dass Anrufe von Außenstehenden überhaupt zum Vorsitzenden durchgestellt werden. Und – sollte es überhaupt solche E-Mails oder, wie der Vorsitzende behauptet, gar anonyme Drohungen geben –, muss ermittelt werden, von wem sie überhaupt stammen. Ähnliches Verhalten ist inzwischen von den Anzeigenerstattern bekannt geworden.

Offensichtlich unternehmen Gericht und weisungsgebundene Staatsanwaltschaft jetzt alles, um zu verhindern, dass die wahren Fakten des Falles bekannt werden. Dies kulminierte am 31.07.2024, als der Vorsitzende unter Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte Mündlichkeitsprinzip und das Öffentlichkeitsprinzip anordnete, dass das Verfahren im Wesentlichen schriftlich zu führen sei, also ohne dass die anwesende Öffentlichkeit mehr sieht und hört als die Übergabe von Papier. Und: ohne dass der Angeklagte selbst noch erkennen kann, welche Anträge von seinen Anwälten gestellt werden. Darüber wird er dann zwangsläufig erst im Nachhinein informiert. Insbesondere ließ er weder den Rechtsanwalt Großenbach von Viviane Fischer zu Wort kommen, noch ließ er die Rechtsanwälte der Verteidigung die Anträge und deren Begründung, die Rechtsanwalt Großenbach für Viviane Fischer gestellt hatte, verlesen. Damit überschreiten er und das Gericht endgültig die Grenze zur Rechtsbeugung. Denn auch Viviane Fischer hat inzwischen erkannt, dass sie von den drei Berliner V-Leuten des Verfassungsschutzes manipuliert wurde, deren vom Verfassungsschutz gesteuertes Ziel die Zerstörung des Corona-Ausschusses und die Entwendung des Spendengeldes ist. Vor allem würde Viviane Fischer als Zeugin bekunden, dass es entgegen der Erfindung des Gerichts keine Vereinbarung zwischen ihr und dem Angeklagten gab, dass die Darlehensverträge bloß Scheingeschäfte ohne Bindungswirkung sein sollten, um angeblich geschlossene Treuhandverträge zum Halten des Geldes auf einem anderen Konto zu verschleiern. Weil die Gesellschaft, für die die Anzeigeerstatter Antonia Fischer und Justus Hoffmann behaupten zu handeln, nie existierte und niemals Vermögen hielt, konnten die Anzeigeerstatter Antonia Fischer und Justus Hoffmann nie einen Schaden erleiden, und deshalb ist der Angeklagte freizusprechen, wie auch Viviane Fischer und ihr Anwalt völlig zu Recht argumentieren.
(…)

Erlauben Sie mir noch einen Hinweis:
Natürlich haben einige der Prozessbeteiligten Jura studiert, wie der Vorsitzende herablassend und höhnisch anmerkte. Bei einigen der Prozessbeteiligten ist dies auch ohne weiteres erkennbar. Nur bin ich mir nicht mehr sicher, auf wen das tatsächlich zutrifft. Für mich jedenfalls nehme ich in Anspruch, dass ich Jura nicht nur in Deutschland, sondern auch in den USA studiert habe und dass ich darüber hinaus Jura im In- und Ausland an verschiedenen Universitäten gelehrt habe. Ich habe einen echten – das heißt, nicht im Wege eines Plagiats zurechtgebastelten – Doktorgrad in Deutschland, und in den USA den Grad eines LL.M., das heißt eines Master of Laws, erworben. Außerdem bestand ich in Kalifornien im Jahr 1993 die drei Tage dauernde Anwaltszulassungsprüfung, das sogenannte Bar Exam.

Sowohl in Deutschland als auch in den USA verfüge ich über 30 Jahre Erfahrung als Prozessanwalt, wobei diese Arbeit nahezu ausschließlich im Bereich des Verbraucherschutzes und zum Schutz kleiner und mittlerer Unternehmen gegen ausnahmslos betrügende internationale Konzerne stattfand. Im Rahmen dieser Tätigkeit war ich an zwei Class Actions beteiligt. Zuletzt betraf dies eine in Südkalifornien gegen die Deutsche Bank im Jahr 2017 anhängige Class Action mit einem Streitwert in Höhe von 85 Milliarden Dollar. Ich arbeitete pro bono, das heißt, ohne hierfür Geld zu verlangen oder zu bekommen, indem ich das Gericht mithilfe eines sogenannten amicus-curiae-Schriftsatzes darüber informierte, dass die Deutsche Bank regelmäßig nicht nur fahrlässig gegen geltendes Recht verstößt, sondern dies vorsätzlich tut, zum Beispiel, indem sie in deutschen Gerichten systematisch Prozessbetrug begeht, um Prozesse mithilfe von Lügen zu gewinnen. Zwei oder drei Wochen nach meinem Schriftsatz und nachdem ich darüber auf der Hauptversammlung der Deutschen Bank vor dem gesamten Vorstand, dem gesamten Aufsichtsrat und Tausenden von Aktionären berichtet hatte, verglich sich die Deutsche Bank urplötzlich zu bis heute nicht veröffentlichten Bedingungen. Warum
wohl?

Daneben kann ich auch auf eine Reihe von rechtswissenschaftlichen Veröffentlichungen in deutschen und ausländischen Publikationen zurückblicken, aber ich verfüge auch über nicht-juristische Lebenserfahrung als Soldat und als Banker im Geschäftskundengeschäft der Deutschen Bank in Tokio. All dies ist aus meinem Curriculum Vitae, aber auch, soweit es meine anwaltliche Tätigkeit betrifft, aus zahlreichen TV- und Presseberichten ersichtlich. Das Curriculum Vitae veröffentlichen wir hier.

Kurz: Vor diesem Hintergrund dürfte mindestens eine tatsächliche Vermutung dahingehend bestehen, dass ich über mehr als nur „blödsinnige“ Rechtskenntnisse verfüge. Fraglich bleibt allerdings, in welchem Maß eine solche Vermutung auch für andere Prozessbeteiligte gilt.

Diese einleitenden Worte abschließend, erlaube ich mir unter Bezugnahme auf den Hinweis des Vorsitzenden Schindler auf den Tatbestand der Rechtsbeugung – auf den ich noch näher und im Detail eingehen werde – einen eigenen Hinweis darauf. Dieser Tatbestand kann auch von Staatsanwalt und Schöffen erfüllt werden. Und ein strafbarer Versuch der Rechtsbeugung kann auch dann vorliegen, wenn – ich zitiere Rdn. 21 des Beck-Online-Kommentars zum Strafgesetzbuch von Heintschel-Heinegg, Kudlich, 60. Aufl., Stand 01.02.2024 – ein Mitglied eines Kollegialgerichts (nämlich Herr Schindler) sich erfolglos bemüht, andere Mitglieder des Kollegialgerichts zu einer rechtsbeugenden Handlung zu bewegen. Machen diese jedoch mit, dann wird aus dem Versuch für den anstiftenden Richter die vollendete Rechtsbeugung und alle mitmachenden Richter machen sich wegen vollendeter Rechtsbeugung schuldig.

Eine Sache noch, oder „one more thing“, wie Columbo und auch Steve Jobs immer sagten: Die hier sogar offensichtliche Rechtsbeugung ist in mehrfacher Hinsicht von internationaler Bedeutung. Denn es geht bei diesem inszenierten Vorgehen um die Verhinderung meiner internationalen Arbeit. Und: Ich wurde aus Mexiko, also aus dem Ausland, entführt, wie ich sogleich darlegen werde. Angesichts der sogar in den Akten dokumentierten unwiderlegbar dokumentierten Entführung hat sich ein internationales Gericht, nämlich die Common Law Courts, in England eingeschaltet und wegen der aus der Entführung folgenden Unzuständigkeit des deutschen Gerichts nicht nur meine sofortige Freilassung angeordnet, sondern außerdem auch auf Schadensersatz zu meinen Gunsten erkannt. Das ist ein Beleg dafür, dass Gerechtigkeit, wenn sie von Systemgerichten pervertiert wird, auch und vielleicht nur außerhalb der Systemjustiz möglich ist, wenn das Volk es so will. Dass der Vorsitzende Schindler das Gericht als „selbst ernanntes Gericht“ bezeichnet, verwundert nicht. Nur: Jenes Gericht ist ein echter Common Law Court, welches das echte, ursprüngliche Common Law, das heißt das Naturrecht, anwendet, genau dasselbe Recht, also welches nach dem Zusammenbruch des Dritten Reichs in den Nürnberger Prozessen auf die Täter angewendet wurde. War das auch ein selbst ernanntes Gericht? Gerechtigkeit wird sich schlicht und einfach aufgrund der ans Licht gebrachten wahren Fakten durchsetzen, und ohne dass juristisches Kauderwelsch den Blick auf richtig und falsch und gut und böse verstellt, und auch ohne dass prozessuale Regeln dazu missbraucht werden, die wahren Fakten schlicht zu verdecken.

Jeder wird seinen Preis zahlen müssen für das, was er getan hat. Wie hoch der Preis sein wird, hängt allein davon ab, was die Täter getan haben und was sie weiter tun, bis der Tag der Abrechnung kommt. Denn Gerechtigkeit ist das, was das Volk erkennt – nicht das, was das korrupte System konstruiert.


I   Die von den deutschen Behörden unter der Aufsicht des Verfassungsschutzes angeordnete Entführung und Verschleierung der Entführung durch eine Scheinabschiebung

Bei der Behauptung des Vorsitzenden, es habe gar keine Entführung stattgefunden, sondern eine schlichte Abschiebung, handelt es sich um eine Behauptung wider besseres Wissen, das heißt um eine bewusste Lüge. Eine versehentliche Falschbehauptung ist hier schon deshalb auszuschließen, weil dieser Zusammenhang der Entführung zwingend aus der Akte selbst ohne weiteres ersichtlich ist.

Hätte die mexikanische Polizei mich in Mexiko verhaften wollen, dann hätte ich in Mexiko eine Straftat begehen oder gegen das mexikanische Migrationsrecht verstoßen müssen, was unstreitig nicht der Fall ist. Denn das mit dem deutschen Verfassungsschutz zusammenarbeitende BKA, handelnd durch den Beamten Götz Knobloch in Mexiko, und die BKA-Beamtin Monica Vazquez, schrieb am 24.08.2023 per E-Mail ausweislich Blatt 131 der Hauptakte Band 3:

„Die Festnahme des Gesuchten in Mexiko ist nur aufgrund eines nationalen (mexikanischen) Haftbefehls möglich.“

Den gab es aber nicht und den konnte es mangels von mir in Mexiko oder gegenüber einem mexikanischen Staatsbürger begangenen Straftaten und mangels Verstoßes gegen das mexikanische Migrationsrecht auch gar nicht geben.

Es wäre aber theoretisch möglich gewesen, aufgrund des deutschen Haftbefehls meine Auslieferung über die mexikanische Justiz zu beantragen. Genau das kam dem BKA auch in den Sinn, denn Knobloch vom BKA schreibt in derselben E-Mail im nächsten Satz:

„Gegebenenfalls erscheint es sinnvoll, die erforderlichen Auslieferungsunterlagen in Deutschland bereits vorzubereiten.“

Das aber wäre sofort, und zwar gleich in Mexiko, das heißt auf internationaler Ebene, für die deutschen Geheimdienste und für die deutsche Justiz nach hinten losgegangen. Denn erstens wäre schon damals im Rahmen meiner Stellungnahme zum Auslieferungsantrag herausgekommen, dass der Haftbefehl ohne jede Grundlage war, weil die tragende Säule die – falsche – Behauptung war, dass ich als Geschäftsführer der Gesellschaft nicht alleingeschäftsführungsbefugt gewesen sei. Denn in Wahrheit war ich – ebenso wie alle anderen Gesellschafter und entgegen den Behauptungen der Anzeigeerstatter – sehr wohl alleingeschäftsführungsbefugt. Es hätte sich also im Rahmen des Auslieferungsverfahrens schon in Mexiko herausgestellt, dass die Anzeigenerstatter mit ihrer Strafanzeige gelogen hatten.

Zweitens wäre herausgekommen, dass Staatsanwalt John, der den rechtswidrigen Haftbefehl beantragt hatte, keinerlei Ermittlungen durchgeführt hatte, sondern blind und bereitwilligst mit den vom Verfassungsschutz gesteuerten und inzwischen selbst zu V-Leuten gewordenen Anzeigeerstattern zusammenarbeitete, Ermittlungen sogar ausdrücklich gegenüber meinen drei Anwälten abgelehnt hatte. Es hätte sich zudem herausgestellt, dass die Anzeigeerstatter nicht nur – emotional hasserfüllte – Lügner waren, sondern obendrein Betrüger. Denn sie hatten sich, was inzwischen auch das Gericht erkannt hat, meinen unter anderem der Rückführung des Darlehens dienenden Kaufpreis für meine Göttinger Immobilie im Wege des Betruges einverleibt.

Vor allem wäre schon damals herausgekommen, dass Staatsanwalt John von diesem Betrug von Anfang an wusste und fortlaufend bis zum Abschluss des Betrugs hierüber informiert wurde, aber nichts dagegen unternahm, ja sogar auf unsere Strafanzeige vom Dezember 2023 bis heute absolut untätig im Wege der Strafvereitelung im Amt blieb.

Dies alles durfte nicht ans Licht kommen, weil sonst schon damals im Rahmen des Auslieferungs-Verfahrens in Mexiko das kriminelle Verhalten des Staatsanwalts John und des mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für den Verfassungsschutz tätigen Bundeskriminalamts und des LKA Niedersachsen aufgeflogen wäre.

Woher nehmen wir die Gewissheit, dass der Verfassungsschutz in diesem Verfahren gegen mich alles steuert? Nur aus dem Dossier? Nein, die Akte selbst beweist dies. Dort befindet sich das Schreiben der zur Generaldirektion Zoll gehörenden FIU (Financial Intelligence Unit) vom 15.02.2022, mit welchem der Verfassungsschutz versuchte, gegen mich vorzugehen, dann aber an der aufrechten und rechtstreuen Oberstaatsanwältin Reinicke scheiterte, die die Akten mangels strafrechtlicher Handlungen im Juni 2022 weglegen ließ. Dieses Schreiben ist von einem Herrn Schmelter von der der Generaldirektion Zoll zugehörigen FIU erstellt und an das LKA Niedersachsen gesandt worden. Überschrieben ist es mit „Staatsschutzrelevanz“. Und Herr Schmelzer gibt sich dort als Mitarbeiter des mit dem Verfassungsschutz verbundenen „Staatsschutzes“ ausdrücklich zu erkennen. Auf Seite 17 schreibt er dem LKA Niedersachsen:

„Zu Ihrer Information teile ich Ihnen mit, dass der Analysebericht (dieses Schreiben) (…) an das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt wurde.“

Dass dies geheim gehalten wurde, und zwar auch vor anderen deutschen Behörden, belegt der nächste Satz:

„Weitere inländische öffentliche Stellen werden (…) bislang nicht informiert.“

Allerdings blieb, wie angemerkt, dieser erste noch offen ausgewiesene Versuch des Verfassungsschutzes, ein Strafverfahren gegen mich in Gang zu setzen, dank Oberstaatsanwältin Reinicke erfolglos. Also kamen zweieinhalb Monate später die inzwischen vom V-Mann Marcel Luthe selbst zu V-Leuten des Verfassungsschutzes gemachten drei Berliner Anzeigeerstatter zum Einsatz, reichten am 02.09.2022 ihre Version einer Strafanzeige ein, und Staatsanwalt John wurde von Hannover nach Göttingen versetzt, damit Oberstaatsanwältin Reinicke deren (der drei Berliner Rechtsanwälte) Stuss nicht aufhalten können würde.

Die Göttinger Justiz mit dem frisch aus Hannover nach Göttingen versetzten Staatsanwalt John wäre mit einem solchen Volltreffer, da all dies im Rahmen meiner Anhörung im Auslieferungsverfahren offengelegt worden wäre, als willfährige, stasihaft agierende Marionette so versenkt worden, dass dies auch von den Mainstream-Medien nicht mehr hätte ignoriert werden können. Erinnern Sie sich daran, dass Göttingen als „Herz der Finsternis“ in einem Artikel der New York Times bezeichnet wird, was die Meinungsfreiheit angeht. Denn in Göttingen gab und gibt es eine spezielle Polizeieinheit, die verdeckt im Internet agiert, als wären sie Rechtsradikale oder Reichsbürger, um andere dazu zu bringen, sich in ähnlicher Weise zu äußern, sodass man dann endlich einen Schein-Feind hat, den man verfolgen kann. Ich hatte darüber in dem ICIC-Video zur Psychologie und Psychopathie der Plandemie berichtet.

Genau deshalb führten die Akteure eine Entführung durch und versuchten, sie damit zu verschleiern, dass sie eine Abschiebung eben nur vortäuschten; eine echte Abschiebung gab es natürlich nicht. Auch das ist klar und deutlich in der Akte dokumentiert. Denn auf Blatt 141 der Hauptakte schreibt das vom Verfassungsschutz gesteuerte Landeskriminalamt Niedersachsen durch Lars Roggatz am 01.09.2023 – mit dem BKA in cc – an Staatsanwalt John:

„Stand jetzt ist es geplant, den Reiner Füllmich unter dem Vorwand, er müsse noch eine Unterschrift auf dem Reisepass korrigieren/leisten, in das Konsulat zu locken, um ihn dann von der Migrationsbehörde festnehmen zu lassen.“

Die Worte „Vorwand“ und „locken“ beweisen ohne jeden Zweifel, dass wir – meine Frau und ich – absichtlich wegen angeblicher Pass-/Visa-/Migrationsprobleme, die es in Wahrheit gar nicht gab, getäuscht werden sollten, um vorläufig festgenommen werden zu können und unter Umgehung eines Auslieferungsverfahrens (dabei wäre ja bei meiner Anhörung schon alles herausgekommen) mich nach Deutschland verschleppen zu können. All dies war von Götz Knobloch geplant, wie Lars Roggatz, LKA Niedersachen, Staatsanwalt John mit E-Mail vom 04.10.2023 (Blatt 152 der Akte) mitteilte:

„Herr Knobloch hat alles geplant und ich bin guter Dinge, dass alles funktionieren wird.“

Denn, so teilte Knobloch am selben Tag mit, die Verhaftung des Angeklagten am Flughafen Tijuana werde „in Absprache mit der Migrationsbehörde“ erfolgen.

Denn wenige Tage zuvor hatte Knobloch die mexikanische Migrationsbehörde mithilfe der mexikanischen BKA-Beamtin Monica Vazquez dazu gebracht, eine Abschiebung vorzutäuschen.
Am 21.09.2023 (Blatt 149) schrieb Knobloch:

„Die Migrationsbehörde stellt also kein Problem dar.“

Das heißt, meine Frau und ich wurden von dem dortigen Honorarkonsul, der wiederum von der Deutschen Botschaft in Mexico City unter Druck gesetzt worden war, ohne jede Rechtsgrundlage nach Tijuana gelockt. Denn tatsächlich gab es ja weder Visa- noch Migrationsprobleme. Genau deshalb wurde ja auch nur ich und nicht meine Frau von zwei Migrationsbeamten nach Deutschland geflogen und diese Scheinabschiebung nicht etwa von Mexiko, sondern von den Auftraggebern, nämlich von Deutschland bezahlt, obwohl wir beide angeblich Passprobleme hatten und demzufolge beide hätten ausgewiesen werden müssen. Meine Frau konnte aber am nächsten Tag wieder zurück zu unseren Hunden fliegen.

Ich konnte sogar, weil nämlich dem leitenden Migrationsbeamten das Ganze völlig seltsam erschien, noch in Tijuana mit dem Konsul Carlos Enkerlin telefonieren. Und der erklärte mir und danach offenbar auch den Beamten (auf Spanisch), dass hier ein falsches Spiel laufe, dem er sich aber nicht entziehen könne. Daraufhin sagte mir der Leiter der Behörde mit niedergeschlagenen Augen, er wisse nicht, was hier vor sich gehe, könne aber leider nichts tun. Er wünsche mir aber alles Glück.

Inzwischen hat sich ja auch der Konsul Carlos Enkerlin bei meiner Frau entschuldigt.

Kurz: Die Migrationsbehörde bzw. deren von den deutschen Beamten unter Druck gesetzte Führung hat sich deutschem Druck gebeugt. Ohne deutschen Druck wäre rein gar nichts geschehen. Das macht der auf Seite 159 der Hauptakte, Band 3, zu findende Satz des BKA-Beamten Knobloch an Staatsanwalt John nochmals überdeutlich:

„Die Migrationsbehörde stellt also kein Problem dar.“

Wieso sollte die mexikanische Migrationsbehörde, die im eigenen mexikanischen Interesse eine Abschiebung wegen eines Migrationsfalles vornimmt, für eine deutsche Behörde ein Problem darstellen? Weil es eben keinen Migrationsfall gab, aber auf Wunsch der deutschen Behörde einer konstruiert werden musste, um irgendwie zu verhindern, dass im Rahmen eines Auslieferungs-Verfahrens die ganze Wahrheit schon damals ans Licht gekommen wäre. Dabei stellten die mexikanischen Migrationsbehörden kein Problem dar: bei der von Deutschland gewünschten Tarnung der Entführung als Migrationsfall.

Der endgültige Beweis dafür, dass es nur vorgetäuschte Passprobleme und nur eine vorgetäuschte Abschiebung gab, findet sich in der sicher nicht zufällig nur in spanischer Sprache auf Blatt 33 des Bandes 2 der Akte befindlichen Abschiebeverfügung, auf die der Vorsitzende Richter Schindler nur ängstlich/flüchtig kurz Bezug nahm, offenbar hoffend, dass niemand sich das genauer ansehen oder gar übersetzen würde.

Denn dort schreibt die nationale mexikanische Migrationsbehörde, dass meine Ausweisung gemäß § 144 des Migrationsgesetzes erfolge, ohne aber zu erklären, auf welche der dortigen Bestimmungen sich die Abschiebung gründe. § 144 ist die einzige rechtliche Grundlage für Abschiebungen aus Mexiko durch die Migrationsbehörde. Dieser § 144 bestimmt, dass ein Ausländer aus dem Staatsgebiet auszuweisen ist, wenn nachgewiesen werden kann, dass gemäß

Abs. 1 er/sie ohne die erforderlichen Dokumente über einen Ort, der nicht für den internationalen Transit von Personen zugelassen ist, in das Land einreist.
Dieser Absatz ist nicht gegeben, denn meine Frau und ich reisten ganz normal mit gültigen deutschen Pässen ein und bekamen Einreisevisa.

Nach Abs. 2 ist eine Ausweisung möglich, falls eine Person nach Ausweisung unerlaubt wieder einreist.
Auch diese Variante ist offensichtlich nicht gegeben für uns.

Abs. 3 ordnet die Abschiebung an, wenn sich jemand als Mexikaner ausgibt, der keiner ist.
Auch diese Variante gilt nicht für unseren Fall.

Abs. 4 ordnet die Abschiebung an, wenn eine Person aufgrund einer Vorstrafe in Mexiko oder im Ausland die nationale oder öffentliche Sicherheit gefährdet.
Auch das ist für meine Frau und mich nicht ansatzweise gegeben.

Abs. 5 ordnet die Ausweisung an, wenn ein Ausländer falsche Angaben macht oder gefälschte Unterlagen vorlegt oder echte Unterlagen vorlegt, die er in betrügerischer Absicht erlangte.
Auch das ist nicht gegeben in unserem Fall.

Abs. 6 ordnet die Ausweisung an, wenn jemand einer von der Migrationsbehörde erlassenen Anordnung zum Verlassen des Staatsgebietes nicht nachkommt.
Auch das ist hier jedenfalls nicht gegeben.

Es besteht somit keinerlei = null, zero, nada Zweifel daran, dass es keinerlei Grundlage für eine Abschiebung gab und die Abschiebeverfügung allein dem Zweck diente, formell darüber zu täuschen, dass es keine Grundlage für eine Abschiebung gab. Das heißt, es sollte auf Wunsch der deutschen Behörden nur der falsche Anschein erweckt werden, als wäre eine Abschiebung erfolgt, obwohl in Wahrheit eine „Entführung“ ohne rechtliche Grundlage erfolgte. Alle hofften, dass niemand jemals die Grundlage für eine Abschiebung, nämlich § 144 Migrationsgesetz, überprüfen würde, wie das nun aber geschehen ist, sodass alles aufflog.

Abgesehen davon wäre die echte Abschiebungsverfügung dadurch erledigt worden, dass ich am internationalen Flughafen in Mexiko City allein ins Flugzeug gesetzt worden wäre. Aber hier wurde ich von zwei mexikanischen Beamten begleitet. Und einer von ihnen, der der englischen Sprache halbwegs mächtig war, erklärte mir, dass dies alles von den deutschen Behörden veranlasst und auch bezahlt werden würde – auch die beiden Flüge der Beamten, die mich bewachen sollten, was im Falle einer echten, von den mexikanischen Behörden veranlassten Abschiebung völlig unmöglich ist.

Ergänzend: In dem Archiv der Stasi-Unterlagen befindet sich ein Lexikon mit den folgenden Ausführungen zum Begriff „Entführung“:
„Entführung, also Verschleppung im Sinne des Strafrechts, waren bis in die 1970er-Jahre elementare Bestandteile in der Strategie und Taktik der DDR-Geheimpolizei.“ (https://www.bundesarchiv.de/im-archiv-recherchieren/stasi-unterlagen-einsehen/hinweise-zum-mfs/mfs-lexikon/detail/entfuehrung/)

Und in dem 1969 von der Juristischen Hochschule des Ministeriums für Staatssicherheit erarbeiteten Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit wird das Delikt der Entführung als Erscheinungsform von Terrorverbrechen wie folgt interpretiert:

„Sie ist das Verbringen von Menschen gegen ihren Willen unter Anwendung spezifischer Mittel und Methoden (Gewaltdrohung, Täuschung, Narkotisierung, Rauschmittel und anderen) von ihrem ursprünglichen Aufenthaltsort in andere Orte, Staaten und Gebiete.“
(https://www.bundesarchiv.de/im-archiv-recherchieren/stasi-unterlagen-einsehen/hinweise-zum-mfs/mfs-lexikon/detail/entfuehrung/)

Auch ohne diese wenngleich vielsagende Stasi-Information mit in die Bewertung der Behauptung vom Vorsitzenden Richter Schindler einzubeziehen, kann kein Zweifel daran bestehen, dass seine Behauptung, hier sei eine einfache Abschiebung durch die mexikanischen Behörden durchgeführt worden, schon angesichts des Akteninhalts und der von Schindler in Bezug genommenen Abschiebeverfügung eine glatte Lüge darstellt, um die Öffentlichkeit über das ansonsten Offensichtliche zu täuschen: Der extra von Hannover nach Göttingen versetzte Staatsanwalt John veranlasste im Zusammenwirken mit den ihn steuernden Diensten meine Entführung aus Mexiko.

II. Rechtzeitiges und vollständiges rechtliches Gehör ist die zentrale Voraussetzung für ein faires Verfahren, ein Fair Trial

Der Grundsatz, dass einem Menschen, der beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben, rechtzeitiges rechtliches Gehör zu gewähren ist, gehört in allen zivilisierten Rechtsstaaten zur zentralen Garantie eines fairen Verfahrens. Dieser Grundsatz ist in Deutschland in Art. 103 GG garantiert und beruht auf dem römischen rechtlichen Grundsatz „audiatur et altera pars“, also: Höre auch die andere Seite.

Tatsächlich ist der Anspruch auf rechtliches Gehör im Strafverfahren so etwas wie eine besondere Ausprägung des im deutschen Recht in Art. 5 GG allen Bürgern als Abwehrrecht gegenüber dem Staat garantierten Anspruchs auf Meinungs-, Äußerungs- und Informationsfreiheit. Diese Meinungs-, Äußerungs- und Informationsfreiheit ist das zentrale Grundrechtschlechthin. Ohne Meinungs-, Äußerungs- und Informationsfreiheit gibt es keine Demokratie,sondern nur noch Lügen und Propaganda als Werkzeuge der Manipulation und daraus resultierend Totalitarismus statt Demokratie. Deshalb haben alle Demokratien dieses zentrale Abwehrrecht des Bürgers gegen Übergriffe des Staates garantiert. Damit der Bürger gegen Übergriffe des Staates – weil der zum Beispiel von privaten Konzernen und/oder Organisationengekapert ist – besonders geschützt ist. Auch in der US-Verfassung ist dieses Recht dementsprechend im ersten Zusatzartikel der Verfassung, dem First Amendment, garantiert.

Da dieses Abwehrrecht erst recht dann besondere Bedeutung erlangt, wenn ein Bürger von der ganzen Allmacht des Staates beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben, ist es in einem Strafverfahren von ganz besonderer Bedeutung. Das wird dadurch unterstrichen, dass Art. 103 GG klarstellt, dass dem Beschuldigten im Strafverfahren (erst recht) der Anspruch auf Meinungs-, Äußerungs- und Informationsfreiheit als Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten ist, weil nämlich nur so angesichts des Angriffs der Staatsgewalt auf den Bürger ein faires Verfahren sichergestellt werden kann.

Denn der einzige Grund, warum die Bürger das Recht, ihre Angelegenheiten selbst zu klären, auf die staatlichen Gerichte übertragen haben, ist ihr Vertrauen auf ein faires Verfahren, also darauf, dass alle Parteien eines Rechtsstreits, insbesondere der vom Staat angegriffene Beschuldigte einer Straftat, alles für das Verfahren Relevante sagen und auch erfahren darf: Alles sagen kann ein Beschuldigter aber natürlich nur, wenn ihm auch alle erhobenen Vorwürfe bekannt gemacht werden. Das heißt insbesondere, wenn er die vollständige Ermittlungsakte zur Kenntnis bekommt und nicht – wie hier – eine Akte, aus welcher mindestens 80 entscheidungserhebliche Gesprächsnotizen über Telefonate zwischen der Staatsanwaltschaft und den Anzeigeerstattern und anderen fehlen, ebenso wie entscheidungserhebliche Urkunden, zum Beispiel die Liquiditätsunterlagen des Ehemannes von Viviane Fischer, auf deren Grundlage Staatsanwalt John alle Ermittlungen gegen Viviane Fischer einstellte.

Ein ganz aktuelles und wichtiges Beispiel dafür, wie entscheidend solches Zurückhalten von Beweismitteln durch die Staatsanwaltschaft ist, ist die kürzlich ergangene Entscheidung zugunsten des amerikanischen Schauspielers Alec Baldwin in New Mexico, USA. Dort hatte die Staatsanwaltschaft ein paar Patronen zurückgehalten und der Verteidigung nicht zur Kenntnis gegeben. Daraufhin wurde wegen dieses Zurückhaltens von Beweismitteln das Verfahren beendet zugunsten von Alec Baldwin, und zwar endgültig.

Kurz: Die Meinungs-, Äußerungs- und Informationsfreiheit, die in Art. 5 GG geschützt ist, gilt erst recht für den Beschuldigten einer Straftat und ist deshalb nochmals deutlich in Artikel 103 GG garantiert.

In meinem besonderen Strafverfahren kann inzwischen keinerlei Zweifel mehr daran bestehen, dass die von vier kriminellen Berliner Anwälten gegen mich erhobenen Vorwürfe auf Veranlassung des Verfassungsschutzes „konstruiert“ sind. Dabei ist es im Ergebnis zweitrangig, ob der von den Zeugen Antonia Fischer und Justus Hoffmann vor Gericht offen bekundete Hass und ihre Geldgier bloße Konsequenzen eigener Bedeutungslosigkeit und Inkompetenz sind, die Neid auslösten, oder ob – was das Dossier nahelegt – der Verfassungsschutz mithilfe von V-Leuten diese Personen und ihre emotionale Zerstörtheit benutzte, um diese Neidgefühle zu schüren und so zu kanalisieren, dass sie so selbst zu V-Leuten des Verfassungsschutzes wurden und eine Strafanzeige gegen mich zurechtstümpern und sich mein Geld unter den Nagel reißen würden.

Angesichts des Zusammenbruchs der von Anfang an offensichtlich (jedenfalls für alle nicht Beteiligten an diesem Prozessbetrug) falschen Anschuldigungen muss es um etwas anderes gegangen sein als um die offiziellen Anschuldigungen, nämlich darum, mich – und damit auch alle anderen, die so denken und arbeiten wie ich – zum Schweigen zu bringen, das heißt uns alle. Denn das, was wir durch die Befragung zahlloser echter, nicht käuflicher Sachverständiger zur Plandemie erfahren haben (und was jetzt durch die RKI-Akten bestätigt wird), hat uns allen gezeigt, dass wir von gekauften Medien und gekauften Politikern mithilfe gekaufter Pseudowissenschaftler massiv manipuliert und belogen wurden. Und da wir, nachdem uns klar geworden war, dass diese Lügen und Manipulationen zerstörerische und tödliche Folgen hatten, jedes Vertrauen ein für alle Mal verloren hatten, begannen wir uns zu fragen, worüber wir sonst noch belogen worden sind und wer verantwortlich ist. Die Verantwortlichen wussten, dass ihr Kartenhaus aus Lügen und Manipulationen zusammenbrechen würde, wenn die volle Wahrheit herauskommen würde. Nun, jetzt bricht das Kartenhaus gerade weltweit zusammen.

Man mag ansonsten über ihn denken, was man will, aber Donald Trump hat recht, wenn er den Amerikanern kürzlich wegen des absolut lächerlichen Strafverfahrens, dem er in New York City ausgesetzt war, sagte: „Sie jagen nicht mich, sondern sie jagen euch. Ich stehe dabei nur im Weg.“

Nun ist aber auf der anderen Seite des Zauns, vor allem bei den psychopathischen Strippenziehern, Panik entstanden, weil sich ihr kleines Fenster der Gelegenheit (small window of opportunity) schon geschlossen hat. Deshalb agieren sie auf allen Ebenen immer verzweifelter und machen immer größere Fehler. Auf einzelne Personen kommt es im Übrigen auf unserer Seite des Zauns längst nicht mehr an. Ausgerechnet die jüngere Generation, die bei der Plandemie noch weitgehend schlief, ist nun durch das geradezu irre, auf jeden Fall aber monströse Gemetzel in Gaza ebenfalls aufgewacht und hat überall auf der Welt – und zwar völlig unabhängig von Religion, Rasse, Geschlecht oder Staatszugehörigkeit – etwas in Gang gesetzt, was nicht mehr zu stoppen ist, weil es jetzt auch die Mainstream-Medien erreicht hat:

In einem Interview auf dem – wenngleich nicht propagandafreien (zum Beispiel wird auch dort die Klimawandel-Panik und gelegentlich auch die Virus- und Plandemie-Panik geschürt) – TV-Sender TRT (im Internet: trt.world) haben vier Studenten des University College London in der Rubrik „Bigger Than Five“, darunter auch ein Jude, erklärt, dass sie wissen, dass Gaza auf den menschenfeindlichen Ideen der Eugenik aufbaut und dass diese Theorie der Eugenik auch schon für den Kolonialismus und fast alle anderen Formen der Unterdrückung, zum Beispiel die Apartheid in Südafrika und die Sklaverei in den USA, verantwortlich war und ist. (Auf YouTube sind interessante Interviews, zum Beispiel in der Serie „Bigger Than Five“ auch zur Manipulation durch die Mainstream-Medien mit dem Journalisten Jeremy Scahill, oder in der Serie „Nexus“ zum olympischen Skandal betreffend die satanische Eröffnungszeremonie und die Teilnahme eines wegen Vergewaltigung eines Kindes verurteilten Sportlers.)

Jedenfalls: Von diesem Wissen über Gaza aus ist es nur ein ganz kleiner Schritt hin zu der Erkenntnis, dass genau diese Eugenik auch hinter der von uns weitgehend ausgeleuchteten Plandemie mit ihrem Ziel der Bevölkerungsreduktion und vollständigen digitalen Kontrolle der Übrigbleibenden stand. Dann ist das Puzzle komplett und das ganze Bild sichtbar und dann wird es Gerechtigkeit geben. Denn, so sagte es ein 80-jähriger jüdischer Psychiater aus Kanada namens Gabor Mate, der als kleines Kind den Holocaust überlebte, ebenfalls auf dem Sender TRT:

„Es kann keinen Frieden ohne Gerechtigkeit geben.“

Das Interview mit ihm hat mich sehr beeindruckt, denn er erklärte auch, dass wir inzwischen in einer global vergifteten Kultur leben mit der sichtbaren Folge, dass zum Beispiel 70 Prozent aller Amerikaner glauben, mindestens eine Form von Arzneimittel der Pharmaindustrie täglich zu sich nehmen zu müssen. Und er erklärte, dass die hinter allem steckenden Täter, wenn sie schwer traumatisiert sein sollten – und nicht, wie ich glaube, schlicht geborene Psychopathen ohne jede menschliche Qualität –, nicht geheilt werden können. Denn sie wollen nicht geheilt werden. Aber, so sagt er auch, es reicht, wenn ein paar gute Menschen aufstehen und die Wahrheit sagen. Und genau das passiert gerade weltweit. Wir auf unserer Seite des Zauns tun es weltweit und die Studenten und jetzt aber auch die gesamte Weltöffentlichkeit tun es weltweit, sodass das Puzzlebild so gut wie komplett ist.

Zurück zur Meinungs-, Äußerungs- und Informationsfreiheit und zum rechtlichen Gehör im Gerichtsprozess, insbesondere im Strafverfahren. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erfordert im Strafverfahren, dass dem Beschuldigten vor Anklageerhebung rechtliches Gehör zu gewähren ist. Denn nur dann, wenn dem römisch-rechtlichen Grundsatz des audiatur et altera pars entsprechend dem Beschuldigten vor Anklageerhebung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschuldigung gegeben wird, ist gewährleistet, dass es gegebenenfalls gar nicht erst zur Anklagerhebung oder gar zum Erlass eines Haftbefehls kommt.

Hier in meinem Fall hatten die drei Berliner Anwälte am 02.09.2022 Strafanzeige gegen mich erstattet und dieser Strafanzeige unter anderem als Anlage A 3 ein Dokument beigefügt, das zwingend nahelegte, dass die Anzeigenerstatter selbst Betrüger waren. Denn sie hatten am 02.09.2022 bereits Mandantengelder in Höhe von vielen Hunderttausend Euro unterschlagen und beabsichtigten, auf weitere fremde Gelder (nämlich mein Geld) in Millionenhöhe zuzugreifen. Hätte die Staatsanwaltschaft damals, das heißt vor Erlass des Haftbefehls am 15.03.2023 (es war mehr als ausreichend Zeit hierfür, die Strafanzeige stammt vom 02.09.2022), gemäß Art. 103 GG mir rechtliches Gehör gewährt, wäre nicht nur dieser Zusammenhang herausgekommen. Sondern meine Anwälte und ich hätten die Staatsanwaltschaft darüber hinaus darüber aufgeklärt, dass ihre Behauptung, ich hätte das Darlehen nicht aufnehmen dürfen, weil ich als Geschäftsführer nicht alleingeschäftsführungsbefugt sei, falsch ist und auf einer weiteren Täuschung durch die Anzeigeerstatter beruht. Damit und mit der inzwischen bewiesenen Tatsache, dass das Spendenkonto des Corona-Ausschusses tatsächlich gefährdet war und das Darlehen nur der vorübergehenden Sicherung eines Teils der Spendengelder diente, sowie mit der inzwischen ebenfalls unstreitigen Tatsache, dass ich das Geld des Corona-Ausschusses stets bereit und in der Lage war zurückzuzahlen, wäre alles klar geworden:

1. Mein Handeln zur Sicherung eines Teils der Spendengelder mithilfe eines Darlehens war vom Ermessen des Geschäftsführers einer Gesellschaft gedeckt, also von der Business Judgment Rule, sodass es keinerlei Grundlage für eine Straftat gibt (genau wie von Oberstaatsanwältin Reinicke bereits zweieinhalb Monate vor der Strafanzeige vom 02.09.2022 festgestellt).

2. Die Anzeigeerstatter benutzten das von ihnen angestrengte Strafverfahren gegen mich, um unter Umgehung der eigentlich zuständigen Zivilgerichte an Gelder zu gelangen, auf die sie gemäß der Satzung der Gesellschaft und dem Zweck, den die Spender mit ihren Spenden verfolgten, keinerlei Anspruch haben. Und: Die Gesellschaft, für die sie behaupten zu handeln, gibt es entgegen ihren immer wieder falschen Behauptungen nicht, entgegen ihren immer wieder falschen Behauptungen wurde sie nie eingetragen, und zwar genau deshalb, weil die Anzeigeerstatter selbst im Zusammenwirken mit einem weiteren Verfassungsschutz-V-Mann die Eintragung im November oder Dezember 2021 verhinderten.

Damit aber hätte es keinerlei Grundlage mehr für strafrechtliche Ermittlungen, geschweige denn eine Anklage oder gar einen Haftbefehl gegen mich gegeben. Stattdessen hätte gegen die Anzeigeerstatter ermittelt werden müssen und gegen sie Anklage erhoben werden müssen und Haftbefehle gegen sie erlassen werden müssen.

Das aber wollten diejenigen verhindern, die sich der weisungsgebundenen Marionette Staatsanwalt John bedienten. Deshalb wurde er extra von Hannover nach Göttingen versetzt: damit er dort die offensichtlich querulatorische und von emotional instabilen Figuren verfasste Strafanzeige abfangen und ohne auch nur den Versuch von Ermittlungen zu unternehmen, geschweige denn mir rechtliches Gehör zu gewähren, einen Haftbefehl gegen mich veranlassen und eine unhaltbare Anklageschrift gegen mich verfassen würde. Es sollte mit allen Mitteln verhindert werden, dass Oberstaatsanwältin Reinicke, die drei Monate zuvor in Kenntnis aller Umstände die Akten hatte weglegen lassen, weil keinerlei Anhaltspunkte für Straftaten gegeben waren, nochmals so entscheiden und sodann Ermittlungen gegen die drei Anzeigeerstatter einleiten würde und Anklage gegen sie erheben und Haftbefehle gegen sie erlassen würde.

Das rechtliche Gehör wurde mir sogar noch bei meiner allerersten Anhörung in Göttingen am 01.11.2023 verweigert. Denn der Richter, der zuvor schon den Fake-Haftbefehl ohne jede Prüfung blind unterzeichnet hatte (Richter am Amtsgericht Moog), unterbrach meine Erklärungen mit den Worten, es interessiere nicht, was ich zu sagen hätte.

Dreister und offensichtlicher kann man den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht mehr mit Füßen treten. Denn, so schreibt es der Rechtsanwaltskollege Mirko Laudon auf der Seite https://www.strafakte.de/strafverteidigung/kein-rechtliches-gehoer-im-ermittlungsverfahren :

„Lässt das Gericht diese Behandlung passieren und eröffnet das Hauptverfahren, verdeutlicht es dadurch, dass es ihm – wie den Dezernenten der Staatsanwaltschaft – nicht um einen fairen, sondern allenfalls um einen kurzen Prozess geht.“

Und so führt Mirko Laudon weiter aus:

„Es kann dann nicht mehr geschehen, was bei ordnungsgemäßem und rechtzeitigem rechtlichen Gehör möglich gewesen wäre: Es kann keinen Einfluss mehr auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft genommen und gegebenenfalls ein Verfahren vermieden werden. Das heißt: Der Zweck der rechtzeitigen Einvernahme des Beschuldigten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kann nicht mehr realisiert werden.“

Und genau das ist nach allem, was wir erlebt haben, der Zweck der Verweigerung jeglichen rechtlichen Gehörs und der Verweigerung jeglicher Ermittlungen in meinem Fall gewesen, ebenso wie es der Zweck der Entführung unter Umgehung eines Auslieferungsverfahrens war: Es durfte auf keinen Fall die Wahrheit herauskommen, bevor ein Haftbefehl gegen mich erlassen und ich aus Mexiko entführt worden war und ich in einem deutschen Gefängnis im Wege der Freiheitsberaubung festgehalten werden konnte.

III. Rechtsbeugung durch den willkürlichen Austausch von Tatsachen und die Verweigerung des rechtlichen Gehörs hierzu und zu korrigierenden Aussagen von Viviane Fischer

Weil er genau weiß, dass sein Verhalten – würde es Erfolg haben – in der rechtlichen Würdigung als Verbrechen, nämlich als mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnende Rechtsbeugung, zu qualifizieren ist, erklärte der Vorsitzende Richter am Landgericht Schindler am 17.05.2024 im Wege der sogenannten Projektion, die Verteidigung würde der Kammer Rechtsbeugung und eine qualifizierte Freiheitsberaubung unterstellen. Dazu ist Folgendes zu sagen:

Nachdem der Vorsitzende nun, weil die ursprünglich angeklagten Tatsachen in sich zusammengebrochen sind, diese Fakten gegen andere, wiederum erfundene Fakten ausgetauscht hat, kann er das Aufdecken dieser neuen Erfindungen nur noch dadurch verhindern, dass er

1. die begonnene Beweisaufnahme, die er selbst angeordnet hat, abrupt abbricht und
2. die von uns benannten Zeugen zur Widerlegung der neuen Tatsachen gar nicht erst anhört und
3. die Öffentlichkeit faktisch vom Verfahren ausschließt und
4. ohne öffentliche Verhandlung über die neuen Tatsachen schnell ein Urteil gegen mich im Wege der Rechtsbeugung verkündet.

Damit macht Schindler sich jenseits jeglicher Zweifel der Rechtsbeugung schuldig.

Der Tatbestand der Rechtsbeugung ist in § 339 StGB als ein mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahndendes Verbrechen qualifiziert. § 339 StGB sagt, dass ein Richter – auch Schöffen gehören dazu – oder Staatsanwalt, der das Recht zum Nachteil einer Partei beugt, Rechtsbeugung begeht. Was aber nun genau Rechtsbeugung ist, steht dort nicht. Die Rechtsprechung hat dies definiert. Danach ist Rechtsbeugung gegeben, wenn – allgemein formuliert – objektive Rechtsregeln gebrochen werden und eine objektiv im Widerspruch zu Recht und Gesetz stehende Entscheidung ergeht, die nicht mehr vertretbar ist.

Mit dem Brechen dieser Regeln, so sagt es die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, muss sich der Richter (oder Staatsanwalt) bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Nochmals: Das Austauschen von Fakten, um nach dem Zusammenbruch der ursprünglich angeklagten Fakten auf andere Weise zur gewünschten – oder hier: geforderten – Verurteilung zu gelangen, erfüllt ohne Zweifel den Tatbestand der Rechtsbeugung. Dies – wohlgemerkt – erst recht, wenn der Richter obendrein noch dem Angeklagten das rechtliche Gehör zu diesen neuen, bis dahin nicht angeklagten Fakten verweigert, das heißt, eine von der Verteidigung beantragte Beweisaufnahme zur Überprüfung der nunmehr (seit dem 03.05.2024) im Fokus stehenden Vorwürfe verweigert und dann auch noch faktisch die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausschließt.

Hier hatte der Vorsitzende Richter während der gesamten Hauptverhandlung auf den Vorwurf der – dies kann nicht oft genug betont werden – nie Ermittlungen durchführenden Staatsanwaltschaft aufgebaut, ich hätte durch die Aufnahme eines Privatdarlehens aus Spendenmitteln des Corona-Ausschusses und die private Verwendung des Darlehens unter anderem durch Investitionen in meine Immobilie eine Untreue begangen, und zwar als Geschäftsführer des Corona-Ausschusses.

Erst als sich herausstellte, dass
− die Anklage falsch war,
− ich als Geschäftsführer des Corona-Ausschusses alleingeschäftsführungsbefugt war,

und als im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellt wurde, dass

–  meine Darlehensaufnahme zur vorübergehenden Sicherung eines Teils der Spendengelder vor einer imminenten Beschlagnahme von der Ermessens- und Handlungsfreiheit des Geschäftsführers, also von der Business Judgment Rule des Gesellschaftsrechts, gedeckt war,

musste dieser Vorwurf fallen gelassen werden.

Damit hätte das Strafverfahren gegen mich beendet, ich freigesprochen und sofort freigelassen werden müssen. Stattdessen ersetzte der Vorsitzende die nunmehr unhaltbaren Vorwürfe durch die Behauptung, es seien gar keine – wohlgemerkt schriftlich in der Akte befindlichen!  – Darlehensverträge geschlossen worden. Sondern es habe in Wahrheit eine Vereinbarung zwischen Viviane Fischer und mir mit dem Inhalt gegeben, dass die Darlehensverträge nur als Scheingeschäft abgeschlossen worden seien, also mit der Maßgabe, dass sie nicht wirksam sein sollten, um zu verdecken, dass in Wahrheit eine Treuhandvereinbarung zwischen uns geschlossen worden sei, wonach das Geld auf ein anderes Konto zu überweisen und dort verbleiben solle.

Dieser neue Anklagevorwurf basiert auf nichts als einer Fata Morgana, denn Viviane Fischer hat auf Befragen des Vorsitzenden selbst erklärt, dass sie – angeblich – zwar davon ausgegangen sei, dass wir beide das per Darlehensvertrag entnommene Geld als Liquiditätsreserve halten würden, dass darüber aber nie gesprochen worden sei. Und sie hatte darüber hinaus erklärt, dass das Überweisen des Geldes vom Spendenkonto auf ein anderes Konto ja „kontraproduktiv“ gewesen wäre. Und am 31.07.2024 wurde sie bzw. der für sie handelnde Rechtsanwalt Großenbach nur durch einen Maulkorb des Gerichts daran gehindert klarzustellen, dass es keine Scheingeschäftsvereinbarung, sondern nur wirksame Darlehensverträge gab und dass es keine Gesellschaft gab oder gibt, deren Gesellschafter geschädigt werden konnten, weil es nämlich auch kein Gesellschaftsvermögen gab, sodass ich unverzüglich freizusprechen bin.

Trotz der schwammigen, den Schutz der Richterschaft dienenden Rechtsprechung des BGH führt dieses Verhalten nicht nur gemäß § 339 StGB zu einer evident falschen Entscheidung zu meinem Nachteil, weil es die von Schindler behauptete Vereinbarung – anders als die schriftlich fixierten und von der Business Judgment Rule gedeckten Darlehensverträge – nicht gibt. Sondern diese Erfindung neuer Fakten und die damit verbundene Verweigerung rechtlichen Gehörs hierzu ist, wie es Schönke/Schröder/ Heine formulieren (Rdn. 11) „ein objektives Brechen von Rechtsregeln, sodass eine Entscheidung ergeht, die objektiv im Widerspruch zu Recht und Gesetz steht und sich nicht mehr im Rahmen des Vertretbaren bewegt“.

Es entfernt sich der Vorsitzende Richter am Landgericht Schindler auf diese Weise nicht nur mit diesem elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege, wie es die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung fordert (Rdn. 12 des obigen Zitats), nicht nur in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz, sondern er tut dies auch bewusst. Denn er weiß nicht nur deshalb, weil er sich der Rechtsbeugung ausweislich seiner schriftlichen Hinweise selbst bereits für vermutlich schuldig hält und weil auf ihn offensichtlich Druck ausgeübt wurde, damit er das Recht beugt, sondern er weiß dies auch, weil wir ihm hier zur Rechtsbeugung eine eigene kleine Vorlesung nebst Rechtsquellen halten.

IV.  Meinungs- und Informationsfreiheit im „Kampf ums Recht“

Die folgenden Ausführungen geben Aufschluss nicht nur über das, was meine Kanzlei und ich als Rechtsanwälte in den letzten 30 Jahren in Gang gesetzt haben, sondern auch darüber, dass, anders als Schindler behauptet, im „Kampf ums Recht“ auch überspitzte und harte Äußerungen völlig in Ordnung gehen, auch der Vorwurf der Rechtsbeugung ist in Ordnung; insbesondere wenn solche Äußerungen in einer durch staatliches Verhalten provozierten, erhitzten Atmosphäre stattfinden.

Zur Erinnerung: Der Vorsitzende Richter Schindler begann seine prozessleitende Verfügung vom 17.05.2024 mit der kaum verhüllten Drohung, die Verteidigung wegen ihrer prozessualen Erklärungen in diesem öffentlichen Strafverfahren zu beschränken, weil diese Erklärungen sachfremd und ehrverletzend seien. Er unterstellte uns die Verbreitung von Halb- und Unwahrheiten, um angeblich haltlos der Staatsanwaltschaft und dem Gericht Straftaten vorzuwerfen. Dies, so der Vorsitzende weiter, diene der Ausnutzung des Umstandes, dass die Öffentlichkeit die Fakten nicht kenne und juristisch nicht versiert sei. Mit anderen Worten, die Öffentlichkeit sei zu dumm, den Unterschied zwischen Richtig und Falsch und Gut und Böse zu verstehen. Und die Öffentlichkeit sei unfähig zu erkennen, ob die Staatsanwaltschaft und das Gericht sauber arbeiten oder nicht. Anmaßender und auch arroganter geht es nicht.

Nun, richtig ist, dass wir inzwischen an einem Punkt angelangt sind, an welchem wir in der Tat das rechts- und verfassungswidrige Verhalten des Vorsitzenden Richters am Landgericht Schindler und der ihm folgenden anderen vier Richter, des Staatsanwalts John und anderer Prozessbeteiligter als Versuch einer gemeinschaftlich begangenen Rechtsbeugung in Tateinheit mit qualifizierter Freiheitsberaubung bewerten.

Wir stützen uns bei all unseren Äußerungen auf das Grundrecht der Meinungs-, Äußerungs- und Informationsfreiheit in Art. 5 GG sowie auf den daran anknüpfenden Art. 103 GG mit dem dort formulierten Anspruch auf rechtliches Gehör, konkret stützen wir uns auf die Grundsätze, die für den sogenannten „Kampf ums Recht“ von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt wurden. Diese Rechtsprechung sagt, dass sogar in einem Zivilrechtsstreit – erst recht, wenn dieser vor einem durch staatliches Handeln aufgeheizten und öffentliche Empörung auslösenden Hintergrund stattfindet – auch starke, sogar überzeichnende Worte völlig in Ordnung sind, einschließlich des Vorwurfs der Rechtsbeugung gegenüber Richtern. Das muss erst recht im Strafverfahren gelten, denn dort geht es um wesentlich mehr als bloß um Geld. Und es muss erst recht in solchen Strafverfahren Gültigkeit haben, die wegen ihrer auch für die Öffentlichkeit offensichtlichen staatlichen Willkür sogar weltweit für Empörung sorgen.

Ich stütze mich für die folgenden Ausführungen auf von mir und meinen Kanzleikollegen Ende der 1990er-Jahre gestartete und bis heute laufende massenhafte Rechtsstreitigkeiten wegen Schrottimmobilienfinanzierungen und die daraus entstandene öffentliche Empörung.

Die Rechtsstreite, um die es dabei geht, betreffen Hunderttausende von Verbrauchern, die von deutschen Banken im Wege des massiven Betruges um ihre Existenz gebracht wurden. Ihnen wurden von Darlehensvermittlern der Banken mindestens doppelt, nicht selten sogar dreifach überteuerte Wohnungen, sogenannte Schrottimmobilien, nebst Vollfinanzierungen der Banken im Wege des Betruges untergejubelt.

In den Rechtsstreiten und in der Literatur werden diese Fälle bezeichnet als „drückervermittelte Schrottimmobilienfinanzierung“. Sie führten zu einem schließlich öffentlich explodierenden Justizskandal und wurden begleitet von einem bis heute weitgehend unbekannten Medienskandal, den ich sogleich erläutern werde. Heiße und harte Argumentationen in den Gerichten kennzeichnen diese Auseinandersetzungen bis heute.

Zu ergänzen ist noch Folgendes: Diese Geschäfte wurden, weil in Deutschland die Justiz nichts dagegen unternahm, in 2007, 2008 und 2009 in den USA, und zwar maßgeblich von der Deutschen Bank, auf die Spitze getrieben und lösten erst die US-Immobilienkrise, sodann die Weltwirtschaftskrise nebst Eurokrise aus.

Meine Kanzlei und ich vertraten damals Tausende Geschädigte gegen die Banken und wir führten mit Abstand die allermeisten Prozesse in diesen Fällen von drückervermittelten Schrottimmobilien-Finanzierungen. Ich verhandelte diese Fälle jahrelang jeden Tag im Gericht, manchmal sogar an zwei Gerichten an einem Tag, morgens in Frankfurt und nachmittags in Stuttgart. Dabei führte ich mindestens 2.500 bis 3.000 Zeugenvernehmungen durch. Deshalb wissen meine Kanzleikollegen und ich sehr genau – bestätigt auch durch viele private Gespräche mit Richtern nach ihrer Pensionierung –, dass alle mit diesen Fällen befassten Richter wussten, dass die Banken vor Gericht logen und der Bankrechtssenat des Bundesgerichtshofs zu ihrem Schutz das Recht beugte. Die genauen Details dazu sind sehr spannend, nehmen aber hier zu viel Platz ein; ich werde das in einem Buch ausführlich erzählen.

Hier nur so viel: Ich hatte erfahren, dass die beiden für Banksachen zuständigen obersten BGH-Richter Geld von Banken für angeblich wissenschaftliche Wochenendseminare erhielten. In Wahrheit dienten diese Seminare nur der Verschleierung der Tatsache, dass abends bei Bier und Wein und beim Essen die Richter und die Bankenvertreter detailliert berieten, wie sie am besten Urteile zugunsten unserer Mandanten und gegen die Banken aushebeln können würden. Zwei Teilnehmer in einem der Seminare, ein angesehener Rechtsanwalt und eine Redakteurin einer Verbraucherschutz-Zeitschrift, gaben mir eidesstattliche Versicherungen darüber, dass sich diese Richter wie geschildert, nämlich abends beim Essen und bei Bier und Wein mit den Bankanwälten und anderen Bankvertretern darüber unterhielten, wie sie insbesondere drei Fälle, die meine Kanzlei gerade beim

OLG Bamberg gewonnen hatte, einige Wochen später aushebeln können würden. Einer von ihnen erklärt sogar, dass Verbraucherschutz – immerhin ein Staatsziel der EU! – eine „Hydra“ sei, der man „die Köpfe abschlagen“ müsse. In ein paar Wochen werde man meine drei Urteile aufheben. Genau so geschah es dann auch!

Ich erstattete am Anfang der 2000er-Jahre eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung und Bestechlichkeit gegen diese beiden BGH-Richter. Offenbar hatte das zuvor noch nie jemand getan, was mich überraschte, als dies bekannt wurde. Zu meiner – inzwischen muss man sagen – naiven – Überraschung wurde trotz der geradezu erdrückenden Beweislage gar nicht erst ermittelt. Heute ist mir natürlich klar, dass die politisch weisungsgebundenen Staatsanwälte angewiesen wurden, nicht zu ermitteln.

Aber: Wir stellten sicher, dass der Skandal nicht beerdigt, sondern öffentlich wurde, denn ich war sehr gut mit anderen Rechtswissenschaftlern und Juristen, aber auch mit Medienvertretern vernetzt. So sorgten wir dafür, dass die auch aus heutiger Sicht noch skandalösen Fakten öffentlich bekannt wurden. In der Folge äußerten sich viele angesehene Rechtsprofessoren, Anwaltskollegen und natürlich auch ich, aber sogar ehemalige und aktive Richter, welchen ich die Vorgänge geschildert hatte, in juristischen Fachzeitschriften, aber auch in den Mainstream-Medien und im TV dazu. Alle beklagten die Korruption auf den höchsten Ebenen deutscher Gerichte. Ich konnte den unfassbar dreisten Prozessbetrug der Deutschen Bank (das heißt: die dreisten Lügen der Deutschen Bank in den Prozessen) nicht nur in zwei Fachaufsätzen, sondern auch in einer ganzen Vielzahl von TV-Berichten im Mainstream schildern und wurde auch dabei von einer Reihe von Rechtswissenschaftlern unterstützt.

Dann geschah etwas, was mich fast noch mehr erschütterte als die Korruption beim Bankensenat des BGH: Ein legendärer SPIEGEL-Redakteur, Dr. Hermann Bott, hatte einen Artikel über die ebenfalls tief in die Schrottimmobilienfinanzierung verstrickte Bayerische HypoBank (sie brach wegen dieser Finanzierungen bald zusammen und wurde von der italienischen Unicredit Bank gekauft) sehr gut recherchiert. Wenige Tage bevor sein Artikel mit der Überschrift „Ein organisierter Massenbetrug“ erscheinen sollte, rief mich der völlig aufgelöste Dr. Bott an und bat mich, nach Hamburg zu kommen. Dort übergab er mir die Druckfahne des Artikels (Anlage, noch nachzureichen) und erklärte mir, dass der Artikel nicht im SPIEGEL, dem damals auch international angesehensten und wichtigsten deutschen Nachrichtenmagazin, erscheinen würde. Denn, so erklärte er weiter: Als die HypoBank von dem Artikel erfahren hatte, weil Dr. Bott natürlich auch deren Stellungnahme für den Artikel einholen wollte, sandte sie umgehend eine Gruppe von Juristen und Marketingleuten von München nach Hamburg. Als Ergebnis der Gespräche mit der Chefredaktion des SPIEGEL „kaufte“ diese den Artikel und ließ ihn verschwinden. Das nennt man in den USA „Catch and kill“. Die Gegenleistung der HypoBank hierfür war ein Werbevertrag mit dem SPIEGEL: Die HypoBank ließ gegen Zahlung vieler Millionen Euro im SPIEGEL eine ganze Werbekampagne unter dem Slogan „Leben Sie, wir kümmern uns um die Details“ laufen. Um Dr. Bott nicht öffentlich zu beschädigen, machte ich dies damals nicht öffentlich, sondern informierte nur wenige Kollegen, Rechtswissenschaftler und andere Juristen, denen ich vertraute.

Weil wir allesamt sahen, dass es in Deutschland eine jedenfalls in den entscheidenden Stellen durch und durch korrupte Justiz gab, wandten wir, nämlich ein Bremer Kollege und ich, uns schließlich mit einigen seiner Fälle an den Europäischen Gerichtshof. Dort gewannen die Verbraucher nach absolut fairer und hochmotivierender mündlicher Verhandlung bahnbrechende Entscheidungen zugunsten der Verbraucher und gegen die Banken. Aber: Der BGH unter Führung der beiden korrupten Richter weigerte sich, diese Entscheidung umzusetzen. Ja, er verschärfte seine Rechtsprechung zugunsten der Banken noch weiter im Wege der Rechtsbeugung.

Obwohl es mir außerdem noch gelang, zu diesem Justizskandal einen sehr umfangreichen Artikel in der ZEIT zu veröffentlichen, war die Kontrolle des Bankensenats des BGH durch die Banken so weit gediehen, dass das trotz der öffentlichen Empörung nichts mehr änderte – außer dass der Vorsitzende des Bankensenats des BGH für immer als willfährige Marionette der Banken gebrandmarkt ist. Aber vielleicht ist das ja auch so etwas wie „Poetic Justice“, also ausgleichende Gerechtigkeit.

Vor diesem politisch, juristisch und medial aufgeheizten Hintergrund fanden immer mehr Gerichtsverhandlungen statt, in welchen immer härter und mit immer deutlicheren Worten verhandelt und um Gerechtigkeit gekämpft wurde. Die für diese Ausführungen zur Meinungs- und Informationsfreiheit im Rahmen des „Kampfes ums Recht“ wichtigste Entscheidung stammt vom Kammergericht Berlin (vgl. BVerfGE 76, 171, 193; Müller NJW 2009, 3746, 3748), das sich wiederum auf das Verfassungsgericht stützt. In dem Fall des Kammergerichts Berlin ging es um ein Strafverfahren gegen einen Berliner Rechtsanwalt. Dieser hatte sich als Anlegervertreter in einem Zivilprozess, einem sogenannten Schrottimmobilienfinanzierungsprozess, in einem Befangenheitsantrag unter anderem wie folgt geäußert: „Spätestens hier wird deutlich, dass es sich bei den Abgelehnten nicht um objektiv unparteiisch agierende Richter am Kammergericht, sondern nur um eine Art Hilfstruppe der Klägerin (die Bank, Anm. d. Unterzeichners) handelt. Schon seit jeher sagt man den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach, sie vermöchten aufgrund ihrer Verwicklung in das politische Berlin Dinge, die keine Anwaltskanzlei erreichen kann.“

Obwohl der Kollege zuerst wegen Beleidigung strafrechtlich für diese in einem Zivilprozess getätigte Äußerung verurteilt wurde, sprach ihn ein sehr sorgfältig arbeitender Senat des Kammergerichts Berlin frei und erklärte:

„Außerdem ist anerkannt, daß im Kampf um das Recht‘ ein Verfahrensbeteiligter als ,Berufswaffen‘ auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seinen Standpunkt anders hätte formulieren können (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074, 2075; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; Senat StV 1997, 485, 486). Ein Rechtsanwalt kann daher auch ehrenrührige Unterstellungen und Vermutungen vorbringen, die seine Rechtsauffassung stärken […]

Auch wenn die Ausführungen […] inzidenter sogar den Vorwurf von Straftaten beinhalten (z.B. Rechtsbeugung), so ist anerkannt, daß der Kritiker prinzipiell sogar seine strafrechtliche Bewertung von Vorgängen als persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn sie objektiver Beurteilung nicht standhält.“

Das KG Berlin, das die Äußerungen des Rechtsanwalts strafrechtlich zu überprüfen hatte, erklärte, dass es sich dabei um zulässige Meinungsäußerungen zum Zwecke der Rechtsverfolgung, also im Kampf ums Recht, handle. In seiner Urteilsbegründung geht es in vorbildlich differenzierter Weise auf die besondere, massive öffentliche Empörung auslösende Brisanz der Schrottimmobilienprozesse ein und legt dar, warum dort auch ehrverletzende Äußerungen zum Zwecke der Rechtsverfolgung der geschädigten Anleger durchaus angebracht sein können:

„In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß der Zivilrechtsstreit die Folgen eines mißlungenen Bauvorhabens betraf, in dem – neben spezifisch insolvenzrechtlichen Fragen – die Behauptung bedeutsam war, die für den späteren finanziellen Zusammenbruch ursächlichen, angeblich betrügerischen Beratungsunternehmen seien mit der finanzierenden Bank wirtschaftlich verwoben. Diese Konstellation, die Laien ganz überwiegend als offenkundig zu bejahen erachten, Gerichte aber weitgehend ablehnend beurteilten, hat die Gerichte äußerst zahlreich und intensiv beschäftigt. Es handelt es sich um ein breit diskutiertes Problem von volkswirtschaftlicher Bedeutung mit mindestens 300.000 Geschädigten („Schrottimmobilien“, „drückervermittelte Wohnungsfinanzierungen“, vgl. BGH NJW 2002, 2336), das wegen der von einem Teil des Fachschrifttums und auch der Bevölkerung als einseitig schikanös zu Gunsten der Banken empfundenen, den – damaligen, seither etwas veränderten (vgl. BGHZ 168, 1; BGH NJW 2006, 1957) – Vorgaben des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs folgenden überwiegenden Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. nur BGH NJW 2000, 2353; NJW 2000, 2270; NJW 2000, 2268; OLG Köln VersR 2002, 990 jew. Mit weit. Nachw.) und den ruinösen sozialen Folgen jahrelang zu heftigsten Reaktionen Anlaß gegeben hat. Die Wortwahl war kampfbetont überspitzt und in Teilen beleidigend. Es formierte sich in Netzwerken organisierter Widerstand gegen als auch von Banken organisierte Verteidigung für diese, vom Europäischen Gerichtshof mehrfach konterkarierte (vgl. nur EuGH ZIP 2005, 1959; NJW 2002, 281; Hoffmann ZIP 2005, 1985) Rechtsprechung. Sowohl die sie (gegen „ver- braucherfreundliche“ Gerichte, so z. B. die Oberlandesgerichte Bamberg und Karlsruhe) verteidigenden oder den Gesetzgeber angreifenden Richter (dem „Spuk der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung muß ein Ende bereitet werden“, zitiert nach BGH NJW 2002, 2336; die Verbraucherschutzgesetze seien in Anlehnung an Otto von Gierkes Befund aus dem Jahre 1889, ein „Tropfen sozialistischen Öles“ fehle im Entwurf des BGB „Ölverschmutzung des Privatrechts“, vgl. Bungeroth in Festschrift für Schimansky, Schutz vor dem Verbraucherschutz?, S. 279, 281) als auch die zugunsten der Betroffenenseite Argumentierenden (Egon Schneider: „Karlsruher Weißwäsche“ ZAP 2003, 577; „Glaubwürdigkeitskrise des BGH“ ZAP 2003, 841); darauf reagierende Leser: „interessenfinanzierter Vortragstourismus von BGH-Richtern“, „dass gegen reisende Richter einzuwenden ist, dass sie sich bezahlen lassen und dass sie die Arbeit, für die sie bezahlt werden, nicht tun“, Nachw. bei Schneider ZAP 2003, 841“; „Der Spiegel“: „zuverlässigster Freund der Banken“, zitiert nach Derleder, Subprime Judikatur, KJ 2009, 3,4; Derleder selbst: „der Bankrechtssenat unter der Leitung von Nobbe als eine Art Pate“, „Phase der repressiven Ignoranz“ „Despektierlichkeit einiger Richter gegenüber anzuwendenden Gesetzen“, KJ 2009, 3, 7, „Der Bankrechtssenat hat sich als eine Art Mitspieler der finanzkapitalistischen Risikoproduktion erwiesen …“, KJ 2009, 3, 24; vgl. auch Nassall NJW 2008, 3354) verwendeten starke, verletzende Ausdrücke, um das ihrerseits als skandalös empfundene Agieren der jeweiligen Gegenseite in einer wegen der sozialen Folgen politisch bedeutsamen Frage anzuprangern. Zur im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Privatinsolvenz durch die Fälligkeit der gesamten Kredite imFalle des Widerrufs oder der Kündigung hatte ebenfalls die zitierte Rechtsprechung beigetragen (vgl. Derleder KJ 2009, 3, 12). Fast lyrisch hat Deutsch (Verbraucherschutz gegen den BGH, NJW 2003, 2881) die Sachlage zusammengefaßt: „In der verdünnten Atmosphäre des BGH verklingen die Beschwerden der verarmten Betrogenen“.

Abschließend stellt das Gericht fest:

„Gegen die routinehafte Übernahme dieser damaligen Rechtsprechung des BGH durch die Berliner Gerichte mußte sich der Beklagte mit ähnlich kraftvollen Worten und Vergleichen wehren dürfen.“

Dr. Reiner Füllmich, 02.09.2024

————————–  

Anmerkungen:

1   Siehe: https://fassadenkratzer.de/2024/04/05/behorden-dossier-fruher-staatlicher-plan-dr-fuellmich-auszuschalten/

Diese ausführlichen Stellungnahmen Dr. Füllmichs sind mir von seiner Webseite icic.law zur Veröffentlichung zugesandt worden. (hl)

Avatar von Unbekannt

Autor: hwludwig

herwilud@gmx.de

Ein Gedanke zu „Verteidigung vor dem Forum des Volkes – Dr. Füllmichs vier ausführliche Stellungnahmen“

Kommentare sind geschlossen.