Die geplanten Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften und der neue WHO-Vertrag sehen eine weitgehende Übertragung nationaler Souveränitätsrechte auf die WHO und die Streichung kerndemokratischer Prinzipien der Menschenwürde und fundamentaler demokratischer Grundfreiheiten vor – ein globales Vorhaben, das eindeutig gegen das deutsche Grundgesetz verstößt. Marianne Grimmenstein von der ‚Gemeinwohl-Lobby (GWL)‘ und Ltd. Ministerialrat a.D. Uwe Kranz vom Verein ‚Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie (MWGFD)‘ haben daher am 16. Juni 2023 dagegen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben.
Ich veröffentliche nachfolgend die Presseerklärung der beiden Beschwerdeführer und einige Kernsätze aus dem Text der Verfassungsbeschwerde. (hl)
I. PRESSEERKLÄRUNG
Angesichts der in Kürze schon drohenden totalen Überwachung und Einschränkung der Reisefreiheit über das Global Health Certificate System (GHCS) der WHO, das auf dem EU COVID certificate aufbaut, und die generell drohenden Grundrechtseinschränkungen nach Unterzeichnung der derzeit verhandelten Verschärfung der Internationale Health Regulations (IHR) und dem WHO-Convention Agreement (CA+) entschlossen sich Frau Marianne Grimmenstein von der ‚Gemeinwohl-Lobby (GWL)‘ und Ltd. Ministerialrat a.D. Uwe Kranz von dem Verein ‚Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie (MWGFD)‘ persönlich in die Offensive zu gehen. Noch vor der parlamentarischen Sommerpause haben sie am 16. Juni 2023 beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die beiden vorgesehenen Verträge eingereicht.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf einstweilige Anordnung ist die grundgesetz- und völkerrechtswidrige Fassung der beiden o.a. vorgelegten Vertragsentwürfe, namentlich die zahlreichen Verletzungen der Grund- und Menschenrechte aus dem Grundgesetz, dem EU-Vertrages (EUV), der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR), dem
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivil-Pakt, IBPR), dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt, IPwskR), der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der EU-Grundrechtscharta.
Ziel der Verfassungsbeschwerde ist, alle staatlichen Stellen zu verpflichten, allen Verordnungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und der WHO-Convention in Form des so genannten Pandemievertrages (CA+), die mit dem Grundgesetz oder dem Völkerrecht kollidieren, zur Verletzung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder zum Verlust der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland führen, in den jeweiligen internationalen Arbeitsgruppen zur IHR-Neufassung oder zur Ausgestaltung des CA+ bis zur 77. WHO-Generalversammlung zu widersprechen bzw. diese grundgesetzkonform auszugestalten.
Die in beiden Entwürfen formulierten Befehls-, Kontroll- und Sanktionsrechte gehen weit über den bisherigen Empfehlungscharakter hinaus, stellen sich als eine Übertragung staatlicher Hoheitsfunktionen an die WHO hinaus und verletzen die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland ebenso, wie die Grund- und Menschenrechte seiner Bürger.
Darüber hinaus sehen die Entwürfe die Einrichtung von internationalen und nationalen Zensurbehörden gegen eine „Infodemie“ (Falsch- und Desinformationen) vor (Art.18 CA+), was bereits in der neuen WHA-Resolution „Behavioural sciences for better health“ verabschiedet und damit vorbereitet wurde, um die Verhaltens-Wissenschaften verstärkt und systematischer zu nutzen, um „gesundheitsbezogene Fehlinformationen und Desinformationen“ zu verhindern und die Impfnachfrage sicherzustellen. Das ist Zensur und damit werden die informationellen Freiheitsrechte der Bürger und der freien Presse verletzt.
Gegen die drohende Zustimmung der Bundesregierung zu den Entwürfen können die Beschwerdeführer nach dem ihres Erachtens Kompetenz-überschreitenden Beschluss des Deutschen Bundestages vom 12. Mai 2023 (Antrag der Ampelkoalition 20/6712) nur noch den Weg einer Verfassungsbeschwerde beschreiten, denn der Rechtsweg i.S. von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist erschöpft.
Kontakt: Uwe Kranz: kranz_uwe@web.de und Marianne Grimmenstein: loesungsideen@web.de
II. Aus der Verfassungsbeschwerde
Alle vorgesehenen Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IHR) 2005 und Verordnungen des Internationalen Pandemievertrags (CA+), die über den Empfehlungscharakter der WHO hinausgehen, insbesondere Sanktionierung, Kontrollfunktion, Zensur und andere Durchsetzungs-Mechanismen, stellen eine Übertragung von Hoheitsrechten an die WHO dar.
Da es (sich) bei den Erweiterungen der Befugnisse der WHO um multilaterale und völkerrechtlich rechtsverbindliche Übereinkommen handelt, woran 194 Staaten sich beteiligen, und der endgültige Fassung der Übereinkommen bis zur nächsten Sitzungsphase der Weltgesundheitsversammlung unterschriftsreif für die Delegierten vorgelegt werden soll, kann man nur bis zu der 77. Sitzungsphase im Mai 2024 dafür sorgen, dass die Vertragstexte in ihrer Endfassung nicht mit dem Grundgesetz und dem Völkerrecht kollidieren. Spätere Korrekturen werden nicht möglich sein.
(…)
Der Nullentwurf des WHO-Pandemievertrags und auch die nachfolgenden zwei weiteren Entwürfe vom 22. Mai und 2. Juni 2023 (s. Anlage 3 https://healthpolicy-watch.news/wp content/uploads/2023/05/DRAFT_INB_Bureau-text_22-May.pdf und Anlage 4 https://apps.who.int/gb/inb/pdf_files/inb5/A_INB5_6-en.pdf)
verpflichten die Unterzeichnerstaaten zu (Hinweis: alle Artikelbezeichnungen zum CA+ beziehen sich in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde auf den Entwurf des Pandemievertrags vom 2. Juni 2023):
- Stärkung der zentralen Rolle der WHO als leitende und koordinierende Behörde (Art.3 CA+),
- Erleichterung des raschen Zugangs der WHO zu Ausbruchsgebieten, unter anderem durch die Entsendung von Expertenteams zur Bewertung und Unterstützung der Reaktion auf neu auftretende Ausbrüche, (Art. 15 CA+)
- Ausbau der Kapazitäten zum Aufbau und zur Pflege strategischer Vorräte an Produkten für die Pandemieabwehr (Art. 7 CA+)
- Bereitstellung von Vorräten, Rohstoffen und anderen notwendigen Inputs für die nachhaltige Produktion von Pandemieprodukten (insbesondere pharmazeutische Wirkstoffe), auch für die Bevorratung (Art. 13 CA+),
- Anreize (Geld) für die Pharmafirmen in Zusammenhang mit allem möglichen rund um die Entwicklung, Produktion, Produktionskapazitäten, Verteilung und Bevorratung ihrer Produkte (Art. 3, 9, 12 CA+)
- Zusammenarbeit mit dem Privatsektor (z. B. Pharmakonzerne) und der Zivilgesellschaft (z. verschiedene Stiftungen) in allen möglichen Varianten (Art. 6, 11, 16, 19 CA+) 7
- Entschädigung für Impfstoffgeschädigte nur in einem begrenzten Zeitraum (Art. 10 CA+) der WHO-Generaldirektor kann in eigener Machtvollkommenheit und ohne Zustimmung betroffener Regierungen regionale oder globale Gesundheitsnotlagen ausrufen (Art. 15 CA+),
- Infodemien“ über geeignete Kanäle, einschließlich der sozialen Medien, managen, Falsch-und Desinformation entgegenwirken (Art. 18 CA+).
(…)
Die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IHR) sind im Artikel 21 der WHO-Verfassung geregelt. Es handelt sich, wie der Name erwarten lässt, um verbindliche Vorschriften, die für jedes WHO-Mitgliedsland gelten. Laut WHO-Verfassung können durch die IHR in fünf Bereichen rechtsverbindliche Regelungen erlassen werden:
- Gesundheits- und Quarantänevorschriften und andere Verfahren zur Verhinderung der internationalen Ausbreitung von Krankheiten
- Benennung von Krankheiten, Todesursachen und Praktiken des öffentlichen Gesundheitswesens
- internationale Normen für Diagnoseverfahren
- internationale Handelsnormen für die Sicherheit, Reinheit und Wirksamkeit biologischer, pharmazeutischer und ähnlicher Produkte
- Normen für die Werbung und Kennzeichnung biologischer, pharmazeutischer und ähnlicher Produkte, die dem internationalen Handel unterliegen
Die vorgesehenen Änderungen zur IHR-Reform sind ähnlich mit dem Pandemievertrag (s. Anlage 5 https://apps.who.int/gb/wgihr/pdf_files/wgihr1/WGIHR_Compilation-en.pdf).
Die IHR sind verbindlich. Diese Reformvorschläge sehen vor:
- Streichung des Prädikats nicht-bindend bei den Empfehlungen der WHO (Art. 1, 42 IHR)
- verbindliche Überprüfungen der Einhaltung von Empfehlungen durch den Dringlichkeits-Ausschuss der WHO (Art. 48 IHR)
- Regierungen sollen die Einhaltung von WHO-Empfehlungen durch nichtstaatliche Akteure sicherstellen (Art. 53 IHR)
- Anwendungsbereich der IHR soll ausgedehnt werden auf „alle Risiken, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken können“ (Art. 2 IHR)
- Bekenntnis zur Achtung der Würde und Freiheit des Menschen soll gestrichen werden (Art.3IHR)
- Die Möglichkeit wird eröffnet, dass Gesundheitsdokumente Informationen über Labortests enthalten, und zwar generell, nicht nur während Gesundheitsnotlagen (Art. 23, Anhang 6 IHR) 8
- Der WHO-Generaldirektor kann in eigener Machtvollkommenheit und ohne Zustimmung betroffener Regierungen regionale oder globale Gesundheitsnotlagen auch bei einer potenziellen Notlage eine PHEIC ausrufen (Art. 2, 12 IHR)
- Der WHO-Generaldirektor bekommt Druckmittel, um Expertenteams in betroffene Länder schicken zu können und deren Empfehlungen zur Durchsetzung zu verhelfen (Art. 15 IHR)
- Es ist möglich nach Ausrufung der PHEIC: Durchführung von Kontaktverfolgung, Grenzschließung, Reisebeschränkungen, Lockdown, Zwangsquarantäne, Einreiseverbot, Flugverbot, Zwangsimpfung, Impfnachweis/-ID, Zwangsmedikation (Art. 18, 23, Anhang 6 IHR)
Die ersten sechs Punkte hat der WHO-Prüfungsausschuss im Februar 2023 abgelehnt. Wenn nicht anders vereinbart wird, kommen die IHR mit einfacher Mehrheit der Regierungsvertreter in der Weltgesundheitsversammlung zustande und sind dann ohne weitere öffentliche oder parlamentarische Beratung und Beschlussfassung unmittelbar geltendes Recht. Es besteht allerdings für eine bestimmte Frist ein „opt-out“-Recht. Dieses opt-out-Recht wurde von bisher 18 auf 10 Monate verkürzt. Das bedeutet, wenn Regierungen dem Katalog an Vorschriften zustimmen wollen, werden sie verbindlich, bevor es in einem Land zu einer öffentlichen Debatte und Kampagne zur Ablehnung kommen kann.
(…)
Fazit
Die Würde des Menschen und seine Freiheitsrechte sind im Grundgesetz festgelegt. Die Grundrechte dürfen nicht beliebig und grenzenlos eingeschränkt werden. Das Grundgesetz setzt dem Staat und seinen Organen enge Grenzen für Einschränkungen. Es handelt sich um abgesichertes, materielles Recht. Die vorgeschlagenen Änderungen der IHR und der Pandemievertrag müssen auf ihre Vereinbarkeit mit den Pflichten des Staates zur Achtung, zum Schutz und zur Verwirklichung der Menschenrechte geprüft werden, einschließlich der Sicherstellung, dass die Mitgliedschaft in internationalen Organisationen wie der WHO die Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland nicht daran hindert, diesen Pflichten nachzukommen. Es muss unter jedem Vertragsverhältnis gesichert sein, dass die Bundesrepublik Deutschland stets ihre volle Handlungsfähigkeit behält. Das gilt auch für internationale Verträge (s. CETA-Urteil 2 BvR 1368/16).
Die veränderten Internationalen Gesundheitsvorschriften (IHR), die ohne weitere Zustimmung des Deutschen Bundestages nur mit einfacher Mehrheit von der Weltgesundheitsversammlung verabschiedet werden können, und auch der Internationale Pandemievertrag (CA+) in ihren jetzigen Fassung verstoßen gegen ius cogens und Art. 53 WVRKIO (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge). Schon die Verhandlungen über eine Übertragung wichtiger Hoheitsrechte an die WHO, ohne vorher die Wahlberechtigten zu fragen, ist verfassungswidrig und stellt ein Identitätswechsel dar, denn „soweit im öffentlichen Raum verbindliche Entscheidungen für die Bürger getroffen werden, insbesondere über Eingriffe in Grundrechte, müssen diese Entscheidungen auf einen frei gebildeten Mehrheitswillen des Volkes zurückreichen.“ (s. BVerG, 2 BvE 2/08 Rn. 212) Dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts legt ganz klar fest, dass die Bundesregierung nicht berechtigt ist, Hoheitsreche zu übertragen, sogar an eine Organisation, die durch ihre Finanzierung hauptsächlich private Interessen vertritt, ohne vorher der verfassungsrechtlichen Pflicht staatlicher Stellen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 und Art. 146 GG nachzukommen, woraus die
Durchführung einer Volksabstimmung über die Verfassung im Falle eines Identitätswechsels folgt.
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Anmerkung:
Presseerklärung und Verfassungsbeschwerde liegen mir beide vor. (hl)