Wende? – Gericht gibt Kindeswohl Vorrang vor schädlichen Masken und Tests

Nach den Beschlüssen der Amtsgerichte Weimar und Weilheim im April 2021 hat nun auch eine mutige Richterin des Amtsgerichts Halle im Streit um die Masken- und Testpflicht der Kinder in den Schulen klar das Kindeswohl zum obersten Maßstab erklärt und eine Privatschule, die ein Kind vom Unterricht ausgeschlossen hatte, in die Schranken gewiesen. Die Richterin stellt mit gründlichen wissenschaftlichen Belegen fest, dass sowohl von der Einschränkung des Atmens als auch von den Materialien der Masken und Teststäbchen starke gesundheitliche Gefahren ausgehen, besonders für Kinder. Und sie hebt den Vorrang des Grundrechts der elterlichen Sorge nach Art. 6 GG hervor, das auch die Sorge um die seelisch-leibliche Gesundheit des Kindes einschließt.

(Freepic)

Die Eltern einer 8-jährigen Schülerin hatten dem Schulleiter einer Privatschule von Problemen ihres Kindes unter der Maske berichtet und gefordert, dass es ohne Maske, später auch ohne vorherigen Schnelltest am Unterricht teilnehmen könne. Sie machten auf die vom langen Maskentragen und den von den Materialien des Schnelltests ausgehenden gesundheitlichen Gefahren aufmerksam und verlangten die Vorlage einer Gefährdungsbeurteilung, die das bedenkenlose Benutzen der Masken und Tests begründe, was die Schulleitung ablehnte.

Die Schule verweigerte der Schülerin das Betreten des Schulgeländes und zusätzlich des schuleigenen Horts. Die Eltern minderten daraufhin die schulvertraglich geschuldeten Zahlungen um einen Teil des Schulgeldes, die Hortgebühren sowie um die Verpflegungspauschale für das Mittagessen. Der Schulträger ließ es sich daraufhin nicht nehmen, wie der Anwalt der Eltern, Holger Fischer, berichtet, diese eigentlich unbedeutenden Beträge vor dem Amtsgericht Halle einzuklagen, einschließlich der Pauschale für das (nicht verzehrte) Essen.

Die Amtsrichterin wies mit Urteil vom 14.12.2023 die Klage der Schule als unbegründet ab. Das Kind habe vom Unterricht nicht ausgeschlossen werden dürfen, zumal dies auch gegen das Gesetz über die Schulpflicht verstoße. Die Zahlungskürzung der Eltern sei daher zu Recht erfolgt.

Das Urteil ist in seiner Begründung von großer Bedeutung. Wie auch die Gesellschaft MWGFD hervorhebt, führt die mutige Richterin die seit Jahren von den regierungshörigen Gerichten praktizierte Umkehr der Beweislast wieder auf die geltende, im Grunde selbstverständliche Rechtsnorm zurück. Nicht die Eltern, die ihre Kinder vor Schaden bewahren wollen, müssen beweisen, dass das Wohl ihrer Kinder gefährdet ist, sondern die Schulen (im Grunde auch der Staat) müssen von vorneherein nachweisen, dass die angeordneten Maßnahmen ungefährlich sind. Wir referieren oder zitieren das Urteil in seinen wesentlichen Punkten.

Das Urteil

Das Gericht führt zu Beginn aus, nach dem Wortlaut der Verordnung des Landes Sachsen Anhalt reiche eine plausible mündliche Erklärung der Eltern des Kindes aus, es vom  Maskentragen zu befreien. Das Hausrecht, auf das sich der Vorstand der Schule berufe, (und das ein ärztliches Attest fordert) dürfe nicht über den Wortlaut der Verordnung hinausgehen oder mehr verlangen. Nur den Eltern obliege die elterliche Sorge, die auch die Sorge um die seelische und körperliche Gesundheit einschließe.

Im Grunde kann sich jeder Mensch von der Maske befreien, wenn ihm damit schwindelig oder übel wird, er unkonzentriert wird oder Kopfschmerzen verspürt, Schweißausbrüche bekommt oder unter Atemnot oder Panikattacken oder gar unter durch die Maske induziertem Hautausschlag leidet. Ein ärztliches Attest ist nach den im Land Sachsen-Anhalt erlassenen vielzähligen Eindämmungs-Verordnungen in keiner einzigen als zwingend erforderlich vorgeschrieben. Es genügt eine plausible mündliche Erklärung. Das Hausrecht endet an den Grenzen der Verordnung.“

Davon abgesehen hält das Gericht fest, dass die Eltern zu den Test-Maßnahmen zu Recht eine gemäß der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) notwendige Gefährdungsbeurteilung verlangt hätten.

Zu untersuchen wäre die Unschädlichkeit der gelieferten Tests nach der Gefahrenstoffverordnung durch die verantwortliche Schulleitung gewesen. Sind diese schadstofffrei und für die Verwendung am oder sogar durch das Kind zugelassen? (…) Dies ist auch der Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg, die der Schule untersagte, einen Test Lepu Medical zu verwenden, weil der, der die Anwendung verlangt hat, nicht glaubhaft machen konnte, dass es sich um einen für die Anwendung an Kindern geeigneten Test handelt. Das Gericht verweist insoweit auf die Gefährdungsanalyse „Durchführung von Covid-19-Schnelltests und PCR-Tests“ von Prof. Dr. Werner Bergholz…
Ohne eine solche Gefahrenabwägung durch den, der es am Ende einer Befehlskette persönlich von einem 8-jährigen Kind verlangt, ist der Test ein invasiver Eingriff, dessen Folgen weder das Kind noch die Eltern abschätzen können und daher nicht in Kauf nehmen müssen. (…)
Das ausgesprochene Zutrittsverbot erweist sich also im Ergebnis damals wie heute nicht als berechtigt…“ (Hervorhebungen in den Zitaten hl)

Damit drückt das Gericht aber auch indirekt aus, dass eigentlich bereits am Beginn der Befehlskette, bei der Regierung des Landes, vor Erlass einer Testverordnung aus Sorge um das Kindeswohl hätte geprüft werden müssen, ob es geeignete Tests für Kinder gebe und wenn ja, welche nur benutzt werden dürfen, bzw. ob ständige Tests grundsätzlich in Frage kommen, die Kinder in eine ständige Spannung der Angst vor einem positiven Testergebnis, vor isolierender Quarantäne und vor schwerer Erkrankung oder gar Tod versetzen – mit der Wahrscheinlichkeit schwerer psychosomatischer Folgeschäden. (Vgl. Es sind kriminelle Misshandlungen …)

Dasselbe gilt aber auch für die Masken. Etwas später (auf S. 6 des Urteils) verweist das Gericht auf eine Meta-Studie vom 20.4.2021 über die gesundheitlichen Schäden des Maskentragens, in der es heißt, dass es „bislang keine umfassende Untersuchung über die gesundheitlichen Auswirkungen“ gab, „die Masken verursachen können“. Die Regierung hat also eine Verordnung zur Maskenpflicht erlassen, ohne das Maskentragen auf gesundheitliche Schäden, insbesondere bei Kindern, untersucht zu haben.

Verantwortung und Pflicht der Schule

Umso mehr liegt es in der Pflicht der Schule, eine solche Prüfung in Form einer Gefahrenabwägung durchzuführen, zumal sie von den Eltern mehrfach auf die Schädlichkeit des Maskentragens und des Testmaterials hingewiesen worden ist. So schreibt das Gericht:

„Mit den Argumenten der von den Beklagten (den Eltern, hl) mit Fundstellen (der Schulleitung) bekannt gemachten familienrichterlichen Urteile vom AG Weimar und AG Weilheim hätte eine Auseinandersetzung stattfinden können. Beide haben eine Gefährdung des Kindeswohls durch den Maskenzwang (und auch durch das Testen, hl) festgestellt und zwar nach gutachterlich eingeholten Stellungnahmen von Prof. Kuhbandner (Psychologe), Prof. Kappstein (Hygienemediziner) und Prof. Dr. rer. hum. biol. Kämmerer.

Das Kindeswohl ist Gegenstand der elterlichen Sorge der Beklagten als auch zwingende Maxime der Schule, sei sie staatlich oder in freier Trägerschaft betrieben. Dem Gericht ist aus zahlreichen Begutachtungen / Studien bekannt, dass die Masken eher schaden als nützen – das gilt insbesondere für Kinder, deren Körper und Organe noch im Wachstum befindlich sind und deshalb zwingend auf stetige und ausreichende Sauerstoffversorgung der Organe angewiesen sind.“

„Bei verständiger Lektüre des dem Schulleiter der Klägerin übermittelten Beschlusses des Amtsgerichts Weimar vom 08.04.2021 oder 09.04.2021 (9 F 148/21) und der darin veröffentlichten 3 Sachverständigengutachten wäre auch dem Schulleiter und dem Geschäftsführer der als Verein geführten Schule mehr als hinreichend klargeworden, dass die Beklagten als Eltern des Kindes triftige Gründe dafür hatten, ihrem Kind die stundenlange Maskenpflicht (im Unterricht und auf dem Schulhof) und die Selbsttestpflicht in der Schule aus gravierenden Sicherheitsbedenken für ihr Kind zu ersparen. Ihnen obliegt gem. Art. 6 Grundgesetz Pflege und Erziehung des Kindes als natürliches Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.”

„Der Beschluss des Familiengerichts Weimar ist zwar – aus formalen Gründen – aufgehoben worden, weil der BGH und auch das BVerfG davon ausgehen, dass, soweit staatliche Schulen als Dritte in Verfahren nach § 1666 BGB betroffen sind, nicht das Familiengericht, sondern die Verwaltungsgerichte zuständig seien.

Entscheidend ist allerdings, dass der Beschluss des Familiengerichts Weimar sich inhaltlich bis heute nicht als falsch herausgestellt hat – kein damit befasstes Obergericht (weder OLG Jena, noch BGH, noch BVerfG) hat den Beschluss und seine ausführlichen und durch sachverständige Gutachten belegten Gründe inhaltlich geprüft oder als inhaltlich falsch oder fehlerhaft aufgehoben oder das Gegenteil festgestellt – jedenfalls lässt sich den jeweiligen Entscheidungsgründen ein solches nicht entnehmen.

Vielmehr haben sich die dort im April 2021 eingeholten Gutachten nunmehr nach verschiedenen Untersuchungen und Meta-Studien bestätigt. So hat die Cochrane-Gesellschaft im Februar 2023 ihre bereits im November 2020 vorgelegte Fassung der Untersuchungsergebnisse nach Auswertung von 78 Untersuchungen bestätigt und zur Wirkung von Masken festgestellt, dass das Tragen solcher auf das Infektionsgeschehen in der Bevölkerung nur einen geringen oder gar keinen Effekt hatte.“

Es folgen Zitate aus weiteren großen Studien und Hinweise auf Fachartikel über gesundheitsschädliche und toxische Auswirkungen des Maskentragens.

Das Gericht weist auch darauf hin, dass seit 26.5.2022 eine neue EU-Verordnung gelte, nach der seitdem SARS-CoV-2- Nachweistests in die höchste Risikoklasse D eingestuft werden und ab Mai 2025 eine TÜV-Stelle über die Zulassung dieser Tests entscheidet.

„Auch wenn dies erst nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum bekannt wurde, macht es doch in der Rückschau deutlich, dass die Bedenken der Eltern hinsichtlich der Unbedenklichkeit der Tests nicht aus der Luft gegriffen waren, wenn diese Schnelltests in die höchste Risikoklasse D eingestuft werden – es aber bis Mai 2025 den Herstellern überlassen bleibt, selbst eine Zertifizierung vorzunehmen oder nicht – und erst dann eine unabhängige Kontrolle etabliert werden soll, und das, obwohl sie Natriumazid enthalten – wozu es ausweislich der zur Akte gereichten ´Kurzen toxikologischen Bewertung` von Prof. Dr. Stefan Hockertz vom 2.9.2022 ´klare Hinweise darauf gibt, dass es sich hier um eine stark immunologische und allergieauslösende sowie gentoxische Substanz handelt`.“

Bedeutsam ist, dass das Gericht zur Stützung des grundgesetzlichen Sorgerechtes der Eltern, die primär über das Wohl ihres Kindes zu wachen haben, ergänzend die auch in Deutschland geltende UN-Kinderrechtskonvention heranzieht.

„Gemäß Artikel 3 I der UN-Kinderrechtskonvention ist bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Gemäß Art. 3 II der UN-Kinderrechtskonvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormundes oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen. Unter Beachtung des Willens des Gesetzgebers (vgl. Bundestags-Drucksache 16/6308, 318), wonach allein auf objektiv bestehende Gefahr für das Kind abgestellt werden soll. Und unter Berücksichtigung der völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention gilt das auch für die Schulen in freier Trägerschaft.“

Und die Richterin beschließt ihre Urteilsbegründung mit einer grundlegenden pädagogischen Bemerkung, die man sich allen obrigkeitshörigen Lehrern und Erziehern ins Stammbuch wünscht:

„Denn es kann nicht richtig und gerecht und mit der Unantastbarkeit der Würde des Menschen gem. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz im Einklang sein, dass die sich im körperlichen und geistig-­seelischen Wachstum befindlichen Kinder unter Atemnot leiden sollen, Konzentrationsstörungen und Kopfschmerzen in der Schule hinnehmen sollen, wo sie mit Freude, Interesse und aufgeweckter Neugier (und nicht mit Angst vor anderen atmenden Kindern) gemeinsam für ihr künftiges Leben lernen sollen, selbstbestimmt und emphatisch zu handeln.“

Nachbemerkung

Die Worte der Richterin sind noch zurückhaltend formuliert.
Aber bleiben wir uns bewusst, dass den gesamten Corona-Maßnahmen des Staates der Pestgestank eines menschenverachtenden Totalitarismus anhaftet, dem sich die allermeisten Pädagogen in blindem obrigkeitsstaatlichem oder parteipolitischem Gehorsam nicht widersetzt und nicht schützend vor die ihnen anvertrauten Kinder gestellt haben. Nur wenige weigerten sich aufrecht, unter eigener Maske maskengequälte Kinder zu unterrichten – mit persönlichen Konsequenzen. –
Am 19.4.2021 schrieb ich auf diesem Blog:

„Schulleiter und Lehrer können sich nicht von der Verantwortung für ihr Tun befreien, indem sie sich auf die staatliche Verordnung bzw. die Anordnung ihres Vorgesetzten berufen. Wenn sie schon nicht aus ihrer Fürsorge-Verantwortung für die ihnen anvertrauten Kinder die staatlich angeordneten Verletzungen des Kindeswohls verweigern, so können sie es unter Berufung auf § 225 StGB, nach dem sie sich objektiv der Misshandlung von Schutzbefohlenen strafbar machen:

´Wer eine Person unter achtzehn Jahren, (…) die seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.`

Kein Staat oder Vorgesetzter kann Schulleitungen und Lehrer zwingen, eine strafbare Handlung zu begehen. Das ist wieder selbst eine strafbare Handlung derjenigen, die das fordern, nämlich eine Nötigung nach § 240 StGB.“

Siehe ausführlich:
Es sind kriminelle Misshandlungen der Kinder in größtem Stil –

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Hier das Urteil zum Lesen und Herunterladen (am Ende):
https://corona-blog.net/2023/12/28/masken-und-testpflicht-2021-in-sachsen-anhalt-ag-halle-liest-privatschule-die-leviten/

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Autor: hwludwig

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