Die Landesmedienanstalten als Zensurbehörden und das Vorgehen gegen Multipolar  

Nachdem Multipolar durch Veröffentlichung der RKI-Protokolle die Vortäuschung einer Corona-Pandemie durch die Regierung und die damit verbundenen Staatsverbrechen enthüllt hatte, wirft die Landesmedienanstalt NRW dem Magazin jetzt unvermittelt „Verstöße gegen die journalistische Sorgfalt“ vor und droht schriftlich mit einem „förmlichen Verwaltungsverfahren“. Man merkt, das ist kein Zufall. Die politische Klasse formiert sich. Bemängelt werden teils mehrere Jahre alte Beiträge, die die Regierungssicht auf Corona in Frage stellen. Wer sind die Landesmedienanstalten? Und was hat es mit der Kontrolle der „journalistischen Sorgfalt“ auf sich?


Landesmedienanstalten

Die Landesmedienanstalten sind in Deutschland Aufsichtsstellen für private Radio- und Fernsehprogramme und – was uns hier beschäftigt – für Telemedien. In Artikel 5 des Grundgesetzes heißt es eindeutig: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“

Dennoch hat jedes Bundesland eine Landesmedienanstalt zur Überwachung errichtet. Sie sollen  staatsfern, d.h. nicht Teil der jeweiligen Landesverwaltungen und nicht an deren Weisungen gebunden sein, doch das ist pure Augenwischerei.

Denn sie sind Anstalten des öffentlichen Rechts und treten den Internetmedien und Plattformbetreibern als Teil der öffentlichen Gewalt gegenüber. Auch die Gremien werden von den Landesparlamenten gewählt. Zum Beispiel der Medienrat der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB): „Der Vorsitzende Martin Gorholt war vorher Chef der Staatskanzlei in Brandenburg, seine Stellvertreterin Karin Schubert einst Justizsenatorin in Berlin. Auch viele der anderen insgesamt neun Mitglieder fallen eher durch Staatsnähe als -ferne auf, so dass Medienanwalt Markus Kompa in einem Fachartikel zum Thema schreiben kann: ´Faktisch handelt es sich daher um staatliche Exekutive`.“ 1

Sie handeln auf Basis des Medienstaatsvertrags, der im November 2020 in Kraft trat. Darin haben sich die Bundesländer auf neue Regelungen unter anderem für die sogenannten Telemedien geeinigt. Die verschleiernde Zielsetzung lautet: Wer im Netz Journalismus betreibe, müsse sich an die journalistische Sorgfaltspflicht halten. Die wiederum sei insbesondere im Kodex des deutschen Presserats bestimmt. Ziel der neuen Vorschriften sei es, „Fake News und Desinformation“ zu verhindern.
Da muss man schon hellhörig werden, denn was Fake News und Desinformationen sind, bestimmen eben die Landesmedienanstalten. Übersetzt heißt das: Es geht um die Zensur der oppositionellen alternativen Medien.

Der unter Anmerkung 1 unten verlinkte Artikel schildert den Fall der Zensur von Ken Jebsen und Apolut und wie die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) eine bemerkenswert rabulistische Interpretation von Art. 5 GG als Begründung liefert: Das verfassungsrechtliche Zensurverbot umfasse allein die Vorzensur, d.h. das Eingreifen von Maßnahmen vor der Veröffentlichung eines Beitrages. Die nachträgliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit falle hingegen unter den Schrankenvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG. Also Vorzensur dürfe nicht sein, Nachzensur schon. Unglaublich. –

Aber damit gesteht die Landesmedienanstalt selbst ein, dass sie eine Zensurbehörde ist.

Das Vorgehen gegen Multipolar

Das Multipolar-Magazin hat am 27. August 2024 selbst über das Vorgehen der „Landesanstalt für Medien NRW“ (LFM) berichtet.2 Sie habe Multipolar am 23. August in einem Brief mitgeteilt, dass mehrere seiner Beiträge der vergangenen Jahre nicht der journalistischen Sorgfaltspflicht genügen würden. Die LfM berufe sich in ihrem Schreiben auf Paragraf 19 des Medienstaatsvertrages, in dem es heißt, dass Medien „den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen“ haben und Nachrichten „mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen“ sind. Seit einer Reform des Medienstaatsvertrages Ende 2020 seien die Landesmedienanstalten auch für die Überwachung von Online-Medien zuständig.

Konkret moniert würden in dem vorliegenden Schreiben insgesamt vier Passagen aus Artikeln und Interviews, die in den Jahren 2022, 2023 und 2024 erschienen seien. Bei allen Texten gehe es um die Coronakrise. Beanstandet würden in sämtlichen Fällen Aussagen, die den Regierungsverlautbarungen entgegenstünden:

1. „In einem im März 2022 veröffentlichten Interview erklärte der Arzt und Psychologe Prof. Christian Schubert gegenüber Multipolar: ´Die Covid-19-Krise hat den ersten großen Schritt gemacht, dass unsere Lebenserwartung sinken wird. Die steigt nicht mehr. Die Kollateralschäden, die wir jetzt zu erwarten haben durch diese Krise, werden die Lebenserwartung in den nächsten Jahrzehnten verringern. Wir haben dazu schon erste Hinweise. Für die Schweiz wurde berechnet, dass drei Monate Lockdown und Schulschließungen wegen der damit verbundenen psychopathologischen Folgen – wir sprechen zum Beispiel von Selbstmord, Depression und Traumatisierung – 1,76 Millionen Lebensjahre kosten. Damit sind die staatlichen Maßnahmen 55mal schädlicher als das Virus selbst.`“
Die LfM bemängele, dass die Herkunft der Zahlen „unklar“ sei und diese „unbelegt“. Die Äußerung hätte daher „vom Interviewführer näher hinterfragt oder im Nachgang für den Leser nachvollziehbar eingeordnet werden müssen“.

2. „Eine im März 2023 veröffentlichte 14-seitige Analyse unseres Autors Florian Schilling zu einem Dokument der britischen Statistikbehörde zum Thema Sterblichkeit und Impfungen leitete unsere Redaktion so ein: ´Nach einer mehr als siebenmonatigen Veröffentlichungs-Pause hat die britische Statistikbehörde nun Zahlen vorgelegt, die erstmals in diesem Umfang zeigen, wie nutzlos und sogar schädlich die Corona-Massenimpfung war. Zu keinem Zeitpunkt und in keiner Altersgruppe finden sich signifikante Belege für eine geringere Gesamt-Sterblichkeit Geimpfter. Im Gegenteil führte die staatliche Impfkampagne fast von Beginn an zu einer höheren Gesamtsterblichkeit der Geimpften, die zudem mit der Zeit ansteigt und umso höher ausfällt, je jünger die Geimpften sind.`“
Dem widerspreche die LfM mit einer eigenen, pauschal gehaltenen Einschätzung der medizinstatistischen Zusammenhänge: Schilling und Multipolar hätten die amtlichen britischen Daten „fehlinterpretiert“ und „falsch dargestellt“.

3. „In einem im März 2024 veröffentlichten Beitrag teilte Multipolar mit, dass es die freigeklagten RKI-Protokolle nun für alle einsehbar veröffentlicht hatte, weiterhin aber mehr als tausend Passagen geschwärzt waren. Im Text dazu heißt es: ´Wie Multipolar auf Grundlage der bislang geheim gehaltenen Papiere bereits berichtete, beruhte die im März 2020 vom RKI verkündete Verschärfung der Risikobewertung von ‚mäßig‘ auf ‚hoch‘ – Grundlage sämtlicher Lockdown-Maßnahmen und Gerichtsurteile dazu – anders als bislang behauptet nicht auf einer fachlichen Einschätzung des Instituts, sondern auf der politischen Anweisung eines externen Akteurs – dessen Name in den Protokollen geschwärzt ist.`“
Die LfM erkläre, dies sei „irreführend“, da die Entscheidung sehr wohl auf einer fachlichen Einschätzung beruhe. Schließlich sei laut Protokoll vom 16. März 2020 ja „eine neue Risikobewertung vorbereitet“ worden. Das LfM schließe aus dieser Protokollnotiz demnach, dass diese neue Risikobewertung auch innerhalb des RKI initiert und ausgearbeitet worden sei.
Allerdings hätten die RKI-Anwälte dem Verwaltungsgericht Berlin gegenüber erklärt, dass bis auf die Protokollnotiz vom 16. März in der Behörde ´keine weiteren Dokumente vorhanden sind, die sich mit der Änderung der Risikobewertung` befassen.

4. „In einem im Juni 2024 veröffentlichten Interview erklärt ein Berliner Feuerwehrmann gegenüber Multipolar: ´In der Realität hatten wir circa 25 Prozent weniger Einsätze, gerade, als alles losging mit der sogenannten Covid-Pandemie. Die Einsatzzahlen gingen also anfangs klar zurück. Es war viel mehr Panik. (…) Das gleiche Bild ergab sich auch in den Krankenhäusern. Wenn du die Patienten in den Krankenhäusern abgegeben hast, hast du ja auch mit den Schwestern gesprochen: ´´Wie sieht es denn hier bei euch aus?„ Die (…) haben gesagt: ´´Ja, wir haben zwar viel Stress gehabt, beim Aufbau von zusätzlichen Intensivstationen oder die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, aber in der Realität, dieses Freihalten der Betten…„ Es gab keinen Ansturm von Patienten. Im Gegenteil, die haben gesagt, sie könnten jetzt Urlaub nehmen, Überstunden abbauen. Es wurde sogar darüber nachgedacht, in den Krankenhäusern Teilzeitkräfte zu entlassen. Die Schwestern haben erzählt: ´´Wir haben hier eine Auslastung, die liegt teilweise nur noch bei 40 Prozent.„ (…) Es gab keine Pandemie in unserer Wahrnehmung. (…) Im Nachhinein muss ich sagen: Man wollte aber kopflose Panik verbreiten und man hat es geschafft. Ich habe natürlich gesehen, dass es überhaupt keinen Grund für die Angst gab, weil ja die Krankenhäuser frei waren.`“
Die LfM sei mit dieser Schilderung des Feuerwehrmannes nicht einverstanden und führe an, es gebe „stichhaltige Belege dafür, dass in der Hochzeit der Pandemie viele Krankenhäuser unter erheblichen Kapazitätsengpässen litten“. Multipolar hätte die Aussagen des Feuerwehrmannes daher „einordnen“ müssen. –

Man sieht, wie lächerlich, falsch oder willkürlich die Vorhaltungen der Zensurbehörde sind.

Multipolar solle der LfM nun bis zum 23. September 2024 mitteilen, ob die genannten vier Beiträge „angepasst“ und die „verpflichtenden Informationen ergänzt“ worden seien. Die Behörde drohe, „zeitnah ein förmliches Verwaltungsverfahren einzuleiten“.

In einem ähnlichen Verfahren einer Landesmedienanstalt habe das regierungskritische Portal Apolut zuletzt pro Artikel 800 Euro „Bearbeitungsgebühr“ zahlen müssen. Zu einem Gerichtsverfahren sei es nicht gekommen, da der Apolut-Anwalt die Widerspruchsfrist habe verstreichen lassen.

Das Schreiben an Multipolar sei nicht namentlich unterzeichnet. Letztlich verantwortlich seien LfM-Direktor Tobias Schmid und Justiziarin Laura Braam. Medienwächter Schmid sei bis zu seinem Wechsel zur LfM beim Medienkonzern RTL beschäftigt gewesen, zuletzt als Executive Vice President Governmental Affairs. Lobbycontrol (MK Medienkorrespondenz) habe seinerzeit kritisiert, es sei „schwer nachvollziehbar und fragwürdig“, dass mit Schmid „ausgerechnet ein langjähriger Lobbyist des privaten Rundfunks“ zur LfM-Spitze wechsle. Auch seine Stellvertreterin Petra Gerlach komme von RTL. Schmid, der laut LfM-Finanzbericht ein monatliches Gehalt von knapp 22.000 Euro beziehe, sei sich über die Grauzone, in der er agiere, offenbar im Klaren. So habe er im vergangenen Jahr unter „Verfolgen, statt nur löschen“ erklärt:

„Der Bereich Hass und Beleidigung ist rechtlich gut definiert, bei bewusster Desinformation gibt es da noch Schwierigkeiten. Wo liegen mit Blick auf Meinungsfreiheit die Grenzen? Das ist noch nicht zu Ende diskutiert. Es gibt kein Verbot für Desinformation im medialen Bereich. Aber wir brauchen dringend gesetzliche Grundlagen, um dagegen vorzugehen.“

Angesichts dessen ist es geradezu zynisch, wenn – worauf Multipolar hinweist – die LfM nach ihrer Eigendarstellung dafür da sei, „die Meinungsfreiheit in Medien zu wahren“. Der offizielle Slogan der Behörde lautet sogar: „Der Meinungsfreiheit verpflichtet“. Man sei generell „staatsfern“! (Hervorhebungen hl)

Doch Schmids Vorgänger an der LfM-Spitze, Jürgen Brautmeier, habe schon vor einigen Jahren klargestellt, die Staatsferne der Landesmedienanstalten sei „eine schöne Fiktion“:
„In der Realität konnte man eine große Politiknähe beobachten, weil Struktur, Spitzenpersonal und Aufgabenstellung der nordrhein-westfälischen Medienanstalt immer wieder parteipolitischen Interessen unterworfen wurden bzw. entsprechende Beeinflussungsversuche stattfanden.“

Abschließend verweist Multipolar noch einmal auf ihren Artikel vom 2. November 2023 3, in dem sie berichtet hatten, dass Zweifel daran bestünden, ob der betreffende § 19 des Medienstaatsvertrags überhaupt verfassungsgemäß sei. So argumentiere der Medienrechtler Wolfgang Lent, die Regelungen träfen ausschließlich Online-Medien, was Indiz für eine Sonderrechtsregelung sein könne. „Zudem sei nicht klar definiert, wer unter das Gesetz falle. Vor allem aber würde die Kontrollfunktion gegenüber dem Staat ausgehebelt, wenn Journalisten bei ihrer Recherche Rücksicht auf Staatsbelange nehmen müssten. Lent: „Eine Behördenaufsicht über die Einhaltung von Sorgfaltspflichten führt gerade in diesen Fällen zu inakzeptablen Rahmenbedingungen der online-journalistischen Arbeit.“


Anmerkungen:

1   https://multipolar-magazin.de/artikel/landesmedienanstalten
2   https://multipolar-magazin.de/artikel/landesmedienanstalt-gegen-multipolar
3   Siehe Anm. 1

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Inzwischen hat Multipolar eine zusammenfassende Meldung über Bedenken auch noch weiterer juristischer Experten zur Verfassungsmäßigkeit von § 19 des Medienstaatsvertrages veröffentlicht, die wir nachfolgend wörtlich übernehmen:

Fachjuristen: Behördliche Kontrolle digitaler Medien ist „verfassungswidrig“

Medienrechtler Fiedler: „Neuartiger staatlicher Angriff auf Pressefreiheit“ / Medienrechtler Kompa: Vorschrift in Medienstaatsvertrag „verfassungsrechtlich bedenklich“ / Verleger warnten 2019 vor „gefährlichen Präzedenzfällen für staatliche Presseaufsicht“

30.August 2024

Juristische Experten beurteilen die Kontrollrechte, die Paragraf 19 des Medienstaatsvertrages den deutschen Landesmedienanstalten seit 2020 einräumt, als rechtswidrig. Die journalistische Sorgfaltspflicht ist „weder für sich genommen rechtlich sanktionierbar“ noch darf sie durch eine „ordnungsbehördliche Aufsicht über die Redaktionen überwacht“ werden, schreibt der Medienrechtler Christoph Fiedler im juristischen Standardwerk „Gersdorf/Paal: Medien- und Informationsrecht“. (Beck, 2021) Fiedler ist Professor für Medienrecht an der Universität Leipzig und Geschäftsführer für Europa- und Medienpolitik beim Medienverband der freien Presse.

Das Eingriffsrecht der Landesmedienanstalten über die Sorgfaltspflicht sei eine „unverhältnismäßige Beschränkung redaktioneller Presse- und Medienfreiheit“ und deshalb mit Artikel 5 des Grundgesetzes („Eine Zensur findet nicht statt“) „unvereinbar und verfassungswidrig“, erläutert er. Durch die Gesetzesänderung könne der Staat nun „problemlos die Kontrolle über die Berichterstattung zu beliebigen Geschehnissen übernehmen“ und jede Redaktion aktiv bekämpfen, die über „umstrittene Themen aus Politik, Wirtschaft oder Gesellschaft“ berichtet.

Es handle sich um einen
„neuartigen staatlichen Angriff auf die Pressefreiheit“, der weit über bisherige rechtliche „Äußerungsschranken“ hinausgeht,

(Hervorhebungen hl.) erklärt Fiedler weiter in dem Fachkommentar zum Medienstaatsvertrag. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2020 habe es „selbstverständlich“ keinerlei „behördliche Aufsicht über die journalistische Sorgfaltspflicht“ gegeben.

Fiedlers Einschätzung zufolge darf der Staat diese berufsethische Norm nur dann mit „hoheitlichem Zwang“ durchsetzen, wenn im Einzelfall ein konkretes allgemeines Gesetz verletzt wird – etwa bei Schmähungen oder herabsetzenden Behauptungen. Eine Behörde jedoch damit zu beauftragen, journalistische Maßstäbe zu interpretieren und mitzubestimmen, sei ein „Offenbarungseid für jeden Gesetzgeber, dem der Erhalt grundrechtlicher Meinungs- und Medienfreiheit ein echtes Anliegen ist“ und ein „Rückfall hinter das Reichspressegesetz von 1874“.
Der Passus im Medienstaatsvertrag sei eine „Ermächtigung zum staatlichen Kampf gegen beliebige politische Richtungen oder Meinungen“.
Eine „staatliche Aufsicht über die journalistische Sorgfaltspflicht“ muss für alle Medien ausgeschlossen bleiben, betont der Medienrechtler. Anders sei die redaktionelle Freiheit der Presse „nicht denkbar“.

Der Münchener Medienrechtler Wolfgang Lent zweifelt ebenfalls daran, dass Paragraf 19 des Medienstaatsvertrags verfassungsgemäß ist. Die Vorschriften träfen ausschließlich Online-Medien, was Indiz für eine Sonderrechtsregelung sein kann, argumentiert er in einem juristischen Fachbeitrag. (Zeitschrift für Urheber und Medienrecht 8/9/2020). Zudem sei gar nicht genau definiert, wer unter das Gesetz falle. Außerdem würde die Kontrollfunktion gegenüber dem Staat ausgehebelt, wenn die Journalisten bei ihrer Recherche Rücksicht auf Staatsbelange nehmen müssten. „Eine Behördenaufsicht über die Einhaltung von Sorgfaltspflichten führt gerade in diesen Fällen zu inakzeptablen Rahmenbedingungen der online-journalistischen Arbeit.“ Der Medienstaatsvertrag sei mit der Pressefreiheit nicht vereinbar.

Auch der Kölner Fachanwalt Markus Kompa kritisiert die Vorschrift des Medienstaatsvertrages als „verfassungsrechtlich bedenklich“. Es sei möglich, dass Paragraf 19 als „Instrument der Repression“ genutzt werde.
Die Vorschrift könne beispielsweise als „staatliche Sperrverfügung gegen Blogger“ verstanden werden,
erläutert der Anwalt für Urheber- und Medienrecht in einem juristischen Fachartikel aus dem Jahr 2022. (Beck: Multimedia und Recht, Heft 4)
Die Einordnung, was „wahr“ sei und was nicht, obliege nun einer Behörde, die Verbote, Ordnungsgeld und Verwaltungsgebühren verfügen könne,
kritisiert er.

Die Landesmedienanstalten beanspruchten für sich zwar „staatsfern“ zu sein, jedoch spiegele sich in den Gremien regelmäßig der „jeweilige Parteienproporz“ und die Behördenleitung stehe meist der Landesregierung nahe. „Faktisch handelt es sich daher um staatliche Exekutive“, erklärt Kompa. Je nach politischer Entwicklung oder ideologischer Ausrichtung der Anstalten bestehe die Gefahr „selektiver Gängelung“. Kompa berichtet in dem Artikel über den Fall eines Bloggers, der von der baden-württembergischen Landesmedienanstalt zu Unterlassung bestimmter Aussagen über Corona-Maßnahmen aufgefordert worden war. „Als problematisch erwies sich die autoritäre wie intransparente Durchführung des Verfahrens“ ebenso wie die „unerfindliche“ Forderung von 800 Euro „Verwaltungskosten“, kritisiert der Kölner Anwalt. Dass dieser einzelne Blogger von der Aufsichtsbehörde ausgewählt worden war, wirke zudem wie Willkür.

Verlegerverbände hatten bereits im Dezember 2019 vor einer drohenden „staatlichen Redaktionsaufsicht“ durch den neuen Medienstaatsvertrag gewarnt. Es könnte zu „gefährlichen Präzedenzfällen für eine staatliche Presseaufsicht“ durch die Landesmedienanstalten gegenüber Telemedien kommen, hieß es in einer Stellungnahme des Verbands Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) und des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV). Diese „nach der letzten Anhörung eingeführte Neuregelung“ betrachteten die Verbände „mit Sorge“.

Der Medienstaatsvertrag trat im November 2020 nach der Annahme durch die Landesparlamente der Bundesländer in Kraft und ersetzte den bis dahin geltenden Rundfunkstaatsvertrag. Paragraf 19 des Medienstaatsvertrages, der Landesmedienanstalten das Recht einräumt, in die Redaktionsarbeit von Online-Medien einzugreifen, wurde bisher gerichtlich nicht überprüft. Dies könnte sich durch das aktuelle Vorgehen der Landesanstalt für Medien NRW gegen Multipolar jedoch ändern.

Quelle:
Fachjuristen: Behördliche Kontrolle digitaler Medien ist „verfassungswidrig“ – (multipolar-magazin.de)

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Autor: hwludwig

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